Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 300 (NJ DDR 1975, S. 300); einander zu trennen, auch wenn sie u. U. aus bestimmten Gründen, die jedoch nicht die Ehegemeinschaft als solche berühren, vorübergehend getrennt wohnen (z. B. wegen beruflicher Verpflichtungen). Daraus folgt, daß die individuelle Lebensweise der Familie, die eigenen persönlich gebundenen Regelungen innerhalb dieser Gemeinschaft weitgehend zu respek-, tieren sind. So kann der eingeklagte Betrag auch Mittel umfassen, die dazu dienen, den Bedarf des Verklagten innerhalb der Familiengemeinschaft zu befriedigen. Des weiteren ist für den Umfang des Geldanspruchs nicht beachtlich, ob sich der klagende Ehegatte möglicherweise ehewidrig verhalten hat und deshalb gewisse Konflikte entstanden sind, die sich auf die wirtschaftliche Lage auswirken. Schließlich besteht in solchen Verfahren auch keine Veranlassung, die Möglichkeiten einer Berufsarbeit des den Anspruch geltend machenden Ehegatten zu prüfen, abgesehen von der allgemei- nen Anforderung, die an jeden arbeitsfähigen Bürger zu stellen ist. Hingegen sind diese Fragen dann, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben und zunächst einer eine Aufhebung der Ehe beabsichtigt, anders zu behandeln. Wird ein Anspruch nach § 17 FGB geltend gemacht, so hat das Gericht gemäß § 18 Abs. 1 FGB zu prüfen, ob ein nichtberufstätiger Ehegatte verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen. Sein Verhalten kann, wenn es in Beziehung zu der Trennung steht, nach § 18 Abs. 4 FGB dazu führen, daß er keinen Unterhaltsanspruch hat. Demzufolge ergeben sich für die Sachaufklärung in diesen Verfahren weitergehende Fragestellungen, und bei der Entscheidung über den Anspruch sind mehr Umstände zu beachten als bei den Verfahren nach § 12 FGB. Auf eine Reihe solcher Fragen und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Gerichte hat E. G ö 1 d n e r in NJ 1968 S. 175 f. hingewiesen. Dr. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Bericht über die 14. Plenartagung des Obersten Gerichts Das Plenum des Obersten Gerichts befaßte sich auf seiner 14. Tagung am 26. März 1975 mit Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe. Damit leistete es einen weiteren Beitrag zur Klärung wichtiger Fragenkomplexe der Fami-lienrechtsprechung./l/ In seinem einleitenden Referat unterstrich Vizepräsident Dr. Strasberg den Hinweis im Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 14. Plenartagung, daß die Entscheidungen über den Unterhaltsanspruch der Frau wichtige Seiten der konkreten Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau berühren. Ausgehend davon erörterte er die Grundlagen für die Gewährleistung einer wirksamen und einheitlichen Rechtsprechung auf diesem Gebiet./ Zu den Aufgaben der Gerichte, eheerhaltend zu wirken und die wirtschaftliche Selbständigkeit der Frauen zu sichern In der anschließenden Diskussion wurde die Bedeutung der im Bericht des Präsidiums enthaltenen Orientierung auf die Aufgabe der Gerichte, in Eheverfahren alle Möglichkeiten zur Überwindung des Konflikts gewissenhaft zu nutzen und in dn geeigneten Fällen auf die Aussöhnung der Parteien hinzuwirken, hervorgehoben. Direktor K u b a s c h (Bezirksgericht Erfurt) wies in seinem Diskussionsbeitrag darauf hin, daß insbesondere Verfahren, in denen auf Leistung von Aufwendungen für die Familie gemäß § 12 FGB oder auf Unterhalt bei bestehender Ehe gemäß §§ 17, 19 FGB geklagt wird, gute Möglichkeiten zur Stabilisierung der Ehegemeinschaft böten. Von hohem Wert für eine wirksame eheerhaltende Einflußnahme sei es unter Beachtung der grundlegenden Hinweise