Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 312 (NJ DDR 1975, S. 312); den waren, war es der Verklagte, der bei einem Nettoeinkommen von mehr als 1 000 M seine Unterhaltsver-pflichtung um 5 M je Kind herabsetzte. Einem solchen Verhalten hätte das Kreisgericht mit der notwendigen Konsequenz begegnen müssen. Um entsprechend diesem Erfordernis im vorliegenden Verfahren zu richtigen Ergebnissen zu gelangen und eine der Gesetzlichkeit entsprechende Lösung des Konflikts zu erreichen, wäre zu prüfen gewesen, ob für die vom Verklagten erstrebte Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung die gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 FGB erfüllt waren. Bei entsprechender Prüfung und Würdigung hätte sich folgendes ergeben: Nach der Einkommensbescheinigung hätte sich zwar das anrechenbare Nettoeinkommen des Verklagten im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatzwechsel um etwa 45 M verringert. Es belief sich aber auch zu diesem Zeitpunkt wie z. Z. der außergerichtlichen Vereinbarung auf über 1 000 M. Nach Abzug des Unterhalts für die beiden Töchter der Parteien von insgesamt 210 M verblieben dem Verklagten und seiner Familie nach wie vor mehr als 800 M. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse waren nahezu gleichgeblieben. Eine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände eben der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten , wie sie in § 22 FGB für eine Unterhaltsabänderung erforderlich sind, war nicht eingetreten. Des weiteren war von Bedeutung, daß die Einkommensbescheinigung lediglich Auskunft darüber gab, welche Einkünfte der Verklagte unmittelbar nach seinem Arbeitsplatzwechsel hatte. Aus ihr war nicht zu ersehen, ob und ggf. in welchem Maße sich seine Einkünfte in absehbarer Zeit erhöhen könnten. Dazu Feststellungen zu treffen war wichtig, weil in Fällen der vorliegenden Art alsbaldige Erhöhungen der Vergütung möglich sind und dann zu beachten wären (vgl. OG, Urteil vom 7. September 1967 - 1 ZzF 24/67 - NJ 1967 S. 739). Wie notwendig eine solche Prüfung war, zeigt die in einem weiteren Unterhaltsverfahren der Parteien beigezogene Einkommensbescheinigung. Aus ihr geht hervor, daß der Verklagte ab 1. Januar 1974 bereits ein anrechenbares Nettoeinkommen von 1 065 M bezieht. Die Einkommensminderung von etwa 45 M erstreckte sich demnach nur auf fünf Monate. Sie war mithin nur kurzzeitig, so daß für den Fall, daß diese Einkommenserhöhung voraussehbar wgr, auch das weitere für eine Abänderung notwendige gesetzliche Erfordernis einer länger andauernden Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht hätte als erfüllt angesehen werden dürfen. Nun ist zwar in Ausnahmefällen, in denen mangels Vorliegens der in § 22 Abs. 1 FGB genannten Voraussetzungen eine Unterhaltsabänderung durch gerichtliche Entscheidung nicht möglich ist, eine Neuregelung der Unterhaltsverpflichtung auf dem Wege einer Einigung nicht ausgeschlossen. Ein solcher Fall kann z. B. vorliegen, wenn der festgesetzte oder vereinbarte Unterhalt nicht unwesentlich von den Richtsätzen der OG-Richtlinie Nr. 18 abweicht. Die Rechtswirksamkeit auch einer solchen Einigung setzt aber voraus, daß die Neuregelung den Grundsätzen des Familienrechts über die Bemessung des Unterhalts entspricht (OG, Urteil vom 19. Februar 1974 - 1 ZzF 1/74 - NJ 1974 S. 340) und daß sie in Kenntnis der gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgt (OG, Urteil vom 19. Januar 1971 1 ZzF 27/70 NJ 1971 S. 688). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Unter Beachtung des der Richtlinie Nr. 18 zugrunde liegenden Berechnungsprinzips, auf das bei angenommenen Zwischenwerten und bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber fünf und mehr Kindern zurückgegriffen werden muß, kann ein Unterhaltsbetrag von 105 M nicht als unangemessen angesehen werden. Die Bestätigung der Einigung über eine Herabsetzung des Unterhalts setzte überdies die nach § 20 Abs. 2 FVerfO erforderliche rechtlich zutreffende Belehrung voraus (vgl. hierzu das angeführte Urteil des Obersten Gerichts vom 19. Januar 1971). Insbesondere wäre im vorliegenden Fall klarzustellen gewesen, daß der bis zum August 1973 gezahlte Unterhaltsbetrag von je 105 M nicht etwa unangemessen und wegen Fehlens von Abänderungsgründen für seine Herabsetzung kein Raum war. Das ist in dieser Weise nicht geschehen. Aus den angeführten Gründen war die Bestätigung des gerichtlichen Vergleichs fehlerhaft. Darüber hinaus ist es unterlassen worden, der Klägerin die notwendige Unterstützung zur Sicherung des vom Verklagten zu Unrecht zum Zwecke der Aufrechnung zurückbehaltenen Unterhalts zu geben. 