Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 328

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 328 (NJ DDR 1975, S. 328); chen der Kinder gewährleistet. Die Richtlinie ermöglicht zugleich den Bürgern eine weitgehende eigene Orientierung und hilft ihnen besonders bei späteren Veränderungen der für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse , sich vorwiegend ohne Inanspruchnahme des Gerichts zu verständigen oder zumindest im gerichtlichen Verfahren eine Einigung herbeizuführen. Darüber hinaus dienen die Richtsätze der Richtlinie nach wie vor auch anderen Staatsorganen, insbesondere den Organen der Jugendhilfe, den Staatlichen Notariaten und den Organen des Strafvollzugs, als Grundlage für die Festlegung von Unterhaltszahlungen. Eine Analyse der Unterhaltsrechtsprechung zeigt, daß der Unterhalt für Kinder sehr differenziert festgesetzt wird, wobei ein leichtes Ansteigen der Unterhaltsbeträge festzustellen ist. So wurde im 1. Halbjahr 1974 die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtungen für eheliche Kinder in 63 Prozent aller Fälle auf über 70 M festgesetzt. Die Differenzierung der Höhe des Unterhalts hat ihre Ursache zum einen in den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Verpflichteten und zum anderen insbesondere darin, daß die Anzahl der jeweils von einem Verpflichteten zu unterhaltenden Kinder sehr voneinander abweicht. So haben rund 25 Prozent der Verpflichteten nur für ein Kind, weitere 25 Prozent aber für vier und mehr Personen Unterhalt zu zahlen. Darauf ist zurückzuführen, daß z. B. zwei Drittel der Kinder, deren verpflichteter Elternteil jeweils für vier und mehr Kinder Unterhalt zu zahlen hat, Beträge bis zu 70 M monatlich erhalten, während das bei den Verpflichtungen lediglich einem Kind gegenüber nur zu knapp einem Fünftel der Fall ist. Beträge von monatlich 100 M und mehr erhalten knapp die Hälfte aller Einzelkinder, hingegen nur ein Neuntel der Kinder, bei denen der Verpflichtete Unterhalt für vier und mehr Personen zu zahlen hat. Daraus ergibt sich, daß vor den Gerichten die Aufgabe steht, die nach der OG-Richtlinie Nr. 18 gegebenen Möglichkeiten voll auszunutzen, um den Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unter Berücksichtigung der wachsenden Bedürfnisse der Kinder optimal sicherzustellen. Das erfordert, der Rechtsprechung, ihrer operativen Anleitung sowie der Rechtspropaganda auf diesem Gebiet weiterhin besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, auch um neu auftretende Rechtsprobleme zu erkennen und gesellschaftlich wirksam lösen zu können. Im einzelnen sind vor allem nachfolgende Probleme zu beachten. Zu den Grundlagen der Unterhaltsbemessung Die Voraussetzungen für die Unterhaltsbemessung sind durch exakte Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln. In Übereinstimmung mit Abschn. III der Richtlinie Nr. 18 gehen die Gerichte in der Regel zutreffend von dem Grundsatz aus, daß generell das Gesamteinkommen, also auch Einkommen aus Mehrverdiensten und zusätzlichen Arbeitsverhältnissen, die Grundlage für die Höhe des Unterhalts darstellt. Ausgenommen davon sind nur Vergütungen für erschwerte Arbeitsbedingungen, für notwendige Aufwendungen bei Erfüllung der Arbeitspflichten und für hervorragende Arbeitsleistungen (Einzelprämien, Neuerervergütungen u. ä.). In der Rechtsprechung wurde insbesondere zu einzelnen neuen Vergütungsarten und Zuschlägen Stellung genommen (z. B. zur Jahresendprämie, Treueprämie, freiwilligen Zusatzrentenversicherung, zum Steuerfreibetrag für Lehrer und Schwerbeschädigte) ./3/ /3f Vgl. OG, Urteil vom 16.'Mai 1972 - 1 ZzF 6/72 - (NJ 1972 s! 559); OG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 ZzF 19/74 -(NJ 1975 S. 23); Ziff. 7 des Berichts des Präsidiums des Ober- Zur Verantwortung