Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 345 (NJ DDR 1975, S. 345); den. Es ist auch richtig, daß der Direktor für Beschaffung diese Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft verletzt hat. Entgegen der von der Konfliktkommission und dem Kreisgericht vertretenen Auffassung fehlt es aber an dem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser pflichtverletzenden Handlung des Direktors für Beschaffung und dem entstandenen Schaden. Es liegt auf der Hand, daß die immittelbare Ursache des dem Verklagten entstandenen Schadens der Verkehrsunfall war, für dessen Herbeiführung nur die den Bestimmungen der StVO widersprechende Fahrweise des Verklagten ursächlich war. Zu dieser schuldhaften, gesetzwidrigen Handlungsweise hatte sich der Verklagte selbst entschieden. Daraus folgt, daß er hierfür nicht nur strafrechtlich, sondern auch hinsichtlich des sich selbst zugefügten Schadens persönlich verantwortlich ist. Aus diesen Gründen war auf den Einspruch (Berufung) des Klägers der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und das angefochtene Urteil abzuändem. Anmerkung: Nach §116 GBA ist der Betrieb dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht erfüllt und der Werktätige dadurch einen Schaden erleidet. Die Pflichtverletzung des Betriebes muß also die Ursache, d. h., der notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand für den Eintritt des Schadens sein. Im vorliegenden Fall haben die Konfliktkommission und das Kreisgericht in der vom Direktor für Beschaffung pflichtwidrig erteilten Genehmigung zur Benutzung des Pkw für die Dienstfahrt die Ursache für den Eintritt des Schadens gesehen. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Die pflichtwidrig erteilte Genehmigung war eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betriebes i. S. des § 116 GBA. Sie war zwar ursächlich dafür, daß der Verklagte entgegen der betrieblichen Organisationsanweisung seinen Pkw für die Dienstreise benutzen konnte, nicht aber für den Verkehrsunfall selbst. Zu diesem Unfall führte vielmehr ein anderer Kausalverlauf, der vom Verklagten durch eigenes schuldhaftes und sogar strafbares Handeln ausgelöst wurde. Die für die Entscheidung des Streitfalls bedeutsame Ursache setzte der Verklagte durch seine, die StVO verletzende Fahrweise. Diese war der notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand für den Verkehrsunfall, der wiederum die unmittelbare Ursache für den vom Verklagten geltend gemachten Schaden war. Die Auffassung der Konfliktkommission und des Kreisgerichts, der Verkehrsunfall wäre nicht geschehen, wenn der Direktor für Beschaffung des Betriebes nicht pflichtwidrig die Genehmigung zur Benutzung des privaten Pkw für die Dienstfahrt erteilt hätte, ist zwar in dieser Allgemeinheit richtig; mit ihr wird jedoch verkannt, daß diese Pflichtverletzung des Betriebes nicht wesentliche Ursache des Verkehrsunfalls, sondern nur eine von vielen Bedingungen war. Solche Bedingungen sind z. B. auch der Kauf des Pkw, die Erteilung der Fahrerlaubnis, die Zulassung des Pkw usw. Alle diese Bedingungen sind keine notwendigen, wesentlichen und bestimmenden Umstände für den Verkehrsunfall. Da der Verkehrsunfall allein durch das straßenverkehrswidrige Verhalten des Verklagten verursacht worden ist ein Mitverschülden dritter Personen wurde nicht festgestellt , hat dieser auch die sich daraus für ihn ergebenden materiellen Folgen selbst zu tragen. Horst Hezel, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 1, 6, 7 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 (GBl. I S. 153) i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 (GBl. II S. 682). Zur Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der ordnungs.-gemäßen Erfassung, Lagerung und Ablieferung innerbetrieblich anfallender Altstoffe. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Suhl vom 15. Oktober 1974 - 343 - 359/74. Hinweise anderer Organe auf Gesetzesverletzungen im VEB R. bei der Erfassung und Ablieferung von Altpapier, denen der Staatsanwalt des Bezirks nachging, ergaben, daß in diesem Betrieb erhebliche Mengen von Altpapier und Fabrikationsabfällen aus Papier und Pappe nicht ordnungsgemäß erfaßt und der volkswirtschaftlichen Verwendung zugeführt wurden. Es war ständige Praxis, diese Altstoffe, die unsortiert und z. T. ungeschützt gelagert wurden, auf Müllabladeplätze zu transportieren. Dadurch wurde das geplante Aufkommen des Betriebes an Altpapier nicht erfüllt, und der Volkswirtschaft gingen beträchtliche Mengen dieses wichtigen Sekundärrohstoffes verloren. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des Betriebes wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 6, 7 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 Protest ein. Aus den Gründen: Es gehört zu den Prinzipien sozialistischer Wirtschaftsführung, alle Reserven zur Erhöhung des Aufkommens an Sekundärrohstoffen aufzudecken und für die Volkswirtschaft nutzbar zu machen. Die Erfüllung und Übererfüllung des im Volkswirtschaftsplan festgelegten Aufkommens an Schrott und Altpapier verlangt vor allem von staatlichen Leitern und Leitern von Betrieben große Initiative. Jede zusätzliche Tonne Schrott und Altpapier über den Plan hinaus verbessert die Rohstoffbasis. Im Betrieb wurden weder die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um den gesetzlichen Forderungen zur Erfassung des Altpapiers nachzukommen, noch wurde die notwendige Aufklärungsarbeit geleistet, um politisch-ideologische Klarheit über die Bedeutung der Erfassung von Altstoffen bei den Betriebsangehörigen zu schaffen. Im einzelnen wurden im Betrieb folgende gesetzliche Pflichten verletzt: § 1 Abs. 2 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 (GBl. I S. 153) i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 (GBl. II S. 682) fordert, Altpapier sowie Fabrikationsabfälle aus Papier und Pappe zu erfassen, aufzubereiten und einer zweckentsprechenden volkswirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Das Vernichten, Vermischen, Zurückhalten und Unbrauchbarmachen nichtmetallischer Altstoffe ist in gewerblichen Anfallstellen unzulässig. § 6 Abs. 2 der AO Nr. 1 bestimmt, daß die Betriebe nichtmetallische Altstoffe ständig zu sammeln, nach Sorten getrennt und vor Verschmutzung geschützt zu lagern und an die Erfassungsstellen abzuliefem haben. Dazu sind gemäß § 7 geeignete Mitarbeiter als Beauf- 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 345 (NJ DDR 1975, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 345 (NJ DDR 1975, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung über die Art der Unterbringung. Weisungen über die Art der Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage - des Programms der Partei , der Beschlüsse der Parteitage der Partei , der Beschlüsse des und seines Sekretariats sowie des Politbüros des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der die erforderliche Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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