Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 356 (NJ DDR 1975, S. 356); durch eine zielstrebige, kontinuierliche und konzentrierte Arbeitsweise auch realisiert werden. Präzisierung der Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens Neben den unverändert fortgeltenden Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens (einfacher Sachverhalt und Möglichkeit sofortiger Verhandlung) verlangt die Neufassung des § 257 Abs. 1 StPO, daß der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Diese Voraussetzung ist an die Stelle des bisherigen Kriteriums der Geständigkeit des Beschuldigten getreten. Das Kriterium der Geständigkeit stellte die Gerichte bei der Durchführung beschleunigter Verfahren in den Fällen vor Schwierigkeiten, in denen sich die Beschuldigten an den Tathergang infolge Trunkenheit nicht erinnern konnten. In diesen Fällen waren die Beschuldigten zwar nicht in der Lage, ein Geständnis abzulegen, schlossen jedoch häufig die Möglichkeit nicht aus, die ihnen zur Last gelegte Tat begangen zu haben, vor allem, wenn dies durch andere Beweismittel bestätigt wurde. Daher legten einige Gerichte das Merkmal der Geständigkeit bereits in der Vergangenheit so weit aus, daß sie dazu auch die Aussagen zählten, in denen der Angeklagte nicht bestritt, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand die ihm vorgeworfene Straftat begangen zu haben./5/ Die Problematik einer solchen Auslegung liegt auf der Hand, denn ein Geständnis ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte die den Gegenstand der Beschuldigung bildende Handlung in den wesentlichen Punkten entweder von sich aus darlegt oder entsprechende Vorhaltungen bestätigt./®/ Die in dieser Frage unterschiedliche Praxis erforderte es, eine klare gesetzliche Regelung einzuführen. Dabei war davon auszugehen, daß die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens von besonders erzieherischer Wirkung ist, wenn es sich um Strafrechtsverletzungen handelt, die von erheblicher Disziplinlosigkeit zeugen (insbesondere vorsätzliche Körperverletzungen, Rowdytum, Widerstandshandlungen, Zusammenrottungen und ähnliche Delikte) und eine unverzügliche staatliche Reaktion erfordern. Die Durchsetzung dieses rechtspolitischen Erfordernisses konnte nicht davon abhängig bleiben, ob der Beschuldigte die Tat auf Grund seiner alkoholischen Beeinträchtigung eingestehen kann oder nicht. Deshalb ist nach der Neufassung des § 257 Abs. 1 StPO die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nunmehr zulässig, wenn der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Ein Geständnis des Täters wird von dem Begriff des Nichtbestreitens naturgemäß umschlossen. Sofern der Beschuldigte zwar nicht geständig ist, die ihm vorgeworfene Handlung aber auch nicht bestreitet, muß die Tat selbstverständlich durch andere Beweismittel in der Regel Zeugenaussagen nachgewiesen werden./7/ Diese Präzisierung der Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens ändert nichts an der Notwendigkeit, /5/ So z. B. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Januar 1969 - Kass. S 35/68 - (NJ 1969 S. 506). 16/ Vgl. BG Halle, Urteil vom 24. April 1972 - Kass. S 2/72 -(NJ 1972 S. 459). /7/ Im Strafbefehlsverfahren genügt dagegen das bloße Nieht-bestreiten der Tat nicht. Während in beschleunigten Verfahren die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit in einer Hauptverhandlung getroffen wird, in der das Gericht den Tathergang auch auf Grund anderer Beweismittel als eines Geständnisses feststeUen kann, besteht eine solche Möglichkeit dagegen im schriftlichen Strafbefehlsverfahren nicht. Deshalb wurde hier das Geständnis, das auch Ausdruck der Erziehungsbereitschaft des Beschuldigten ist, als Voraussetzung für die Durchführung dieser Verfahrensart weiterhin beibehalten. Vgl. auch OG, Urteil vom 10. Dezember 1974 5 Zst 15/74 (NJ 1975 S. 151) mit Anm. von H. Peckermann. dieses besondere Verfahren seinem