Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 321

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 321 (NJ DDR 1975, S. 321); lichkeit des Täters und den der Straftat zugrunde liegenden gesellschaftlichen Konflikten ergeben. In diesem Prozeß der Klärung wurden die inhaltlichmethodischen Anforderungen an das Ermittlungsverfahren neu durchdacht und Auffassungen überwunden, die „das Prinzip der Konzentration und Beschleunigung zwar bejahen, im einzelnen aber die Anforderungen an, das Strafverfahren so ausweiten, daß letztlich sein Anliegen und eine höhere Wirksamkeit in Frage gestellt werden“/5/. Die weitere Erhöhung der Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens gegen jugendliche Straftäter durch Konzentration und Beschleunigung der Ermittlungen ist dann gewährleistet, wenn jeder Staatsanwalt und jeder Mitarbeiter der Untersuchungsorgane völlige Klarheit über die Zielstellung des Verfahrens, hat und wenn die Bearbeitung der Jugendstrafsachen unter Beachtung der Altersbesonderheiten fest in die gesamte zielstrebige strafverfolgende Tätigkeit des Staatsanwalts und der Untersuchungsorgane eingeordnet wird. Dabei nehmen Anleitung und Kontrolle durch den Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren einen wichtigen Platz ein. Der Staatsanwalt hat sich in seiner Anleitung und Kontrolle auf schwere und andere bedeutsame Straftaten zu konzentrieren. Es ist nicht seine Aufgabe, in jedem einzelnen Ermittlungsverfahren unmittelbar anzuleiten und zu kontrollieren. Dies würde nicht nur seine Kräfte übersteigen, sondern auch die Eigenverantwortung der Untersuchungsorgane einengen. Der Staatsanwalt muß seine Anleitung und Kontrolle im Ermittlungsverfahren vielmehr so gestalten, daß sie die Eigenverantwortung und Initiative der Untersuchungsorgane fördert. Es ist deshalb auch nicht notwendig, in allen Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche regelmäßig gemeinsame Beratungen (vielfach als Wochenberatung ausgestaltet) des Staatsanwalts, des Untersuchungsorgans und der Jugendhilfe durchzuführen. Solche gemeinsamen Beratungen sind nur dann erforderlich, wenn sie der Erörterung und Klärung von Problemen und Widersprüchen im Ermittlungsverfahren dienen. Entsprechend seiner Verantwortung für die Einhaltung der Gesetzlichkeit im Ermittlungsverfahren hat der Staatsanwalt über das einzelne Verfahren hinaus auf die Sicherung einer hohen Qualität der Ermittlungen Einfluß zu nehmen. Diese Aufgabe verwirklicht er auf der Grundlage seiner gesetzlichen Befugnisse insbesondere durch regelmäßige Kontrollen der Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen tatverdächtige Jugendliche, der Einstellung von Verfahren nach § 75 StPO, der Übergabeentscheidungen an die gesellschaftlichen Gerichte und weiterer das Ermittlungsverfahren abschließender Entscheidungen der Untersuchungsorgane. Zur Aufklärungspflicht im Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter Die Neufassung des § 69 StPO orientiert auf eine tatbezogene Aufklärung der Persönlichkeit und der Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse des Ju-gendlichen./6/ Ausgehend davon sind die Ermittlungen differenziert nach Charakter, Schwere und gesellschaftspolitischer Bedeutung der Straftat sowie nach dem sich abzeichnenden oder voraussichtlich zu erwartenden Abschluß des Verfahrens insbesondere auf folgende Umstände 'zu konzentrieren: tatbezogene Umstände, die zur Beurteilung der körperlichen und geistigen Eigenart des Jugendlichen /5/ G. Wendland, a. a. O., S. 158. /6/ Vgl. hierzu R. Müller/L. Reuter/H. Willamowski, „Wirksamere Gestaltung des Strafverfahrens gegen Jugendliche“, NJ 1975 S. 224 ff. dienen können, insbesondere sein Leistungs-, Ord-nungs- und Disziplinverhalten in den einzelnen sozialen Lebensgruppen; entwicklungsbedingte Besonderheiten, wenn sie Einfluß auf das schuldhafte Handeln haben ;/7/ tatbezogene Umstände zur Einschätzung der Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse. Die entscheidende Bezugsgröße der Ermittlungen ist die Straftat. Sie wird in ihren wesentlichen objektiven und subjektiven Zusammenhängen aufgeklärt, und hierin sind die Persönlichkeit des jugendlichen Täters und seine Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse eingeschlossen. I. Buchholz weist zu Recht darauf hin, daß Inhalt, Umfang und Tiefe der Aufklärung der Täterpersönlichkeit der Feststellung der persönlichen strafrechtlichen Verantwortung untergeordnet sind./8/ Die Aufklärung wird also nicht von irgendwelchen pädagogischen, sozialpädagogischen oder psychologischen Zielsetzungen bestimmt, sondern von der spezifischen Aufgabenstellung des Strafverfahrens gegen Jugendliche. In diesem Sinne hat auch G. Wendland betont: „Mit dem Verfahren kann kein sozial-pädagogisches Programm entwickelt, sondern muß über die Maßnahmen entschieden werden, die der Disziplinierung des Täters dienen und damit Grundlage der weiteren Erziehung und Persönlichkeitsformung in sozialistischen Kollektiven sind.“/9/ Zweifellos ist I. Buchholz darin zuzustimmen, daß die tatbestimmenden Einstellungen des Täters aufzuklären sind. Ihre für die einzelnen Einstellungsbereiche formulierten Fragen, die sie als Vorgaben für die Aufklärung verstanden wissen will, bergen jedoch die Gefahr ausweitender Ermittlungsanforderungen in sich, insbesondere soweit sie auch die Erforschung der Ursachen dieser Einstellungen betreffen. Ihr Vorschlag, eine verbindliche Methodik zur Aufklärung der jugendlichen Täterpersönlichkeit mit konkreten Fragen zu entwik-keln, sollte unter Berücksichtigung der tatbezogenen Aufklärungspflichten gemäß § 69 StPO präzisiert werden. Die Erfahrungen mit den bisherigen zentralen Vorgaben, auf die sich I. Buchholz bezieht, zeigen, daß damit die notwendige Tatbezogenheit der Ermittlungen nicht erreicht, sondern Schematismus begünstigt wurde. Für die Aufklärung der jugendlichen Täterpersönlichkeit ist anders als in der Kriminologie die Verwendung des Begriffs „Persönlichkeitsanalyse“ nicht angebracht. Natürlich muß das methodische Vorgehen, das Erfassen und beweismäßige Aufbereiten der tatbezogenen Persönlichkeitsmerkmale auch im Ermittlungsverfahren auf analytischen Grundlagen beruhen. Allein daraus die Verwendung des Begriffs der „Persönlichkeitsanalyse“ herzuleiten, wie dies G. K r ä u p 1 /10/ tut, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Aus der Forderung nach tatbezogener Aufklärung darf andererseits aber auch nicht geschlußfolgert werden, daß es im Strafverfahren gegen Jugendliche keine besonderen Aufklärungspflichten mehr gebe. Zur Gewährleistung der besonderen Aufklärungspflichten gemäß § 69 StPO haben der Generalstaatsanwalt der DDR und das Ministerium des Innern am 1. April 1975 eine „Gemeinsame methodische Anleitung zur tat- m VgL M. Amboß, „Dia Bedeutung entwicklungsbedingter Besonderheiten Jugendlicher für die Schuldbewertung“, NJ 1974 S. 643 fl. /Sl Vgl. I. Buchholz, „Zur Aufklärung der Täterpersönlichkeit, unter besonderer Berücksichtigung jugendlicher Täter“, NJ 1974 S. 171 fl. i 191 G. Wendland, a. a. O., S. 159. /IO/ Vgl. G. Kräupl in seiner Rezension zu WitzlaCk u. a. (Beiträge zur Verhinderung des Zurückbleibens), NJ 1974 S. 663. 321;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 321 (NJ DDR 1975, S. 321) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 321 (NJ DDR 1975, S. 321)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalt beständig vorbeugend zu gewährleisten, sind die notwendigen Festlegungen zu treffen, um zu sichern, daß Wegen staatsfeindlicher Delikte oder schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität, vor allem gegen die staatliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit sein, sowie Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen.

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