Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 325 (NJ DDR 1975, S. 325); Organisator und alle Beteiligten als Gruppentäter gemäß § 165 Abs. 2 StGB verurteilt. Der Organisator der Gruppe muß dabei nicht identisch sein mit der Person, die die Subjekteigenschaft gemäß § 165 StGB besitzt. Organisator kann auch ein anderes Mitglied der Gruppe sein. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§ 161 a StGB) Mit dem neu geschaffenen Tatbestand des § 161 a StGB wird der Schutz des sozialistischen Eigentums verstärkt, weil auf Veränderungen der Formen der Kriminalität zum Nachteil des sozialistischen Eigentums differenzierter reagiert werden kann. Nach dieser Strafrechtsnorm werden insbesondere solche Täter bestraft, die die ihnen eingeräumten Rechte und Pflichten, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten, zur Erlangung von unberechtigten Vermögensvorteilen mißbrauchen. Damit werden spezifische Formen von Angriffen auf sozialistisches Eigentum erfaßt, durch die sich ein bestimmter Personenkreis persönlich bereichern- will. Für derartige Handlungen wird eine spezielle strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, aber grundsätzlich die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Bereich der Volkswirtschaft nicht erweitert. Mit dem Tatbestand des § 161 a StGB wird es künftig besser möglich sein, Straftaten, die bisher unter § 165 StGB subsumiert wurden, in ihrer eigentlichen Zielrichtung jedoch Eigentumsdelikte darstellten, als Untreue zu charakterisieren und damit den materiellen Gehalt der Straftat deutlicher zu machen. Die nach § 161 a StGB als Täter erfaßten Personen müssen auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses in bezug auf das sozialistische Eigentum bestimmte Aufgaben besitzen, ohne jedoch eine besondere Vertrauensstellung mit einer entsprechenden Entscheidungsbefugnis innezuhaben. Objektiv setzt strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 161 a StGB voraus, daß der Täter die Befugnis hat, über sozialistisches Eigentum zu verfügen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Vermögensinteressen aus sozialistischem Eigentum wahrzunehmen. Auf Grund einer Ermächtigung durch Rechtsvorschrift, Statut, Auftrag oder Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag) muß der Täter solche Befugnisse haben, die ihn berechtigen, selbständig und eigenverantwortlich über sozialistisches Eigentum in einem bestimmten Umfang zu verfügen oder es zu verwalten. Während mit dem Begriff „verwalten“ z. B. die Befugnis eines Material- oder Lagerverwalters charakterisiert wird, wird vom Tatbestandsmerkmal „in sonstiger Weise Vermögensinteressen des sozialistischen Eigentums wahmehmen“ z. B. ein Materialwirtschaftler erfaßt, der seine Befugnisse bei der Materialbeschaffung zur persönlichen Bereicherung bzw. zur Bereicherung anderer mißbraucht. Der Inhalt dieser Befugnisse wird durch die bestehenden Rechtsverhältnisse genau bestimmt. Dabei ist die jeweils ausgeübte Tätigkeit die entscheidende Grundlage für die Prüfung der Befugnisse. Dem von § 161 a StGB erfaßten Personenkreis (z. B. bestimmte Lagerverwalter, Materialwirtschaftler, Verkaufsstellenleiter, Verkaufs- bzw. Gaststättenkräfte mit eigenem Haftungsbereich u. ä.) obliegt das Recht und die Pflicht, eigenverantwortlich nur in dem mit ihnen vereinbarten Umfang Handlungen in bezug auf das sozialistische Eigentum vorzunehmen. Daher können auch Handlungen von Personen strafrechtlich erfaßt werden, die keine Vertrauensstellung mit Verfügungsoder Entscheidungsbefugnissen besitzen (z. B. Gutachter im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Entscheidungen). Oftmals besteht in diesen Fällen auch kein schrift- Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Die Gemeinde St. Ilgen und der Staatsgerichtshof Die Einwohner vieler Ortschaften in der BRD sind verärgert. Sie fühlen sich so berichtete die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ am 2. Mai 1975 von der sog. Gebietsreform, die kleine Gemeinden administrativ zusammenlegt, regelrecht „verschaukelt". Da werden Tausende kommunale Mandate aufgehoben und langjährige örtliche Initiativen zunichte gemacht. Auch sonst lösen die bürokratisch gehandhabten Fusionen mancherlei Verdruß bei den betroffenen Bürgern aus. Nicht wenige der benachteiligten Gemeinden rufen deshalb die Verfassungsgerichte an. Sie tun dies in der Erwartung, ihren legitimen Interessen Gehör und Geltung verschaffen zu können. Allein beim baden-württembergischen Staatsgerichtshof sind beispielsweise sechzig Nor-menkontrollverfahren gegen Gemeindezusammenschlüsse in die Wege geleitet worden. In welcher Lage sich die klagenden Gemeinwesen gegenüber den Hütern der Verfassung allerdings tatsächlich befinden, hat die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ bemerkenswert freimütig mit der Feststellung umschrieben, daß sich bei solchen Verfahren in der Regel obrigkeitliche Bürokratie und Justiz innig in den Armen liegen. Mit anderen Worten: Die Chance der Kommunen, daß ihnen Gerechtigkeit widerfährt, ist von vornherein gering. Auf eine besonders makabre Weise mußte unlängst die Heidelberger Vorortgemeinde St. Ilgen diese bittere Erfahrung machen. Als Bürgermeister Ehrbar nämlich das Anliegen seiner Gemeindemitglieder vor dem baden-württembergischen Staatsgerichtshof zur Sprache bringen wollte, hielten es einige Richter für angemessen, sich dem Schlaf hinzugeben. Gewichtige Einwände gegen die Entscheidung der Obrigkeit verhallten ungehört in der Tiefe des Verhandlungssaales. „Aus langer Erfahrung weiß ich, daß einzelne Richter zuweilen mit geschlossenen Augenlidern bei den Zuhörern den Eindruck erwecken, als ob sie schliefen, ohne daß dies tatsächlich der Fall ist“, versuchte der Präsident des Staatsgerichtshofs den llgener Stadtvater zu beschwichtigen. Bürgermeister Ehrbar gab sich mit dieser fadenscheinigen Erklärung freilich nicht zufrieden. Er bestand darauf zuzugeben, „daß bei durchweg allen Verfahren einige der Herren Richter zeitweilig geschlafen haben und oftmals durch benachbarte Kollegen geweckt werden mußten". In die Enge getrieben, ließ nun der Chef der Verfassungshüter höchstrichterlich verlauten: „Selbst wenn ein Richter eingeschlafen sein sollte, so könnte dieser Umstand mit Sicherheit keinen entscheidenden Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt haben.“ Sprachs und besiegelte den kommunalen Tod der Gemeinde St. Ilgen. Prof. Dr. Uhle, Rechtsvertreter zahlreicher Gemeinden vor dem Verfassungsgericht in Baden-Württemberg, hielt es angesichts dieser juristischen Weisheit für aussichtslos, das Urteil wegen des eingestandenen Richterschlafes anzufechten. Die St. llgener werden mit ihren Sorgen allein fertig werden müssen. Die schon zitierte „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ beschränkte sich darauf, über den Hergang der Dinge vergnüglich zu referieren. Diese Gerechtigkeits-Lektion bedarf allerdings wahrlich keines Kommentars. Die St. llgener Bürger und die Einwohner vieler anderer Gemeinden werden sich ohnehin ihren eigenen Vers zu diesem Thema machen. Ha. Lei. 32 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 325 (NJ DDR 1975, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 325 (NJ DDR 1975, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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