Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 327 (NJ DDR 1975, S. 327); gegen die Gesetzlichkeit mit kriminellem Charakter gegeben ist, wurden diese Tatbestandsmerkmale alternativ gefaßt und damit für beide Personengruppen in § 170 Abs. 2 StGB strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Bei den Fahrlässigkeitshandlungen wurde ebenfalls auf den Nachweis des ungerechtfertigten Vermögensvorteils verzichtet und die Herbeiführung oder Erlangung eines erheblichen Mehrerlöses als objektives Kriterium aufgenommen. Die Änderungen des § 176 StGB (Verkürzung von Steuern, Abgaben, anderen Abführungen an den Staatshaushalt und Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung) entsprechen im wesentlichen denen des § 170 StGB. Erhöhung des strafrechtlichen Schutzes von Leben und Gesundheit der Bürger In Auswertung der Erfahrungen der Arbeitskollektdve zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit in der Volkswirtschaft wurde auch § 194 StGB (Gefährdung der'Ge-brauchssicherheit) geändert. Im Interesse der Erhöhung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bürger müssen an die Kontrolle und Prüfung der Gebrauchssicherheit von Erzeugnissen oder bearbeiteten Gegenständen (z. B. Pkw oder elektrische Geräte) hohe Anforderungen gestellt werden. Leitern von Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetrieben obliegt insoweit eine große Verantwortung. Mit der Änderung des § 194 StGB wurde die Möglichkeit geschaffen, diese Strafbestimmung auch bei der Lieferung von Erzeugnissen und bei Arbeitsleistungen von besonders mangelhafter Qualität anzuwenden, sofern dadurch schuldhaft unmittelbare Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht werden. Durch die Aufnahme des Begriffs „schuldhaft“ wird nunmehr auch die fahrlässige Herbeiführung von Gefahren von diesem Tatbestand erfaßt, sofern der Täter unter „bewußter Verletzung seiner Pflichten“ für die Prüfung und Kontrolle (z. B. aus Verträgen, Arbeitsvorschriften, Betriebsordnungen u. ä.) gehandelt hat. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, daß, ausgehend vom Verfassungsgrundsatz, daß im Mittelpunkt aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates der Mensch steht, die Verhütung und Bekämpfung besonders schwerer Fahrlässigkeitsstraftaten eine große Bedeutung erhält. „Grobe verantwortungslose Pflichtverletzungen mit schwerwiegenden Auswirkungen oder außergewöhnlich schweren Folgen stoßen in wachsendem Maße auf das Unverständnis der Bevölkerung, die wiederholt Vorschläge zur konsequenten Ahndung dieser Delikte und zur weiteren Ausgestaltung der entsprechenden Strafbestimmungen unterbreitete.“/4/ Diesen Anregungen und Vorschlägen ist mit den Änderungen in § 114 (Fahrlässige Tötung), § 188 (Fahrlässige Verursachung eines Brandes), § 193 (Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes) und § 196 (Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalles) entsprochen worden. Unter Beibehaltung der bisher in diesen Bestimmungen enthaltenen Voraussetzungen für schwere fahrlässige Fälle bleiben auch die Strafandrohungen bestehen. Jedoch ist in den Fällen, in denen der Tod mehrerer Menschen verursacht wurde und die Handlung zugleich auf einer rücksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen (z. B. Verkehrs-, Sicherheits-, Gesundheitsschutz-, Arbeitsschutz- oder Brandschutzbestimmungen) beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt, die bisherige Obergrenze der Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf acht Jahre erweitert worden. Für diese gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle besonders schwerer fahrlässiger Vergehen (§ 1 Abs. 2 Satz 3 StGB) ist damit eine strengere strafrechtliche Reaktion möglich. H! NJ 1975 S. 34. Oberrichter GOTTFRIED HEJHAL, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Zur Wirksamkeit der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder Dem folgenden Beitrag liegt ein Bericht zugrunde, den Oberrichter Hejhal vor dem Präsidium des Obersten Gerichts erstattet hat. D. Red. Die Bedeutung, die der Unterhalt für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der nur mit einem Eltemteil zusammenlebenden Kinder hat, und die große Zahl der Unter-haltsverfahren/1/ gebieten, der Rechtsprechung und der anleitenden Tätigkeit auf diesem Gebiet ständig besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Einschätzung der Rechtsprechung zur Unterhaltsgewährung an Kinder hat ergeben, daß sie im wesentlichen stabil ist. Dazu hat die Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305) entscheidend beigetragen. Die Gerichte haben dabei entsprechend der Orientierung des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. August 1972/2/ auch die Übereinstimmung der Unter- /!/ Allein im Jahre 1973 wurde im Zusammenhang mit Ehelösungen und mit Vaterschaftsfeststellungen von den Gerichten für etwa 45 000 Kinder Unterhalt festgesetzt. Weiterhin waren etwa 9 500 Verfahren wegen Änderung bestehender Unterhaltstitel anhängig. /2/ Vgl. hierzu G. Hejhal, „Mit der Rechtsprechung zur Verwirklichung des sozialpolitischen Programms des VHI. Parteitages der SED beitragen!“, NJ 1972 S. 531 ff. haltsrechtsprechung mit den Grundsätzen des Gemeinsamen Beschlusses des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR über sozialpolitische Maßnahmen in Durchführung der auf dem VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe vom 27. April 1972 gewährleistet. Grundsätze der Unterhaltsfestsetzung Bei der Festsetzung des Unterhalts für Kinder nach der OG-Richtlinie Nr. 18 ist der Anteil zu bestimmen, den der nicht mit den Kindern zusammenlebende Eltemteil zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse beizutragen hat. Dieser Anteil muß so bemessen sein, daß die Kinder materiell nicht schlechter gestellt sind als diejenigen, die in der Familiengemeinschaft mit beiden Eltern Zusammenleben. Ausgangspunkt für die Bemessung des Unterhalts sind danach die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eltemteile, die im wesentlichen die Bedürfnisse der Kinder bestimmen. Die im großen und ganzen richtige Anwendung der in der Richtlinie entwickelten Bemessungsgrundlage und der in den Richtsätzen zusammengefaßten Hinweise zur Höhe des Unterhalts durch die Gerichte hat ohne daß es zu schematischer Rechtsanwendung gekommen ist eine einheitliche Behandlung . von Unterhaltsansprü- 32 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 327 (NJ DDR 1975, S. 327) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 327 (NJ DDR 1975, S. 327)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Organisierung und Durchführung einer planmäßigen, zielgerichteten und perspektivisch orientierten Suche und Auswahl qualifizierter Kandidaten Studienmaterial Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Grundfragen der weiteren Erhöhung der Effektivität der und Arbeit bei der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft und für die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug ergeben können, sollte auch künftig diese Art der Unterbringung im Staatssicherheit vorrangig sein, da durch die mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie Untersuchung auf ein mögliches Vorkommnis mit einer relativ großen Anzahl von Zuführungen Unter Berücksichtigung der bereits gemachten Darlegungen zur einsatz- und aktionsbezogenen Vorbereitung der Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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