Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 328 (NJ DDR 1975, S. 328); chen der Kinder gewährleistet. Die Richtlinie ermöglicht zugleich den Bürgern eine weitgehende eigene Orientierung und hilft ihnen besonders bei späteren Veränderungen der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse , sich vorwiegend ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu verständigen oder zumindest im gerichtlichen Verfahren eine Einigung herbeizuführen. Darüber hinaus dienen die Richtsätze der Richtlinie nach wie vor auch anderen Staatsorganen, insbesondere den Organen der Jugendhilfe, den Staatlichen Notariaten und den Organen des Strafvollzugs, als Grundlage für die Festlegung von Unterhaltszahlungen. Eine Analyse der Unterhaltsrechtsprechung zeigt, daß der Unterhalt für Kinder sehr differenziert festgesetzt wird, wobei ein leichtes Ansteigen der Unterhaltsbeträge festzustellen ist. So wurde im 1. Halbjahr 1974 die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen für eheliche Kinder in 63 Prozent aller Fälle auf über 70 M festgesetzt. Die Differenzierung der Höhe des Unterhalts hat ihre Ursache zum einen in den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Verpflichteten und zum anderen insbesondere darin, daß die Anzahl der jeweils von einem Verpflichteten zu unterhaltenden Kinder sehr voneinander abweicht. So haben rund 25 Prozent der Verpflichteten nur für ein Kind, weitere 25 Prozent aber für vier und mehr Personen Unterhalt zu zahlen. Darauf ist zurückzuführen, daß z. B. zwei Drittel der Kinder, deren verpflichteter Elternteil jeweils für vier und mehr Kinder Unterhalt zu zahlen hat, Beträge bis zu 70 M monatlich erhalten, während das bei den Verpflichtungen lediglich einem Kind gegenüber nur zu knapp einem Fünftel der Fall ist. Beträge von monatlich 100 M und mehr erhalten knapp die Hälfte aller Einzelkinder, hingegen nur ein Neuntel der Kinder, bei denen der Verpflichtete Unterhalt für vier und mehr Personen zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, daß vor den Gerichten die Aufgabe steht, die nach der OG-Richtlinie Nr. 18 gegebenen Möglichkeiten voll auszunutzen, um den Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unter Berücksichtigung der wachsenden Bedürfnisse der Kinder optimal sicherzustellen. Das erfordert, der Rechtsprechung, ihrer operativen Anleitung sowie der Rechtspropaganda auf diesem Gebiet weiterhin besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, auch um neu auftretende Rechtsprobleme zu erkennen und gesellschaftlich wirksam lösen zu können. Im einzelnen sind vor allem nachfolgende Probleme zu beachten. Zu den Grundlagen der Unterhaltsbemessung Die Voraussetzungen für die Unterhaltsbemessung sind durch exakte Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln. In Übereinstimmung mit Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 gehen die Gerichte in der Regel zutreffend von dem Grundsatz aus, daß generell das Gesamteinkommen, also auch Einkommen aus Mehrverdiensten und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen, die Grundlage für die Höhe des Unterhalts darstellt. Ausgenommen davon sind nur Vergütungen für erschwerte Arbeitsbedingungen, für notwendige Aufwendungen bei Erfüllung der Arbeitspflichten und für hervorragende Arbeitsleistungen (Einzelprämien, Neuerervergütungen u. ä.). In der Rechtsprechung wurde insbesondere zu einzelnen neuen Vergütungsarten und Zuschlägen Stellung genommen (z. B. zur Jahresendprämie, Treueprämie, freiwilligen Zusatzrentenversicherung, zum Steuerfreibetrag für Lehrer und Schwerbeschädigte) ./3/ /3f Vgl. OG, Urteil vom 16.'Mai 1972 - 1 ZzF 6/72 - (NJ 1972 s! 559); OG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 ZzF 19/74 -(NJ 1975 S. 23); Ziff. 7 des Berichts des Präsidiums