Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 306 (NJ DDR 1975, S. 306); zum externen Erwerb des Hoch- und Fachschulabschlusses Externenordnung vom 20. Januar 1975 (GBl. 1 S. 192). Sie regelt die Besonderheiten, die bei der Bewerbung und Zulassung zum externen Erwerb des Hoch- und Fachschulabschlusses sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und der Anfertigung der Diplomarbeit zu berücksichtigen sind. Die Betriebe können geeignete Werktätige zum externen Erwerb de% Hoch- und Fachschulabschlusses delegieren und sind dann verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Unterstützung der Externen festzulegen; dazu sind Qualifizierungsvertrüge abzuschließen (§ 8). Delegierte Werktätige haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um an Lehrveranstaltungen teilnehmen, sich auf Prüfungen vorbereiten und Belegarbeiten anfertigen zu können. Die Dauer der Freistellung richtet sich grundsätzlich nach den für Fernstudenten geltenden Rechtsvorschriften (§ 10). Befristet bis zum 31. August 1978 kann in gesellschaftlich begründeten Ausnahmefällen Werktätigen, die das 50. Lebensjahr überschritten haben, bei Vorliegen ausdrücklich genannter Voraussetzungen der Fachschulabschluß auch ohne Ablegung von Prüfungen zuerkannt werden (§ 12). Auf diese Weise kann verdienten und erfahrenen Werktätigen zur Vermeidung von Härtefällen die notwendige gesellschaftliche Anerkennung gewährt werden. * Durch Maßnahmen der sozialistischen Rationalisierung wurden die Betriebs- und Verkehrsprozesse des Post-und Fernmeldewesens zum Teil grundlegend neu gestaltet und die Leistungen der Deutschen Post im Interesse der Bürger und der Volkswirtschaft erhöht. Deshalb mußten einige Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet den veränderten technologischen Verfahren angepaßt und im Interesse der Verständlichkeit und Überschaubarkeit neu gefaßt werden. Die AO über den Postdienst Postordnung vom 21. November 1974 (GBl. 1975 I S. 236) und die AO über Postgebühren Postgebührenordnung vom gleichen Tage (GBl. 1975 I S. 249) gelten ausschließlich für den Postverkehr innerhalb der DDR, während für den internationalen Postverkehr die Vorschriften des Weltpostvertrages und die auf ihm beruhenden Abkommen maßgeblich sind, denen die DDR beigetreten ist./9/ Die Postordnung enthält Bestimmungen über die einzelnen Sendungsarten, über Zusatzleistungen, über Einlieferung und Aushändigung sowie über die materielle Verantwortlichkeit sowohl der Deutschen Post als auch der Absender und Empfänger von Postsendungen. In acht Anlagen werden der Versand von Giften und Suchtmitteln, Krankheitserregern, menschlichen und tierischen Untersuchungsstoffen sowie von radioaktiven Stoffen geregelt; weiter sind hier Vorschriften für Postmietverpackungen, für Absenderfreistempler, für Postfreistempler, für das Selbstbuchen von Wirtschaftspaketen, für die Überlassung von Postschließfächern und für die Benutzung von Landkraftposten erfaßt. Im Abschnitt über die materielle Verantwortlichkeit sind speziell die Voraussetzungen für Ersatzleistungen der Post für Postsendungen mit den Zusatzleistungen Einschreiben und Wertangabe sowie für Pakete und Wirtschaftspakete, für Postsendungen mit der Zusatzleistung Nachnahme und für Geldübermittlungssendungen geregelt (§§ 56 bis 58). Der Absender einer Postsendung ist nach den allgemeinen Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit für Schäden verant- /9/ vgl. Bekanntmachung über den Beitritt der DDR zu den Urkunden des Weltpostvereins i. d. F. Tokio 1969 vom 24. August 1973 (GBl. II S. 144). Das Vertragswerk ist 1971 durch das Ministerium für Post- und Femmeldewesen gesondert veröffentlicht worden. wörtlich, die er durch Verletzung seiner sich aus der Postordnung ergebenden Pflichten verursacht, insbesondere, wenn Verpackung und Verschluß bestimmungswidrig waren (§§ 5 und 6) oder wenn von der Postbeförderung ausgeschlossene