der Gerichte bei der exakten Ermittlung des Einkommens des Verpflichteten wurde herausgearbeitet, daß es nicht dem Beschäftigungsbetrieb überlassen bleiben darf, welche Einkommensteile er dem Gericht mitteilt. Vielmehr haben die Gerichte entsprechende Vorgaben (im allgemeinen auf der Grundlage eines Formulars) zu machen./4/ Ausgehend von der Orientierung in Abschn. III, Ziff. 3 der Richtlinie Nr. 18, wird nach wie vor die Ermittlung des Gesamteinkommens einschließlich sämtlicher Zuschläge für erforderlich gehalten, weil nur dadurch ein Überblick gegeben ist, ob der Unterhaltsbetrag angemessen ist, aber auch um Fehlerquellen auszuschließen. In der Regel setzen die Gerichte auf der Grundlage einer exakten Ermittlung des Einkommens des Verpflichteten auch die Höhe des Unterhalts richtig fest. Mitunter kommt es jedoch zu einer Überschreitung der Richtsätze der Richtlinie Nr. 18, weil das anrechnungsfähige Einkommen ungerechtfertigt abgerundet wird (z. B. von 950 M auf 900 M Einkommen). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts stellen jedoch die Richtsätze der Richtlinie Anhaltspunkte dar, die in der Regel nicht auch nicht indirekt unterschritten werden dürfen. Das gilt auch für den Abschluß von Vergleichen./5/ Zur Unterhaltsabänderung Die Richtlinie Nr. 18 ermöglicht es den Bürgern, bei Veränderung der für die Festsetzung des Unterhalts maßgeblichen Umstände die Höhe des künftig zu zahlenden Unterhalts selbst zu regulieren. Deshalb kommt es jährlich auch nur bei etwa 2 Prozent aller laufenden Unterhalts Verpflichtungen zu einem gerichtlichen Abänderungsverfahren. Von diesen Verfahren betreffen etwa 60 Prozent Klagen auf Erhöhung und etwa 40 Prozent Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts. Diese Verfahren werden von den Gerichten im allgemeinen konzentriert durchgeführt und inhaltlich richtig entschieden. Bei den Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts ist auffällig, daß etwa 75 Prozent mit einer Verminderung des Einkommens begründet werden. Weiter ist beachtlich, daß 93 Prozent der Klagen auf Erhöhung des Unterhalts vollen oder teilweise Erfolg haben, während das nur bei 69 Prozent der Klagen auf Herabsetzung des Unterhalts der Fall ist. In Verbindung mit der Analyse der Rechtsprechung auf diesem Gebiet rechtfertigt das die Einschätzung, daß es immer noch Bürger gibt, die sich berechtigten Forderungen auf eine ihren verbesserten Einkommensverhältnissen entsprechende Erhöhung des Unterhalts entziehen wollen. Ebenso begehrt eine erhebliche Anzahl von Unterhaltsverpflichteten, insbesondere unter Berufung auf eine angeblich schlechtere Einkommenslage, unberechtigt die Herabsetzung des Unterhalts. Die Gerichte erkennen dies in der Regel und wirken mit der Rechtsprechung erzieherisch auf die Bürger ein. Das entspricht der Orientierung des Obersten Gerichts, das wiederholt und mit Nachdruck darauf hingewiesen hat, daß ein Bürger, der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zu erfüllen hat, nicht ohne weiteres seine Einkommensverhältnisse zum Nachteil der Kinder verschlechtern darf. Vielmehr sind seine Interessen gegenüber denen der Kinder sorgfältig abzuwägen./6/ Im Zusammenhang mit der Abänderung von Untersten Gerichts an die 14. Plenartagung am 26. März 1975 (NJ 1975 S. 292 ff.). /4 ’ Vgl. OG, Urteil vom 17. September 1974 - 1 ZzF 19/74 a. a. O. /5- Vgl. OG, Urteil vom 27. November 1969 1 ZzF 26/69 (NJ 1970 S. 125); OG, Urteil vom 30. Oktober 1973 - 1 ZzF 16/73 (unveröffentlicht). 161 Vgl. OG, Urteil vom 3." Juli 1973 - 1 ZzF 11/73 - (NJ 1974 S. 125). 328;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die sundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eine hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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