Charakter entsprechend differenziert bei hierfür geeigneten Strafsachen anzuwenden. H. Keil hat überzeugend dargelegt, daß eine generelle, undifferenzierte Anwendung des beschleunigten Verfahrens in allen dafür lediglich formell geeigneten Strafsachen fehlerhaft ist Er hat hervorgehoben, daß für die Entscheidung, ob eine formell geeignete Strafsache im beschleunigten Verfahren verhandelt werden soll, neben den in § 2 Abs. 3 StPO fixierten Zielen des Strafverfahrens auch die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Diese erfordern die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens insbesondere dann, wenn durch die spezifische Beschleunigung eine besonders positive Wirkung im Kampf gegen die Kriminalität und bei der Einflußnahme auf den Täter erreicht werden soll und kann./8/ Dieser grundsätzlichen Orientierung ist auch weiterhin zuzustimmen. Sie ist von den Gerichten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu berücksichtigen. Erweiterung der Sanktionen im beschleunigten Verfahren Der Katalog der gegenüber Erwachsenen im beschleunigten Verfahren anwendbaren Sanktionen wurde um die StrcHe der Arbeitserziehung mit einer Höchstdauer von zwei Jahren gemäß § 249 Abs. 1 StGB i. V. m. § 42 Abs. 1 StGB erweitert (§ 258 Abs. 1 StPO). Diese Ergänzung, in der sich die Erfahrungen der Organe der Strafrechtspflege bei der Bekämpfung und Vorbeugung der Asozialität widerspiegeln, soll schnellere und wirksamere Reaktionen auf asoziale Verhaltensweisen ermöglichen. Die Änderung des § 258 Abs. 2 StPO ergänzt die gegenüber Jugendlichen im beschleunigten Verfahren zugelassenen Sanktionen um die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Diese Änderung erwies sich als notwendig, um vor allem durch Rowdytum und sonstige Gewalttätigkeiten gekennzeichnete Straftaten Jugendlicher, die teilweise auch gemeinschaftlich oder in einer Gruppe mit Erwachsenen begangen werden, wirksamer ahnden zu können. Durch die Erweiterung des Strafrahmens des § 258 Abs. 2 StPO bestehen nunmehr bessere Möglichkeiten, die an Straftaten dieser Art beteiligten Jugendlichen erforderlichenfalls zusammen mit den erwachsenen Straftätern in einem beschleunigten Verfahren strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Selbstverständlich sind die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche auch im beschleunigten Verfahren entsprechend den Anforderungen des § 21 StPO stets uneingeschränkt zu berücksichtigen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Aufklärung und Beachtung der entwicklungsbedingten Besonderheiten des Jugendlichen als auch für die notwendige Mitwirkung der Erziehungsberechtigten (§ 70 StPO), der Organe der Jugendhilfe (§ 71 StPO) und anderer Einrichtungen und Organisationen. Ebenso ist das Recht des Jugendlichen auf Verteidigung durch die Bestellung eines Verteidigers oder eines Beistands zu wahren (§72 StPO) 79/ Verhandlung und Entscheidung durch den Einzelrichter Das sozialistische Strafverfahren wird wie bisher von dem Prinzip der Kollektivität des Gerichts geprägt (§ 6 GVG). Der bewährte Grundsatz der unmittelbaren Mit- /8/ Vgl. H. Keil, „Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung durch richtige Anwendung des beschleunigten Verfahrens“, NJ 1972 S. 12 ff. /9/ Vgl. R. Müller/L. Reuter/H. Willamowski, „Wirksamere Gestaltung des Strafverfahrens gegen Jugendliche“, NJ 1975 S. 224 fl. 356;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diens teinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Zur Notwendigkeit der Persönlichkeitsanalyse bei feindlich negativen Einstellungen und Handlungen Grundfragen der Persönlichkeit und des Sozialverhaltens unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit geschaffen werden. Die Handlungsmöglich keiten des Gesetzes sind aber auch nutzbar für Maßnahmen zur Rückgewinnung, Vorbeugung, Zersetzung Forcierung operativer Prozesse.

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