des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15) zur Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte , erfahrene Kollektive der Werktätigen, wie die in einzelnen Betrieben bestehenden Arbeitsgruppen für Familienrecht sowie hl So hat z. B. auf der 5. Plenartagung am 13. Dezember 1972 das Präsidium des Obersten Gerichts ln seinem Bericht „Zur Aufgabe der Gerichte Im Eheverfahren, die Interessen minderjähriger Kinder zu wahren“ auch zur Sicherung der materiellen Bedürfnisse der erzlehungsberechtigten Mutter lm Falle der Ehescheidung Stellung genommen (vgl. NJ 1973 S. 41). /2/ Der Bericht des Präsidiums und das Referat von Strasberg sind ln diesem Heft veröffentlicht. Schöffenkollektive, einzubeziehen. Mit ihrer Hilfe könnten ehestörende Faktoren besser aufgedeckt und beseitigt werden. So seien z. B. im VEB Thüringer Dachziegelwerke Sömmerda in einem Konfliktfall im Ergebnis solcher gesellschaftlicher Aktivitäten Wohnungsprobleme, die die Familiensituation negativ beeinflußt hatten, durch die Bereitstellung von Material sowie die tatkräftige Hilfe des Arbeitskollektivs beim Ausbau der Wohnung beseitigt worden, wodurch sich die Ehegatten allmählich wieder näherkamen. In der Diskussion wurde betont, daß es im Fall der Ehescheidung darauf ankomme, das Bestreben der nicht oder nur teilweise berufstätigen, geschiedenen Ehefrau nach voller Berufstätigkeit wirksam zu fördern und hierbei erforderlichenfalls materielle Unterstützung zu gewährleisten. Direktor Dr. A r w a y (Bezirksgericht Suhl) sagte hierzu: Entsprechend den erweiterten gesellschaftlichen Möglichkeiten für die berufliche Aus- und Weiterbildung der Frauen, die Unterbringung ihrer Kinder in staatlichen Einrichtungen, die Inanspruchnahme vielgestaltiger Dienstleistungen u. a. m. seien zwar immer weniger Frauen auf Unterhalt angewiesen. Die unterhaltsbedürftigen Frauen könnten jedoch nur unter erschwerten Bedingungen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erreichen, wenn der ihnen nach § 29 FGB zustehende Unterhalt für eine Übergangszeit nicht gesichert sei. Manche Frauen verlangten teils aus Unkenntnis der Rechtslage, teils aus falsch verstandener Bescheidenheit keinen Unterhalt. Deshalb sei es eine wichtige Aufgabe der Gerichte, den Frauen die Rechtslage zu erläutern und ihnen zu helfen, sachgemäße Anträge zu stehen. Ergebe die Erörterung der Sach- und Rechtslage, daß der Unterhalt für die Frau schon während des Verfahrens zu sichern ist, so habe dies ohne Verzögerung mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung (§ 9 FVerfO) zu geschehen. In Übereinstimmung mit dem Stadtgericht von Groß-Berlin (Urteil vom 18. Januar 1971 3 BF. 148/70 NJ 1971 S. 435) bejahte Arway die Möglichkeit, einen Unterhaltsanspruch auch noch im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn dieser Anspruch in erster Instanz aus bestimmten Gründen nicht erhoben wurde. Die Diskussion machte deutlich, welche weiteren Möglichkeiten die Gerichte haben, die materiellen Belange der geschiedenen Frauen erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Stellen zu wahren. 300;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, der mit Befugnisregelungen des Gesetzes erforderlichenfalls zu begegnen ist, oder kann im Einzalfall auch eine selbständige Straftat sein. Allein das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit während gerichtlicher Hauptverhandlungen gehört nicht zuletzt, auf Vorkommnisse politisch-ideologisch und politischoperativ eingestellt zu sein. Auf diese Probleme soll im folgenden eingegangen werden.

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