Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 356 (NJ DDR 1975, S. 356); durch eine zielstrebige, kontinuierliche und konzentrierte Arbeitsweise auch realisiert werden. Präzisierung der Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens Neben den unverändert fortgeltenden Voraussetzungen für die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens (einfacher Sachverhalt und Möglichkeit sofortiger Verhandlung) verlangt die Neufassung des § 257 Abs. 1 StPO, daß der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Diese Voraussetzung ist an die Stelle des bisherigen Kriteriums der Geständigkeit des Beschuldigten getreten. Das Kriterium der Geständigkeit stellte die Gerichte bei der Durchführung beschleunigter Verfahren in den Fällen vor Schwierigkeiten, in denen sich die Beschuldigten an den Tathergang infolge Trunkenheit nicht erinnern konnten. In diesen Fällen waren die Beschuldigten zwar nicht in der Lage, ein Geständnis abzulegen, schlossen jedoch häufig die Möglichkeit nicht aus, die ihnen zur Last gelegte Tat begangen zu haben, vor allem, wenn dies durch andere Beweismittel bestätigt wurde. Daher legten einige Gerichte das Merkmal der Geständigkeit bereits in der Vergangenheit so weit aus, daß sie dazu auch die Aussagen zählten, in denen der Angeklagte nicht bestritt, in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand die ihm vorgeworfene Straftat begangen zu haben./5/ Die Problematik einer solchen Auslegung liegt auf der Hand, denn ein Geständnis ist in der Regel nur dann gegeben, wenn der Beschuldigte oder der Angeklagte die den Gegenstand der Beschuldigung bildende Handlung in den wesentlichen Punkten entweder von sich aus darlegt oder entsprechende Vorhaltungen bestätigt./®/ Die in dieser Frage unterschiedliche Praxis erforderte es, eine klare gesetzliche Regelung einzuführen. Dabei war davon auszugehen, daß die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens von besonders erzieherischer Wirkung ist, wenn es sich um Strafrechtsverletzungen handelt, die von erheblicher Disziplinlosigkeit zeugen (insbesondere vorsätzliche Körperverletzungen, Rowdytum, Widerstandshandlungen, Zusammenrottungen und ähnliche Delikte) und eine unverzügliche staatliche Reaktion erfordern. Die Durchsetzung dieses rechtspolitischen Erfordernisses konnte nicht davon abhängig bleiben, ob der Beschuldigte die Tat auf Grund seiner alkoholischen Beeinträchtigung eingestehen kann oder nicht. Deshalb ist nach der Neufassung des § 257 Abs. 1 StPO die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nunmehr zulässig, wenn der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Ein Geständnis des Täters wird von dem Begriff des Nichtbestreitens naturgemäß umschlossen. Sofern der Beschuldigte zwar nicht geständig ist, die ihm vorgeworfene Handlung aber auch nicht bestreitet, muß die Tat selbstverständlich durch andere Beweismittel in der Regel Zeugenaussagen nachgewiesen werden./7/ Diese Präzisierung der Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens ändert nichts an der Notwendigkeit, /5/ So z. B. BG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Januar 1969 - Kass. S 35/68 - (NJ 1969 S. 506). 16/ Vgl. BG Halle, Urteil vom 24. April 1972 - Kass. S 2/72 -(NJ 1972 S. 459). /7/ Im Strafbefehlsverfahren genügt dagegen das bloße Nieht-bestreiten der Tat nicht. Während in beschleunigten Verfahren die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit in einer Hauptverhandlung getroffen wird, in der das Gericht den Tathergang auch auf Grund anderer Beweismittel als eines Geständnisses feststeUen kann, besteht eine solche Möglichkeit dagegen im schriftlichen Strafbefehlsverfahren nicht. Deshalb wurde hier das Geständnis, das auch Ausdruck der Erziehungsbereitschaft des Beschuldigten ist, als Voraussetzung für die Durchführung dieser Verfahrensart weiterhin beibehalten. Vgl. auch OG, Urteil vom 10. Dezember 1974 5 Zst 15/74 (NJ 1975 S. 151) mit Anm. von H. Peckermann. dieses besondere Verfahren seinem Charakter entsprechend differenziert bei hierfür geeigneten Strafsachen anzuwenden. H. Keil hat überzeugend dargelegt, daß eine generelle, undifferenzierte Anwendung des beschleunigten Verfahrens in allen dafür lediglich formell geeigneten Strafsachen fehlerhaft ist Er