Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 345 (NJ DDR 1975, S. 345); den. Es ist auch richtig, daß der Direktor für Beschaffung diese Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis schuldhaft verletzt hat. Entgegen der von der Konfliktkommission und dem Kreisgericht vertretenen Auffassung fehlt es aber an dem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser pflichtverletzenden Handlung des Direktors für Beschaffung und dem entstandenen Schaden. Es liegt auf der Hand, daß die immittelbare Ursache des dem Verklagten entstandenen Schadens der Verkehrsunfall war, für dessen Herbeiführung nur die den Bestimmungen der StVO widersprechende Fahrweise des Verklagten ursächlich war. Zu dieser schuldhaften, gesetzwidrigen Handlungsweise hatte sich der Verklagte selbst entschieden. Daraus folgt, daß er hierfür nicht nur strafrechtlich, sondern auch hinsichtlich des sich selbst zugefügten Schadens persönlich verantwortlich ist. Aus diesen Gründen war auf den Einspruch (Berufung) des Klägers der Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und das angefochtene Urteil abzuändem. Anmerkung: Nach §116 GBA ist der Betrieb dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis nicht erfüllt und der Werktätige dadurch einen Schaden erleidet. Die Pflichtverletzung des Betriebes muß also die Ursache, d. h., der notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand für den Eintritt des Schadens sein. Im vorliegenden Fall haben die Konfliktkommission und das Kreisgericht in der vom Direktor für Beschaffung pflichtwidrig erteilten Genehmigung zur Benutzung des Pkw für die Dienstfahrt die Ursache für den Eintritt des Schadens gesehen. Diese Auffassung ist fehlerhaft. Die pflichtwidrig erteilte Genehmigung war eine schuldhafte Pflichtverletzung des Betriebes i. S. des § 116 GBA. Sie war zwar ursächlich dafür, daß der Verklagte entgegen der betrieblichen Organisationsanweisung seinen Pkw für die Dienstreise benutzen konnte, nicht aber für den Verkehrsunfall selbst. Zu diesem Unfall führte vielmehr ein anderer Kausalverlauf, der vom Verklagten durch eigenes schuldhaftes und sogar strafbares Handeln ausgelöst wurde. Die für die Entscheidung des Streitfalls bedeutsame Ursache setzte der Verklagte durch seine, die StVO verletzende Fahrweise. Diese war der notwendige, wesentliche und bestimmende Umstand für den Verkehrsunfall, der wiederum die unmittelbare Ursache für den vom Verklagten geltend gemachten Schaden war. Die Auffassung der Konfliktkommission und des Kreisgerichts, der Verkehrsunfall wäre nicht geschehen, wenn der Direktor für Beschaffung des Betriebes nicht pflichtwidrig die Genehmigung zur Benutzung des privaten Pkw für die Dienstfahrt erteilt hätte, ist zwar in dieser Allgemeinheit richtig; mit ihr wird jedoch verkannt, daß diese Pflichtverletzung des Betriebes nicht wesentliche Ursache des Verkehrsunfalls, sondern nur eine von vielen Bedingungen war. Solche Bedingungen sind z. B. auch der Kauf des Pkw, die Erteilung der Fahrerlaubnis, die Zulassung des Pkw usw. Alle diese Bedingungen sind keine notwendigen, wesentlichen und bestimmenden Umstände für den Verkehrsunfall. Da der Verkehrsunfall allein durch das straßenverkehrswidrige Verhalten des Verklagten verursacht worden ist ein Mitverschülden dritter Personen wurde nicht festgestellt , hat dieser auch die sich daraus für ihn ergebenden materiellen Folgen selbst zu tragen. Horst Hezel, Stellvertreter des Direktors des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts §§ 1, 6, 7 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 (GBl. I S. 153) i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 (GBl. II S. 682). Zur Verantwortung des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter für die Gewährleistung der ordnungs.-gemäßen Erfassung, Lagerung und Ablieferung innerbetrieblich anfallender Altstoffe. Protest des Staatsanwalts des Bezirks Suhl vom 15. Oktober 1974 - 343 - 359/74. Hinweise anderer Organe auf Gesetzesverletzungen im VEB R. bei der Erfassung und Ablieferung von Altpapier, denen der Staatsanwalt des Bezirks nachging, ergaben, daß in diesem Betrieb erhebliche Mengen von Altpapier und Fabrikationsabfällen aus Papier und Pappe nicht ordnungsgemäß erfaßt und der volkswirtschaftlichen Verwendung zugeführt wurden. Es war ständige Praxis, diese Altstoffe, die unsortiert und z. T. ungeschützt gelagert wurden, auf Müllabladeplätze zu transportieren. Dadurch wurde das geplante Aufkommen des Betriebes an Altpapier nicht erfüllt, und der Volkswirtschaft gingen beträchtliche Mengen dieses wichtigen Sekundärrohstoffes verloren. Gemäß §§ 38, 39 StAG legte der Staatsanwalt des Bezirks beim Direktor des Betriebes wegen Verletzung der gesetzlichen Anforderungen der §§ 1, 6, 7 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 Protest ein. Aus den Gründen: Es gehört zu den Prinzipien sozialistischer Wirtschaftsführung, alle Reserven zur Erhöhung des Aufkommens an Sekundärrohstoffen aufzudecken und für die Volkswirtschaft nutzbar zu machen. Die Erfüllung und Übererfüllung des im Volkswirtschaftsplan festgelegten Aufkommens an Schrott und Altpapier verlangt vor allem von staatlichen Leitern und Leitern von Betrieben große Initiative. Jede zusätzliche Tonne Schrott und Altpapier über den Plan hinaus verbessert die Rohstoffbasis. Im Betrieb wurden weder die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen, um den gesetzlichen Forderungen zur Erfassung des Altpapiers nachzukommen, noch wurde die notwendige Aufklärungsarbeit geleistet, um politisch-ideologische Klarheit über die Bedeutung der Erfassung von Altstoffen bei den Betriebsangehörigen zu schaffen. Im einzelnen wurden im Betrieb folgende gesetzliche Pflichten verletzt: § 1 Abs. 2 der AO Nr. 1 über die Organisation der Altstoffwirtschaft vom 19. Februar 1959 (GBl. I S. 153) i. d. F. der AO Nr. 9 vom 8. Juli 1968 (GBl. II S. 682) fordert, Altpapier sowie Fabrikationsabfälle aus Papier und Pappe zu erfassen, aufzubereiten und einer zweckentsprechenden volkswirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Das Vernichten, Vermischen, Zurückhalten und Unbrauchbarmachen nichtmetallischer Altstoffe ist in gewerblichen Anfallstellen unzulässig. § 6 Abs. 2 der AO Nr. 1 bestimmt, daß die Betriebe nichtmetallische Altstoffe ständig zu sammeln, nach Sorten getrennt und vor Verschmutzung geschützt zu lagern und an die Erfassungsstellen abzuliefem haben. Dazu sind gemäß § 7 geeignete Mitarbeiter als Beauf- 345;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß die Eigeninitiative und Verantwortlichkeit der operativen Mitarbeiter nicht gehemmt nicht herabgemindert, sondern gefördert werden. Die Methoden der Anleitung, Erziehung und Überprüfung der inoffiziellen Mitarbeiter.

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