Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329); haltsfestsetzungen hat sich das Oberste Gericht auch mit dem Problem der Unterhaltsgewährung während der Strafhaft beschäftigt. In Weiterentwicklung früherer Rechtsauffassungen wurde festgelegt, daß allein der Umstand der Inhaftierung nicht schematisch zu einer Ermäßigung der Unterhaltsverpflichtungen führt. Vielmehr ist differenziert zu prüfen, ob und in welchem Umfang die vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstände eine Herabsetzung bzw. einen Wegfall des Unterhalts rechtfertigen oder nicht. Kein Abänderungsgrund ist z. B. vorhanden, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr handelt oder wenn der Unterhaltsverpflichtete wie das Oberste Gericht in einem Urteil ausgesprochen hat z. B. wegen asozialer Lebensweise, Verletzung der Unterhaltspflicht oder hartnäckiger Rückfälligkeit zu mehr als einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt wurde./7/ Mit dieser Entscheidung konnten zwar nicht alle mit einer Inhaftierung des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängenden Probleme gelöst werden. Sie hat jedoch wie die Praxis zeigt dazu beigetragen, daß die Gerichte die Voraussetzungen für eine Korrektur der Unterhaitsfestsetzung im Einzelfall gründlich prüfen. Zur effektiven und rationellen Verfahrensdurchführung Besonderes Augenmerk widmen die Gerichte einer effektiven und rationellen Durchführung der Unterhaltsverfahren. Im Republikdurchschnitt werden vier Fünftel aller selbständigen Unterhaltsverfahren in einem Termin abgeschlossen, und zwar bei durchweg exakter Sachverhaltsaufklärung. 64 Prozent dieser Verfahren werden innerhalb eines Monats erledigt. Die Gerichte nutzen operative Einsätze und Fachrichterberatungen, um die besten Erfahrungen zu verallgemeinern. Dabei lag das Schwergewicht stets darauf, jederzeit die Übereinstimmung von Konzentration des Verfahrens, exakter Sachverhaltsaufklärung und richtiger rechtlicher Würdigung zu gewährleisten, um vereinzelt festgestellten Erscheinungen entgegenzutreten, auf die Verwertung angeordneter, aber noch nicht vorhandener Beweismittel zu verzichten bzw. neue Tatsachen nicht mehr zu berücksichtigen, damit das Verfahren schneller abgeschlossen werden kann. m Vgl. OG-, Urteil vom 13. November 1973 - 1 ZzF 17/73 -(NJ 1974 S. 126). Zur gerichtlichen Verantwortung für die Durchsetzung des Unterhalts Die Gerichte haben insbesondere in Zusammenhang mit der Umsetzung der Materialien der 5. Plenartagung des Obersten Gerichte zur Sicherung der Interessen der Kinder bei Ehescheidung und mit der konsequenten Anwendung der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117)/8/ verstärktes Augenmerk auch auf die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen gelegt. Die weitaus meisten Unterhaltsschuldner erfüllen ihre Verpflichtungen pünktlich und in der richtigen Höhe. Dennoch gibt es Pfändungen, und vor allem sind wiederholte Ausfertigungen des Pfändungsbeschlusses dann notwendig, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Arbeitsplatz gewechselt hat. Das erfordert große Aufmerksamkeit der Vollstreckungsorgane, aber auch der erkennenden Gerichte selbst. Die Aufgabe, die Durchsetzung festgelegter Unterhaltsverpflichtungen unbedingt zu sichern, hat deshalb das gesamte gerichtliche Verfahren zu bestimmen. Es muß noch stärker beachtet werden, daß zur Konzentration des Verfahrens auch eine unverzügliche Zustellung der Entscheidungen gehört, um eine alsbaldige Realisierung der Schuldtitel zu ermöglichen. Ebenso sind in der gerichtlichen Entscheidung Fälligkeitstermine eindeutig zu bestimmen. Bei der Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtungen wird manchmal noch verkannt, daß diese zu Beginn des laufenden Monats fällig werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FGB). In Pfändungsbeschlüssen finden sich mitunter die unterschiedlichsten Fälligkeitstermine, weil nicht bereits im Urteil die entsprechenden Angaben gemacht wurden. Desgleichen ist es erforderlich, daß die Gerichte in Verfahren, in denen sich Hinweise auf eine nicht regelmäßige Zahlung des Unterhalte ergeben, stärker auf die Möglichkeit der Einbehaltung von Lohnanteilen zur Sicherung des Unterhalts nach § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA hinwirken. /8/ Vgl. hierzu G. Krüger, „Neue Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1973 S. 107 fE.; E. Göldner/H. Hauschild/ H. Peuthert, „Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts werden planmäßig verwirklicht“, NJ 1974 S. 164 ff. Aus der Praxis für die Praxis Unterstützung der Rechtserziehung der Schüler durch die Staatsanwälte In Jena bemühen sich die Organe der Volksbildung des Rates der Stadt gemeinsam mit den Justizorganen um eine wirksame Rechtserziehung der Schüler auf der Grundlage des Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 7. Mai 1974 über „Die nächsten Aufgaben zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Festigung und weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“. Den Beitrag, den die Staatsanwälte dazu leisten können, sehen wir in der Unterstützung der ideologischen Arbeit zur Vertiefung des Verständnisses der einzelnen Erziehungsträger für die Notwendigkeit der Rechtserziehung; Vermittlung von Rechtskenntnissen an Lehrer, Eltern und Funktionäre der FDJ; Unterstützung bei der Entwicklung und Verallgemeinerung wirksamer Formen und Methoden der Rechtserziehung der Jugend. Einige Erfahrungen, die hierbei gesammelt wurden, möchten wir im folgenden darlegen. Die Staatsanwälte haben in den verschiedensten Zusammenkünften der Pädagogen Gelegenheit genommen, mit ihnen Probleme der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts zu beraten. Sie haben dabei in enger Beziehung zu den schulpolitischen Aufgaben stehende Erfahrungen der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht im Territorium verwertet. Das hat mit dazu beigetragen, die Erkenntnis zu vertiefen, daß die Rechtserziehung der Schüler untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Jugenderziehung und deshalb Anliegen aller Lehrer ist. Wir betrachten die unmittelbare Beratung von Problemen des Rechts mit den Kollektiven der Pädagogen als eine wichtige Form, um mitzuhelfen, die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Rechteerziehung der Schüler zu schaffen. Darüber hinaus haben die Staatsanwälte im Zusammenwirken mit den Schulen und der FDJ die Wahlen zu den Eltemvertretungen, Klassenelternversammlungen sowie Schulungen im Rahmen des Jugendverbandes genutzt, um das politische Anliegen der Rechtserziehung dar- \ 329;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für.

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