Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 298 (NJ DDR 1975, S. 298); Zu richtigen Ergebnissen gelangen diejenigen Gerichte, die das den geschiedenen Ehegatten jeweils zur Verfügung stehende Einkommen in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringen und die dafür maßgebenden Überlegungen in den Entscheidungen überzeugend darlegen. Diese Entscheidungen waren die Grundlage für die im Bericht des Präsidiums in Ziff. 3 und 4 dargelegte Orientierung, die darauf gerichtet ist, die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Rechtsprechung auch auf diesem Gebiet zu gewährleisten. Die Orientierung, daß der geschiedenen Frau etwa 30 bis 40 Prozent des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehen sollten, berücksichtigt einerseits, daß dem berufstätigen unterhaltsverpflichteten Ehegatten ausreichende Mittel zur Befriedigung seiner eigenen angemessenen Bedürfnisse verbleiben, und andererseits, daß die aus anzuerkennenden Gründen nicht oder nur teilweise berufstätige Frau ihre Lebensbedürfnisse angemessen bestreiten kann. Dabei ist diese Orientierung keineswegs schematisch zu handhaben; vielmehr sind in jedem Verfahren die konkreten Umstände aufzuklären und in der Entscheidung zu berücksichtigen. Wie Untersuchungen des Obersten Gerichts ergaben, bereitet es den Gerichten in den Fällen, in denen neben dem Unterhalt für die Frau auch über den Unterhalt für Kinder zu entscheiden ist, Schwierigkeiten, der Forderung in Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 21. September 1966 zur Anwendung der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder (NJ 1966 S. 635) gerecht zu werden, nämlich von einer einheitlichen Grundlage auszugehen und danach für die einzelnen Berechtigten den Unterhalt zu bemessen. Vielfach berechnen die Gerichte nach vorangegangener Prüfung der Bedürftigkeit der Frau und der Kinder entsprechend der Richtlinie Nr. 18 vom änrechnungs-fähigen Nettoeinkommen des Verpflichteten zunächst den Unterhalt für die Kinder und vom verbleibenden Resteinkommen dann den Unterhalt für die Frau. Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Verfahrensweise den Bedürfnissen der Praxis besser entspricht als die im Beschluß des Präsidiums vorgesehene. Es wird hierbei beachtet, daß bei grundsätzlich gleichberechtigten Unterhaltsberechtigten wie es die Kinder und der geschiedene Ehegatte sind (§ 86 Abs. 2 FGB) den Kindern bei der Berechnung die erste Stelle einzuräumen ist./5/ Hinzu kommt, daß die Unterhaltssätze für die geschiedene Frau wegen der höheren Lebensbedürfnisse soweit es sich nicht um einen Zuschuß zu eigenem Einkommen handelt stets höher liegen. Deshalb ist beabsichtigt, den Beschluß des Präsidiums vom 21. September 1966 in Ziff. 2 insoweit zu ändern. In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf folgendes hinweisen: Nach Abschn. V Ziff. 2 der Richtlinie Nr. 18 ist davon auszugehen, daß der Unterhalt für die Kinder niedriger zu bemessen ist, wenn der geschiedene Ehemann der Frau gegenüber längere Zeit unterhaltspflichtig ist. In der Rechtsprechung hat sich der Grundsatz entwik-kelt, daß ein solcher Fall gegeben ist, wenn der Frau für länger als sechs Monate Unterhalt zugesprochen wird. Dabei ist auch zu beachten, daß bei vollem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau der Unterhalt für die Kinder so zu bemessen ist, als sei der Mann noch zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Hat /5) vgl. FGB-Kommentar, 4. Aufl., Berlin 1973, Anm. 2.1. zu 5 86 (S. 306). 298 dagegen die Frau lediglich Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß, dann kann es gerechtfertigt sein, den Unterhalt so zu bemessen, als sei der Mann nur noch einem weiteren Kind unterhaltsverpflichtet. In Ziff. 2.1. und 2.2. des Berichts des Präsidiums werden die Voraussetzungen genannt, die es rechtfertigen, bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten der Frau zu eigenem Renteneinkommen einen zeitlich begrenzten oder im Einzelfall auch einen unbefristeten Unterhaltszuschuß zuzuerkennen. Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, daß der Bezug einer Rente in jedem Fall die Lebensbedürfnisse des Berechtigten voll decke, so daß der geschiedene Mann nicht verpflichtet sei, einen Unterhaltszuschuß zu zahlen. Mit dieser Auffassung wird verkannt, daß der Frau nach den Bestimmungen des FGB für eine Übergangszeit ein Anspruch zusteht, der nicht die Deckung irgendwelcher, sondern die der Lebensführung in der Ehe angemessenen Bedürfnisse zu sichern hat. Es kommt hinzu, daß diese Bedürfnisse je nach den Lebensverhältnissen unterschiedlich sein können (z. B. erhöhte Aufwendungen bei Krankheit) und daß nach § 29 Abs. 1 FGB auch die Ursachen der Ehescheidung nicht außer Betracht bleiben dürfen. Wie bei der Bestimmung des Unterhalts für Kinder ist auch für die richtige Bemessung des Unterhalts an die geschiedene Frau die exakte Ermittlung des zugrunde zu legenden Nettoeinkommens des Verpflichteten von entscheidender Bedeutung. Die hierzu in der Richtlinie Nr. 18 gegebene Anleitung hat sich in der Praxis bewährt. Weitere Fragen zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens, die im Zusammenhang mit der lohnpolitischen Entwicklung stehen, sind in Ziff. 7 des Berichts des Präsidiums beantwortet. Grundsatz ist dabei, daß auch hinsichtlich des Unterhalts für die Frau davon auszugehen ist, wie die Einkünfte der Familie bei noch bestehender ehelicher Gemeinschaft verteilt wurden. Wiederholt sind in der Praxis Unklarheiten aufgetreten, ob bei der Bemessung des Unterhalts auch Trinkgelder zu berücksichtigen sind. Unbeschadet der Notwendigkeit, diese Problematik, die auch für andere Rechtszweige Bedeutung hat, einmal generell zu klären, ist jedenfalls für die Unterhaltsrechtsprechung an der bisherigen Orientierung festzuhalten, d. h. Trinkgelder für die Bemessung des Unterhalts voll heranzu-ziehen./6/ Dabei wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß die für die Unterhaltsbemessung zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse neben dem Arbeitseinkommen auch andere regelmäßige bzw. einmalige wesentliche Leistungen erfassen müssen, damit die Kinder und die geschiedene Ehefrau nicht schlechter gestellt werden als während der Ehe. Nach § 37 der VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 14. November 1974 (GBl. I S. 531) erhalten alleinstehende werktätige Mütter, die vorübergehend ihre Berufstätigkeit unterbrechen müssen, weil für ihr Kind kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann, von der Sozialversicherung eine monatliche Mütterunterstützung. Dazu gehören nach §§ 57, 58 der 1. DB zur SVO vom gleichen Tage (GBl. I S. 543) auch geschiedene Mütter. Bei ihnen ist die Unterbrechung der Berufstätigkeit wegen Nichtbereitstellung eines Kinderkrippenplatzes auch dann gegeben, wenn sie noch während der Ehe die Berufstätigkeit unterbrechen mußten und zum Zeitpunkt der Scheidung noch kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden kann. 161 Vgl. OG, Urteil vom 26. Februar 1959 - 1 ZzF 6 '59 - (NJ 1959 S. 430); Bericht über die 5. Plenartagung des Obersten Gerichts in NJ 1965 S. 312; Fragen und Antworten in NJ 1974 S. 209.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 298 (NJ DDR 1975, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 298 (NJ DDR 1975, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung auslösen. Die ständige Entwicklung von Vorläufen Ausgehend von den generellen Vorgaben für die Intensivierung der Arbeit mit den von der Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Ermittlunqsverfahren. Zu spezifischen rechtlichen Anforderungen an Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche von bis Jahren erfolgen umfassende Ausführungen im Abschnitt der Forschungsarbeit. der Sicht der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen.

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