Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 32 (NJ DDR 1975, S. 32); allgemeinen technischen Fortschritts vervollkommnet ist. Der Ersatz verbrauchter Teile gehört zum normalen Betriebsablauf. Im Zusammenhang damit unterbreitete Vorschläge können Neuerervorschläge sein, soweit hierdurch zugleich weitere Aufgabenstellungen gelöst werden. Von diesen Erwägungen hätten sich die Vordergerichte leiten lassen müssen. Ihnen oblag folglich die rechtliche Beurteilung, ob der Einbau des selbsttätigen Druckreglers anstelle eines sog. Schumannreglers eine dem Entwicklungsstand entsprechende Maßnahme war. Bejahendenfalls hätte der Vorschlag des Klägers nicht als Neuerervorschlag beurteilt werden können, selbst wenn in geringem Umfang konstruktive und technologische Veränderungen mit dem Einbau eines technisch weiterentwickelten Reglers verbunden waren. Die dazu notwendigen Feststellungen sind jedoch nicht getroffen worden. Der Kassationsantrag verfolgt indessen wegen dieses Mangels nicht die Aufhebung der Entscheidung des Stadtgerichts. Die nämlich als Folge davon gebotene Zurückverweisung des Streitfalls wäre nicht vertretbar, weil selbst dann, wenn die erneute Beweiserhebung zu der gesicherten Feststellung führte, daß ein den rechtlichen Anforderungen genügender Neuerervorschlag vorliegt, der Vergütungsanspruch des Klägers keinen Erfolg haben könnte. Nach den insoweit ausreichenden Feststellungen wird entgegen der Auffassung des Stadtgerichts die in dem Vorschlag enthaltene Leistung von den Arbeitsaufgaben des Klägers umfaßt. Das Stadtgericht hat das gesetzliche Merkmal „Arbeitsaufgabe“ auf den Umfang der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit eingeschränkt. Das ist nicht richtig. Die Arbeitsaufgabe i. S. von § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO umaßt alle Leistungen, die der Werktätige im Rahmen seines Arbeitsrechtsverhältnisses zu erbringen rechtlich verpflichtet ist. Deshalb gehören zu den Arbeitsaufgaben im Hinblick auf die Beurteilung von Vergütungsansprüchen für Neuerervorschläge auch solche Leistungen, die der Werktätige in Erfüllung von Weisungen und ihm erteilten Aufträgen zu erarbeiten hat, die nicht von vornherein Teil der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind. Der Kläger war nicht technischer Leiter des Werkes V, als er den Vorschlag eingereicht hat. Darin ist dem Stadtgericht zuzustimmen. Es ist auch richtig, daß er deshalb nicht die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Versorgung des Betriebes mit Dampf trug. Der hieraus vom Stadtgericht gezogene Schluß, die Leistung gehöre nicht zu den Arbeitsaufgaben des Klägers, entspricht allerdings nicht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger sollte sich in das Aufgabengebiet eines technischen Leiters im Werk V einarbeiten. Ei* hatte zwar keine Weisungs- und Unterschriftsbefugnis, aber durchaus die Pflicht, bei der Lösung von Aufgaben in diesem Bereich mitzuwirken. Damit stimmt die Auffassung und praktische Handhabung zur Tätigkeit des Klägers durch den Verklagten überein. Die Behebung der Störungen bzw. die Beseitigung der Provisorien an der Dampfzuleitung wurden vom damaligen technischen Leiter mit dem Kläger erörtert. Davon ausgehend beschaffte der Kläger den Regler. