Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 329

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329); haltsfestsetzungen hat sich das Oberste Gericht auch mit dem Problem der Unterhaltsgewährung während der Strafhaft beschäftigt. In Weiterentwicklung früherer Rechtsauffassungen wurde festgelegt, daß allein der Umstand der Inhaftierung nicht schematisch zu einer Ermäßigung der Unterhaltsverpflichtungen führt. Vielmehr ist differenziert zu prüfen, ob und in welchem Umfang die vom Strafgefangenen zu vertretenden Umstände eine Herabsetzung bzw. einen Wegfall des Unterhalts rechtfertigen oder nicht. Kein Abänderungsgrund ist z. B. vorhanden, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr handelt oder wenn der Unterhaltsverpflichtete wie das Oberste Gericht in einem Urteil ausgesprochen hat z. B. wegen asozialer Lebensweise, Verletzung der Unterhaltspflicht oder hartnäckiger Rückfälligkeit zu mehr als einem Jahr Freiheitsentzug verurteilt wurde./7/ Mit dieser Entscheidung konnten zwar nicht alle mit einer Inhaftierung des Unterhaltsverpflichteten zusammenhängenden Probleme gelöst werden. Sie hat jedoch wie die Praxis zeigt dazu beigetragen, daß die Gerichte die Voraussetzungen für eine Korrektur der Unterhaitsfestsetzung im Einzelfall gründlich prüfen. Zur effektiven und rationellen Verfahrensdurchführung Besonderes Augenmerk widmen die Gerichte einer effektiven und rationellen Durchführung der Unterhaltsverfahren. Im Republikdurchschnitt werden vier Fünftel aller selbständigen Unterhaltsverfahren in einem Termin abgeschlossen, und zwar bei durchweg exakter Sachverhaltsaufklärung. 64 Prozent dieser Verfahren werden innerhalb eines Monats erledigt. Die Gerichte nutzen operative Einsätze und Fachrichterberatungen, um die besten Erfahrungen zu verallgemeinern. Dabei lag das Schwergewicht stets darauf, jederzeit die Übereinstimmung von Konzentration des Verfahrens, exakter Sachverhaltsaufklärung und richtiger rechtlicher Würdigung zu gewährleisten, um vereinzelt festgestellten Erscheinungen entgegenzutreten, auf die Verwertung angeordneter, aber noch nicht vorhandener Beweismittel zu verzichten bzw. neue Tatsachen nicht mehr zu berücksichtigen, damit das Verfahren schneller abgeschlossen werden kann. m Vgl. OG-, Urteil vom 13. November 1973 - 1 ZzF 17/73 -(NJ 1974 S. 126). Zur gerichtlichen Verantwortung für die Durchsetzung des Unterhalts Die Gerichte haben insbesondere in Zusammenhang mit der Umsetzung der Materialien der 5. Plenartagung des Obersten Gerichte zur Sicherung der Interessen der Kinder bei Ehescheidung und mit der konsequenten Anwendung der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117)/8/ verstärktes Augenmerk auch auf die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen gelegt. Die weitaus meisten Unterhaltsschuldner erfüllen ihre Verpflichtungen pünktlich und in der richtigen Höhe. Dennoch gibt es Pfändungen, und vor allem sind wiederholte Ausfertigungen des Pfändungsbeschlusses dann notwendig, wenn der Unterhaltsverpflichtete den Arbeitsplatz gewechselt hat. Das erfordert große Aufmerksamkeit der Vollstreckungsorgane, aber auch der erkennenden Gerichte selbst. Die Aufgabe, die Durchsetzung festgelegter Unterhaltsverpflichtungen unbedingt zu sichern, hat deshalb das gesamte gerichtliche Verfahren zu bestimmen. Es muß noch stärker beachtet werden, daß zur Konzentration des Verfahrens auch eine unverzügliche Zustellung der Entscheidungen gehört, um eine alsbaldige Realisierung der Schuldtitel zu ermöglichen. Ebenso sind in der gerichtlichen Entscheidung Fälligkeitstermine eindeutig zu bestimmen. Bei der Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtungen wird manchmal noch verkannt, daß diese zu Beginn des laufenden Monats fällig werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 FGB). In Pfändungsbeschlüssen finden sich mitunter die unterschiedlichsten Fälligkeitstermine, weil nicht bereits im Urteil die entsprechenden Angaben gemacht wurden. Desgleichen ist es erforderlich, daß die Gerichte in Verfahren, in denen sich Hinweise auf eine nicht regelmäßige Zahlung des Unterhalte ergeben, stärker auf die Möglichkeit der Einbehaltung von Lohnanteilen zur Sicherung des Unterhalts nach § 59 Abs. 1 Buchst, c GBA hinwirken. /8/ Vgl. hierzu G. Krüger, „Neue Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen“, NJ 1973 S. 107 fE.; E. Göldner/H. Hauschild/ H. Peuthert, „Maßnahmen zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens auf den Gebieten des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts werden planmäßig verwirklicht“, NJ 1974 S. 164 ff. Aus der Praxis für die Praxis Unterstützung der Rechtserziehung der Schüler durch die Staatsanwälte In Jena bemühen sich die Organe der Volksbildung des Rates der Stadt gemeinsam mit den Justizorganen um eine wirksame Rechtserziehung der Schüler auf der Grundlage des Beschlusses des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 7. Mai 1974 über „Die nächsten Aufgaben zur Erläuterung des sozialistischen Rechts sowie zur Festigung und weiteren Entwicklung des Rechtsbewußtseins der Werktätigen“. Den Beitrag, den die Staatsanwälte dazu leisten können, sehen wir in der Unterstützung der ideologischen Arbeit zur Vertiefung des Verständnisses der einzelnen Erziehungsträger für die Notwendigkeit der Rechtserziehung; Vermittlung von Rechtskenntnissen an Lehrer, Eltern und Funktionäre der FDJ; Unterstützung bei der Entwicklung und Verallgemeinerung wirksamer Formen und Methoden der Rechtserziehung der Jugend. Einige Erfahrungen, die hierbei gesammelt wurden, möchten wir im folgenden darlegen. Die Staatsanwälte haben in den verschiedensten Zusammenkünften der Pädagogen Gelegenheit genommen, mit ihnen Probleme der Wirksamkeit des sozialistischen Rechts zu beraten. Sie haben dabei in enger Beziehung zu den schulpolitischen Aufgaben stehende Erfahrungen der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht im Territorium verwertet. Das hat mit dazu beigetragen, die Erkenntnis zu vertiefen, daß die Rechtserziehung der Schüler untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Jugenderziehung und deshalb Anliegen aller Lehrer ist. Wir betrachten die unmittelbare Beratung von Problemen des Rechts mit den Kollektiven der Pädagogen als eine wichtige Form, um mitzuhelfen, die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Rechteerziehung der Schüler zu schaffen. Darüber hinaus haben die Staatsanwälte im Zusammenwirken mit den Schulen und der FDJ die Wahlen zu den Eltemvertretungen, Klassenelternversammlungen sowie Schulungen im Rahmen des Jugendverbandes genutzt, um das politische Anliegen der Rechtserziehung dar- \ 329;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 329 (NJ DDR 1975, S. 329)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteten Handlungen zu initiieren und mobilisieren. Gerichtlich vorbestrafte Personen, darunter insbesondere solche, die wegen Staatsverbrechen und anderer politisch-operativ bedeutsamer Straftaten der allgemeinen Kriminalität können die Begehung und Verschleierung von begünstigen, zwischen und Straftaten der allgemeinen Kriminalität bestehen fließende Grenzen und Übergänge. Daraus können sich für die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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