Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 302 (NJ DDR 1975, S. 302); Zeitbeschäftigung nachging, wurde in der Diskussion übereinstimmend die Ansicht vertreten, eine solche Vereinbarung dürfe nicht unbeachtet bleiben; es müsse aber andererseits hinreichend gewürdigt werden, daß mit der Ehescheidung eine wesentliche Veränderung in der zu beurteilenden Situation eingetreten ist. Daß es auch hier darauf ankommt, die jeweilige Situation real einzuschätzen und die Entscheidung unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände zu treffen, veranschaulichte Hejhal an folgendem Beispiel: Ein Kreisgericht wies zu Recht das Ansinnen eines Mannes zurück, das Kind der Parteien in einer von ihm ausgesuchten, aber beträchtlich vom Wohnsitz der Kindesmutter entfernten Kinderkrippe unterzubringen, weil er damit einer auf zehn Monate begrenzten Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Frau entgehen wollte. Eine weitere Frage war, ob der Mann nach § 33 FGB die Herabsetzung des Unterhalts verlangen kann, wenn die Frau während der Überbrückungszeit wirtschaftlich selbständig wird. Dies wurde im Prinzip verneint, da sonst das Überbrückungsgeld für die Frau kein Anreiz mehr sei, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bald zu erreichen. Vergleiche, in denen vereinbart wird, daß der Unterhalt auch bei Erreichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit bis zum Ende der Überbrückungszeit zu zahlen ist, trügen diesen Erfordernissen Rechnung. Beachtung verdient in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bezirksgerichts Gera, auf die Windhausen einging. Mit ihr wurde ein späterer Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau gesichert, da vorauszusehen war, daß die Frau nach Wegfall der Mütterunterstützung, die ihr gemäß § 3 der 5. VO über die Verbesserung der Leistungen der Sozialversicherung vom 10. Mai 1972 (GBl. II S. 307) jetzt gelten für diesen Fall § 56 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1975 (GBl. I S. 141) sowie die §§ 99 bis 105 der 1. DB zu dieser VO (GBl. I S. 154) zuerkannt worden war, nicht sofort arbeiten gehen kann, weil sie ein weiteres, nicht krippenfähiges Kind zu betreuen hat./3/ Schließlich wurde in der Diskussion auch klargestellt, daß Aufwandsentschädigungen und Neuerervergütungen nicht dem Nettoeinkommen hinzuzurechnen sind. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, und zwar in den Grenzen, die in der Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Juni 1966 - 1 ZzF 7/66 - (NJ 1966 S. 569) bestimmt worden sind. Mit Fragen des Familienaufwands und des Unterhalts bei bestehender Ehe beschäftigte sich ausführlich Richterin Dr. Roh de (Oberstes Gericht) ./4/ Richter Kaiser (Oberstes Gericht) erläuterte, was unter entsprechendem Lebensunterhalt der hinterblie-benen Ehefrau eines infolge Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit verstorbenen Werktätigen i. S. des § 98 Abs. 2 GBA zu verstehen ist. Für die Bestimmung dieses Anspruchs seien familienrechtliche Aspekte beachtlich. Deshalb müßte die unterhaltsberechtigte hinterbliebene Ehefrau materiell so gestellt werden, als wenn die Ehe nicht durch den Tod des Ehemannes aufgelöst worden wäre. Zur rationellen und effektiven Verfahrensdurchführung Grundsätzlich wurde festgestellt, daß die Gerichte bemüht sind, Unterhaltsverfahren konzentriert durchzuführen und die Entscheidungen verständlich und überzeugend zu begründen. Richter L a t k a (Oberstes Gericht) hob hervor, daß die genaue Aufklärung des 13/ Vgl. BG Gera, Urteil vom 4. September 1974 BF 47/74 -(in diesem Heft). lil Der Diskussionsbeltrag ist in diesem Heft veröffentlicht. 302 Sachverhalts ein unumstößliches gesetzliches Erfordernis sei. Effektive Verfahren seien dann gewährleistet, wenn sie unter Nutzung der prozessualen Möglichkeiten mit einem im richtigen Verhältnis zur konkreten Sache stehenden Aufwand zügig und konzentriert durchgeführt werden und wenn auf der Grundlage ausreichend aufgeklärter Sachverhalte Entscheidungen ergehen, die dem sozialistischen Recht entsprechen und die Rechte und berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten konsequent und wirksam durchsetzen. Bereits bei Klageeinreichung sei nach dem Beschäftigungsbetrieb des Verpflichteten zu fragen, um zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dessen wirtschaftliche Verhältnisse klarzustellen. Sodann sei von Amts wegen und fristgebunden vom Betrieb eine Verdienstbescheinigung einzuholen. Gegebenenfalls könne es notwendig sein, Feststellungen zum Gesundheitszustand der Parteien und zu weiteren Voraussetzungen des § 29 FGB zu treffen. Bestünden hinsichtlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie bei der Beschaffung geeigneter Arbeitsmöglichkeiten für die geschiedene Frau Schwierigkeiten, so seien diese im Zusammenwirken mit derr) Amt für Arbeit und Berufsberatung sowie mit gesellschaftlichen Kräften auszuräumen. Urteile in Unterhaltssachen müßten aus sich heraus verständlich sein. Insbesondere sei die Grundlage für die Unterhaltsbemessung exakt darzulegen, um bei eventuellen Abänderungsklagen auf gesicherte Feststellungen zurückgreifen zu können. Im Ausspruch des Urteils oder in der Einigung sei festzulegen, daß der laufende Unterhalt monatlich im voraus, also jeweils am 1. des betreffenden Monats, zu zahlen sei. Zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs seien erforderlichenfalls die in der 3. DB zur APfVO vom 29. Mai 1974 (GBl. I S. 285) vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen. K u b a s c h berichtete, daß beim Bezirksgericht Erfurt alle Unterhaltsverfahren unter Kontrolle genommen werden, die nach sechs Monaten noch nicht abgeschlossen sind; nicht gerechtfertigte Verzögerungen werden mit den Richtern ausgewertet. Arway informierte über Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch den Senat. Dazu gehöre u. a. die Einholung einer dem neuesten Stand entsprechenden Lohnbescheinigung sowie von Auskünften über das Vorhandensein von Einrichtungen der Kinderbetreuung am Wohn-, Arbeits- oder Nachbarort, über Verkehrsverbindungen zwischen Wohnort, Arbeitsort und Ort der Unterbringung der Kinder, über das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für die Frau oder besserer Verdienstmöglichkeiten für den Unterhaltsverpflichteten. Dadurch sei es in der Regel möglich, schon im ersten Termin über den Unterhaltsanspruch zu befinden. In seinen Schlußbemerkungen hob Präsident Dr. Toep-1 i t z hervor, daß die Unterhaltsrechtsprechung den auf den sozialpolitischen Maßnahmen von Partei und Regierung beruhenden erhöhten Lebensstandard der Bevölkerung der DDR widerspiegele. Die Diskussion habe die Richtung der weiteren Arbeit auf diesem Gebiet der Familienrechtsprechung gezeigt. Es komme darauf an, die prinzipielle Orientierung, die der Bericht des Präsidiums gibt, in der Rechtsprechung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls differenziert umzusetzen. Das Plenum bestätigte den Bericht des Präsidiums als Arbeitsgrundlage. ♦ Zum zweiten Tagesordnungspunkt begründete Oberrichter Dr. Schlegel (Mitglied des Präsidiums des;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft und ihre strikte Einhaltung wird jedoch diese Möglichkeit auf das unvermeidliche Minimum reduziert. Dabei muß aber immer beachtet werden, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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