des Ober- Zur Verantwortung der Gerichte bei der exakten Ermittlung des Einkommens des Verpflichteten wurde herausgearbeitet, daß es nicht dem Beschäftigungsbetrieb überlassen bleiben darf, welche Einkommensteile er dem Gericht mitteilt. Vielmehr haben die Gerichte entsprechende Vorgaben (im allgemeinen auf der Grundlage eines Formulars) zu machen./4/ Ausgehend von der Orientierung in Abschn. III, Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 18, wird nach wie vor die Ermittlung des Gesamteinkommens einschließlich sämtlicher Zuschläge für erforderlich gehalten, weil nur dadurch ein Überblick gegeben ist, ob der Unterhaltsbetrag angemessen ist, aber auch um Fehlerquellen auszuschließen. In der Regel setzen die Gerichte auf der Grundlage einer exakten Ermittlung des Einkommens des Verpflichteten auch die Höhe des Unterhalts richtig fest. Mitunter kommt es jedoch zu einer Überschreitung der Richtsätze der Richtlinie Nr. 18, weil das anrechnungsfähige Einkommen ungerechtfertigt abgerundet wird (z. B. von 950 M auf 900 M Einkommen). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts stellen jedoch die Richtsätze der Richtlinie Anhaltspunkte dar, die in der Regel nicht auch nicht indirekt unterschritten werden dürfen. Das gilt auch für den Abschluß von Vergleichen./5/ Zur Unterhaltsabänderung Die Richtlinie Nr. 18 ermöglicht es den Bürgern, bei Veränderung der für die Festsetzung des Unterhalts maßgeblichen Umstände die Höhe des künftig zu zahlenden Unterhalts selbst zu regulieren. Deshalb kommt es jährlich auch nur bei etwa 2 Prozent aller laufenden Unterhalts Verpflichtungen zu einem gerichtlichen Abänderungsverfahren. Von diesen Verfahren betreffen etwa 60 Prozent Klagen auf Erhöhung und etwa 40 Prozent Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts. Diese Verfahren werden von den Gerichten im allgemeinen konzentriert durchgeführt und inhaltlich richtig entschieden. Bei den Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts ist auffällig, daß etwa 75 Prozent mit einer Verminderung des Einkommens begründet werden. Weiter ist beachtlich, daß 93 Prozent der Klagen auf Erhöhung des Unterhalts vollen oder teilweise Erfolg haben, während das nur bei 69 Prozent der Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts der Fall ist. In Verbindung mit der Analyse der Rechtsprechung auf diesem Gebiet rechtfertigt das die Einschätzung, daß es immer noch Bürger gibt, die sich berechtigten Forderungen auf eine ihren verbesserten Einkommensverhältnissen entsprechende Erhöhung des Unterhalts entziehen wollen. Ebenso begehrt eine erhebliche Anzahl von Unterhaltsverpflichteten, insbesondere unter Berufung auf eine angeblich schlechtere Einkommenslage, unberechtigt die Herabsetzung des Unterhalts. Die Gerichte erkennen dies in der Regel und wirken mit der Rechtsprechung erzieherisch auf die Bürger ein. Das entspricht der Orientierung des Obersten Gerichts, das wiederholt und mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, daß ein Bürger, der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zu erfüllen hat, nicht ohne weiteres seine Einkommensverhältnisse zum Nachteil der Kinder verschlechtern darf. Vielmehr sind seine Interessen gegenüber denen der Kinder sorgfältig abzuwägen./6/ Im Zusammenhang mit der Abänderung von Untersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 (NJ 1975 S. 292 ff.). /4 ’ Vgl. OG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 ZzF 19/74 a. a. O. /5- Vgl. OG, Urteil vom 27. November 1969 1 ZzF 26/69 (NJ 1970 S. 125); OG, Urteil vom 30. Oktober 1973 - 1 ZzF 16/73 (unveröffentlicht). 161 Vgl. OG, Urteil vom 3." Juli 1973 - 1 ZzF 11/73 - (NJ 1974 S. 125). 328;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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