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen traf er während der Abwesenheit des technischen Leiters. Dieser Sachhergang läßt die rechtliche Schlußfolgerung zu, daß der Kläger den Auftrag hatte, den Regler zu beschaffen und damit die Störungen in der Dampfzuleitung zu beheben. Die hiervon abweichende Auffassung des Stadtgerichts beruht auf einer unbegründet einengenden Auslegung des Begriffs „Arbeitsaufgabe“ und einer damit verbundenen fehlerhaften rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Inhalt Seite Grußadressen des Zentralkomitees der SED zum 25. Jahrestag der Gründung des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft 1 Walter B a u r / Dr. Siegfried P e t z o I d : Die gemeinsame Verantwortung der URANIA und der Vereinigung der Juristen für die Erläuterung des sozialistischen Rechts 2 Prof. Dr. sc. Erich Buchholz: Ziele und Wirksamkeit der Strafe (Einige Überlegungen beim Studium einer Arbeit von Schargorodski) 5 Dr. Günter Wolf/ Dr. Josef K I ö c k I : Erhöhung der Wirksamkeit der staatsanwaltschaft-lichen Aufsicht über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben 11 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Unternehmer-Justiz 13 Fragen der Gesetzgebung Dr. Karl-Heinz Arnold: Verständlichkeit des Rechts ohne Verzicht auf Exaktheit 14 Aus der Praxis - für die Praxis Dr. Klaus Schulze: Unterstützung des Wettbewerbs um vorbildliche Ordnung und Sicherheit durch die Staatsanwaltschaft . . 16 Dr. Hermann P e t z o I d / Jürgen R o h I a n d : Ordnung und Sicherheit in der bezirksgeleiteten Industrie 16 Erik Enzian/ Lutz Böhme: Justizorgane unterstützen die Rechtserziehung von Schülern 17 Walter Pilz: Ermittlung des Nettoeinkommens (Nettogewinns) für die Unterhaltsbemessung bei Handwerkern und Gewerbetreibenden 18 Dr. Bernd Kaden : Zu den Aufgaben der Wohnraumlenkungsorgane bei der Zuweisung von Wohnraum 20 Informationen 20 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Zur Verletzung der Vorfahrtsbestimmung im Straßenverkehr 22 Familienrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Bedeutung der Meinungsänderung einer Partei über die Übertragung des Erziehungsrechts. 2. Zur Pflicht des Gerichts festzustellen, welche Möglichkeiten zur Unterstützung eines zur Erziehung des Kindes zwar geeig- neten, sonst aber überlasteten Elternteils bestehen 23 Oberstes Gericht: Zu den Voraussetzungen der Zahlung von Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten über zwei Jahre hinaus (§ 31 FGB) . 25 Oberstes Gericht: Zum Charakter einer zeitlich begrenzten Verpflichtung zur Fortzahlung des Unterhalts an einen unter beschwerlichen Verhältnissen lebenden geschiedenen Ehegatten 26 Oberstes Gericht: 1. Zur Anforderung von Einkommensbescheinigungen des Unterhaltspflichtigen und zu den Prüfungspflichten des Gerichts. 2. Zur Aufrechnungsfähigkeit von Bezügen aus einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung 28 Stadtgericht von Groß-Berlin: Zur Anrechnungsfähigkeit des Kilometergeldes, das Beschäftigte der zivilen Luftfahrt unter bestimmten Voraussetzungen erhalten, bei der Unterhaltsfestsetzung 29 Arbeitsrecht Oberstes Gericht: Zum Recht eines Werktätigen, eine Abschlußbeurteilung auch noch nach einem längeren Zeitraum anzufechten 29 Oberstes Gericht: 1. Zur Pflicht des Gerichts, das Vorliegen der Merkmale eines Neuerervorschlags zu prüfen. 2. Zu den Aufgaben des Werktätigen, die das gesetzliche Merkmal „Arbeitsaufgabe“ I. S. der Vorschriften der Neuererverordnung umfaßt 31 Berichtigung Das erste Referatekästchen der zweiten Umschlagseite von Heft 22 zum Beitrag von Ch. Wehner, „Aufgaben der FDJ zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Jugendlichen", enthält ein falsches Unterstichwort. Wir bitten, „Rechtsprechung" durch „Rechtserziehung" zu ersetzen. D. Red. 32 I;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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