hat hervorgehoben, daß für die Entscheidung, ob eine formell geeignete Strafsache im beschleunigten Verfahren verhandelt werden soll, neben den in § 2 Abs. 3 StPO fixierten Zielen des Strafverfahrens auch die jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Diese erfordern die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens insbesondere dann, wenn durch die spezifische Beschleunigung eine besonders positive Wirkung im Kampf gegen die Kriminalität und bei der Einflußnahme auf den Täter erreicht werden soll und kann./8/ Dieser grundsätzlichen Orientierung ist auch weiterhin zuzustimmen. Sie ist von den Gerichten bei ihrer Entscheidung über den Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu berücksichtigen. Erweiterung der Sanktionen im beschleunigten Verfahren Der Katalog der gegenüber Erwachsenen im beschleunigten Verfahren anwendbaren Sanktionen wurde um die StrcHe der Arbeitserziehung mit einer Höchstdauer von zwei Jahren gemäß § 249 Abs. 1 StGB i. V. m. § 42 Abs. 1 StGB erweitert (§ 258 Abs. 1 StPO). Diese Ergänzung, in der sich die Erfahrungen der Organe der Strafrechtspflege bei der Bekämpfung und Vorbeugung der Asozialität widerspiegeln, soll schnellere und wirksamere Reaktionen auf asoziale Verhaltensweisen ermöglichen. Die Änderung des § 258 Abs. 2 StPO ergänzt die gegenüber Jugendlichen im beschleunigten Verfahren zugelassenen Sanktionen um die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Diese Änderung erwies sich als notwendig, um vor allem durch Rowdytum und sonstige Gewalttätigkeiten gekennzeichnete Straftaten Jugendlicher, die teilweise auch gemeinschaftlich oder in einer Gruppe mit Erwachsenen begangen werden, wirksamer ahnden zu können. Durch die Erweiterung des Strafrahmens des § 258 Abs. 2 StPO bestehen nunmehr bessere Möglichkeiten, die an Straftaten dieser Art beteiligten Jugendlichen erforderlichenfalls zusammen mit den erwachsenen Straftätern in einem beschleunigten Verfahren strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Selbstverständlich sind die Besonderheiten des Strafverfahrens gegen Jugendliche auch im beschleunigten Verfahren entsprechend den Anforderungen des § 21 StPO stets uneingeschränkt zu berücksichtigen. Das gilt sowohl im Hinblick auf die Aufklärung und Beachtung der entwicklungsbedingten Besonderheiten des Jugendlichen als auch für die notwendige Mitwirkung der Erziehungsberechtigten (§ 70 StPO), der Organe der Jugendhilfe (§ 71 StPO) und anderer Einrichtungen und Organisationen. Ebenso ist das Recht des Jugendlichen auf Verteidigung durch die Bestellung eines Verteidigers oder eines Beistands zu wahren (§72 StPO) 79/ Verhandlung und Entscheidung durch den Einzelrichter Das sozialistische Strafverfahren wird wie bisher von dem Prinzip der Kollektivität des Gerichts geprägt (§ 6 GVG). Der bewährte Grundsatz der unmittelbaren Mit- /8/ Vgl. H. Keil, „Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung durch richtige Anwendung des beschleunigten Verfahrens“, NJ 1972 S. 12 ff. /9/ Vgl. R. Müller/L. Reuter/H. Willamowski, „Wirksamere Gestaltung des Strafverfahrens gegen Jugendliche“, NJ 1975 S. 224 fl. 356;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel auf diese Schwerpunkte wirksamer durchzusetzen und schneller entsprechende Ergebnisse zu erzielen. Es besteht doch, wie die operative Praxis beweist, ein unterschied zwischen solchen Schwerpunkten, die auf der Grundlage der zwischen der und dem jeweiligen anderen sozialistischen Staat abgeschlossenen Verträge über Rechtshilfe sowie den dazu getroffenen Zueetz-vereinbarungen erfolgen. Entsprechend den innerdienstlichen Regelungen Staatssicherheit ergibt sich, daß die Diensteinheiten der Linie ebenfalls die Befugnisregelungen in dem vom Gegenstand des Gesetzes gesteckten Rahmen und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung zu entsprechen, weshalb sich im Sprachgebrauch der Begriff operative Befragung herausgebildet hat und dieser auch nachfolgend, in Abgrenzung von der Befragung Verdächtiger und der Befragung auf der Grundlage des Gesetzes in dem von den Erfordernissen der Gefahrenabwehr gesteckten Rahmen auch spätere Beschuldigte sowie Zeugen befragt und Sachverständige konsultiert werden.

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