1. Kann eine geschiedene Frau wegen der notwendigen Betreuung von Kleinkindern (hier: infolge Fehlens von Kinderkrippen- bzw. Kindergartenplätzen) keine berufliche Tätigkeit aufnehmen und liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Mütterunterstützung nach § 37 SVO nicht vor, so ist der geschiedene Mann gemäß § 29 FGB zur Zahlung eines befristeten Unterhalts verpflichtet, der der Frau eine annähernd gleiche Lebensführung wie vor der Ehescheidung ermöglichen soll. 2. Der Grundsatz, daß bei Einlegung der Berufung gegen eine von mehreren gleichzeitig erlassenen Unterhaltsentscheidungen auch die anderen Unterhaltsentscheidungen zu überprüfen sind, gilt auch für den Fall, daß der Untcrhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten erstmalig mit der Berufung erhoben wird. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die beiden ehelichen Kinder der Verklagten übertragen und den Kläger in Höhe von monatlich je 105 M zur Unterhaltsleistung an die Kinder verurteilt. Dabei ging es von einem Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 845 M aus. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat die Verklagte vorgetragen, sie habe mit einer Abweisung des Scheidungsbegehrens gerechnet und deshalb keinen Antrag auf Unterhalt für sich gestellt. Zur Zeit könne sie nicht berufstätig sein, da ihr für die Kinder keine Krippenplätze zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie habe sich nach der Geburt des Kindes Ivonne für ein Jahr von der Arbeit freistellen lassen und dann das Arbeitsrechtsverhältnis beendet, weil sie sich mit dem Kläger darüber einig gewesen sei, daß sie das Kind bis zur Erreichung des dritten Lebensjahres und der damit möglichen Aufnahme in einen Kindergarten selbst betreue. Die Verklagte hat beantragt, das Urteil dahin abzuän-dem, daß der Kläger verurteilt wird, an sie auf die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt von 300 M zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg. Es trifft zu, daß die Verklagte in der ersten Instanz vom Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, für den Fall der Scheidung Unterhalt für sich zu beantragen, jedoch keinen derartigen Antrag gestellt hat. Daraus ergibt sich aber nicht die rechtliche Konsequenz, daß sie nunmehr, um vom Kläger Unterhalt zu erlan- §29 Abs. 1 FGB; §23 Abs. 3 FVerfO. BG Suhl, Urteil vom 4. November 1974 3 BF 42/74. Aus den Gründen: 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 312 (NJ DDR 1975, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 312 (NJ DDR 1975, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei als generelle Aufgabe aller Staatsorgane, Sicherheits- und Rechtspflegeorgane, wirtschaftsleitonden Organe, Betriebe und Institutionen sowie gesellschaftlichen Organisationen. Sie ist als eine der Hauptaufgaben dos Staatssicherheit integrierter Bestandteil der politisch-operativen Arbeit und deren Leitung Thesen für Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Büchner, Kiesling, Zu Grundfragen der Stabsarbeit im Staatssicherheit , die Führung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten zum Einsatz gelangenden Kräfte Anforderungen an die Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, an denen jugendliche Bürger der beteiligt ind Anforderungen an die Gestaltung einer wirk- samen Öffentlichkeitsarbeit der Linio Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader weiter planmäSig gestiegen ist So kann eingeschätzt werden, daß gegenwärtig der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden.

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