Postsendungen (§ 11) eingeliefert wurden. Auf die Schadenersatzpflicht des Absenders hat es keinen Einfluß, wenn die Postsendung bei der Einlieferung nicht beanstandet oder trotz Beanstandung auf Verlangen des Absenders angenommen worden ist (§ 59). Gegen die auf der Grundlage der Postordnung getroffenen Entscheidungen, z. B. Ausschluß von der Postbeförderung (§§ 11, 12) oder Verfolgung von Gebührenhinterziehung (§ 9), ist die Beschwerde zulässig (§ 60). Das Beschwerdeverfahren regelt sich nach § 55 des Gesetzes über das Post- und Femmeldewesen vom 3. April 1959 (GBl. I S. 365) i. d. F. des Gesetzes über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBl. I S. 49). Für das Nachrichtenwesen bedeutsam sind auch die AO über den öffentlichen Fernsprechdienst Fernsprechordnung vom 21. November 1974 (GBl. I 1975 I S. 254) und die AO über Fernsprechgebühren Fernsprechgebührenordnung vom gleichen Tage (GBl. 1975 I S. 265). Sie gelten ebenfalls ausschließlich für den öffentlichen Fernsprechdienst innerhalb der DDR, während der internationale Fernsprechdienst auf der Grundlage des internationalen FemmeldeVertrags, der dazugehörigen Vollzugsordnungen und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen durchgeführt wird, deren Partner die DDR ist./10/ Die Fernsprechordnung regelt erstmals das Teilnehmerverhältnis, das die Rechte und Pflichten der Deutschen Post und der Teilnehmer in bezug auf das Einrichten, Instandhalten, Ändern oder Abbrechen der Fernsprecheinrichtungen sowie deren Benutzung umfaßt (§§ 3 und 4). Nach den Bestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit ist die Deutsche Post zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie beim Einrichten, Instandhalten, Ändern oder Abbrechen von Femsprecheinrichtungen Pflichten verletzt und dadurch rechtswidrig einen Schaden verursacht oder wenn der Schaden durch einen Mangel der Fernmeldeanlagen verursacht wurde (§ 54). Die Fernsprechteilnehmer sind für alle Schäden verantwortlich, die sie der Deutschen Post durch Verletzung ihrer Pflichten aus dem Teilnehmerverhältnis rechtswidrig verursachen. Zu beachten ist, daß Bürger unter diesen Voraussetzungen nur dann ersatzpflichtig sind, wenn sie als Teilnehmer den Schaden schuldhaft verursacht haben. Ein Teilnehmer, der anderen seine Femsprechanschlüsse zur ständigen Benutzung oder zur Mitbenutzung überläßt, ist für dessen Verhalten wie für eigenes verantwortlich (§ 55). Die Deutsche Post ist berechtigt, nach entsprechender Ankündigung Hauptanschlüsse zu sperren (§ 56), wenn der Teilnehmer mit dem Entrichten der Gebühren im Rückstand ist (§ 5) oder seine Teilnehmerpflichten (§ 4) verletzt. Gegen eine solche Zwangssperre kann der Teilnehmer Beschwerde einlegen. § 57 der Femsprechordnung enthält eine Ordnungsstrafbestimmung: Mit einem Verweis oder einer Ordnungsstrafe von 10 bis 300 M kann belegt werden, wer vorsätzlich ein Notgespräch gemäß § 29 (Ferngespräch /10/ Vgl. Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Mit-gliedschaft der DDR im Internationalen Femmeldeverein und das Inkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages i. d. F. Montreux 1965 für die Regierung der DDR vom 24. August 1973 (GBl. n S. 144). Der Internationale Femmeldevertrag ist 1966 durch das Ministerium für Post- und Femmeldewesen gesondert veröffentlicht worden. 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 306 (NJ DDR 1975, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 306 (NJ DDR 1975, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie sind noch kontinuierlicher geeignete Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung feindlich-negativer Aktivitäten Verhafteter fest zulegen, rechtzeitig ein den Erfordernissen jeder Zeit Rechnung tragender Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Das Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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