Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 296

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 296 (NJ DDR 1975, S. 296); zuzurechnen. Durch die VO über die Gewährung von Schichtprämien vom 12. September 1974 (GBl. I S. 477) zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in Durchführung des sozialpolitischen Programms des VIII. Parteitages der SED wird die Bezugsberechtigung erweitert. Hierdurch wird am Charakter dieser Zusatzvergütung jedoch nichts geändert. 7.2. Da Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen Arbeitsvergütungsbestandteile enthalten können, die in der OG-Richtlinie Nr. 18 nicht ausdrücklich angeführt werden, ist in solchen Fällen bei der Feststellung des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens von Abschn. III, Ziff. 3, Buchst. A f der Richtlinie auszugehen. Diese Bestandteile des Arbeitseinkommens sind voll anzurechnen, soweit es sich um Vergütungen handelt, die nach ihrem Charakter nicht unter Ziff. 3, Buchst. B oder Ziff. 3, Buchst. C der Richtlinie eingeordnet werden können. 8. Zur Verantwortung der Gerichte bei Problemen der Unterbringung der Kinder in Kindereinrichtungen 8.1. Nicht selten wird trotz vorliegender Arbeitsfähigkeit der erziehungsberechtigten Mutter Unterhalt für eine Übergangszeit beantragt, weil für die Kinder nicht sofort ein Krippenplatz oder ein Platz in einem Kindergarten zur Verfügung gestellt werden kann. Die Gerichte verfahren in solchen Fällen richtig, wenn sie sich dieserhalb mit den Abteilungen Gesundheitswesen oder Volksbildung des zuständigen Rates in Verbindung setzen und unter Darlegung der jeweils gegebenen Umstände feststellen, wann der notwendige Platz bereitgestellt werden kann. Mündliche Angaben der Parteien sowie allgemein gehaltene Auskünfte der zuständigen staatlichen Organe können in der Regel nicht als ausreichende Beweisgrundlage angesehen werden. In allen Fällen, in denen die wirtschaftliche Lage der Parteien oder andere Umstände die alsbaldige Unterbringung der Kinder in einer Krippe oder einem Kindergarten besonders dringlich erforderlich machen, hat das Gericht in Zusammenarbeit mit den zuständigen örtlichen Organen und Betrieben erforderlichenfalls unter Einschaltung gesellschaftlicher Kräfte Hilfe und Unterstützung zu gewähren, wie dies in vielen Verfahren bereits geschieht. 8.2. Soweit trotz aller Bemühungen notwendige Krippenplätze nicht alsbald zugewiesen werden können, ist nach entsprechender Befragung der Parteien durch die Gerichte erforderlichenfalls im Zusammenwirken mit den Organen der Sozialversicherung zu prüfen, ob der deshalb nicht berufstätigen oder nur teilbeschäftigten Mutter bzw. der in einem Lehrverhältnis oder im Studium stehenden Klägerin ein Anspruch auf Gewährung einer Unterstützung zusteht (§§ 37 bis 39 VO über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten SVO vom 14. November 1974 [GBl. I S. 531] i. V. m. §§ 57 bis 67 der 1. DB zu dieser VO vom gleichen Tage [GBl. I S. 543], § 56 der VO über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 16. Januar 1975 [GBl. I S. 141] i. V. m. §§ 99 bis 105 der 1. DB zu dieser VO [GBl. I S. 154] sowie § 3 der AO über die finanzielle Unterstützung von Studentinnen mit Kind an den Hoch- und Fachschulen vom 10. Mai 1972 [GBl. II S. 321]). Die Gewährung einer solchen Unterstützung schließt bei entsprechendem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Einzelfall nicht aus, daß zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist. Dr. WERNER STRASBERG, Vizepräsident des Obersten Gerichts Zur Pflicht der Gerichte, die Interessen unterhaltsberechtigter Frauen im Ehescheidungsverfahren zu wahren Dem folgenden Beitrag liegt das Referat zugrunde, das Vizepräsident Dr. Strasberg auf der 14. Plenartagung des Obersten Gerichts gehalten hat. D. Red. Mit der Beratung über den Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts zu Fragen des Unterhalts der Frau im Zusammenhang mit der Auflösung einer Ehe/1/ setzt das Plenum des Obersten Gerichts die systematische Erörterung und Klärung wesentlicher Fragenkomplexe der Familienrechtsprechung fort. Im Rahmen dieser langfristigen Aufgabenstellung sind eine Reihe leitungsmäßiger Grundlagen geschaffen worden, die den Gerichten helfen, das sozialistische Familienrecht entsprechend den konkreten politischen Erfordernissen zur Förderung von Ehe und Familie, zur Verwirklichung des Prinzips der Gleichberechtigung von Mann und Frau, zur Sicherung der Interessen minderjähriger Kinder und zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins auf diesen wichtigen Lebensgebieten einheitlich und wirksam anzuwenden. Die dem Bericht zugrunde liegenden Untersuchungen der gerichtlichen Praxis haben gleichzeitig gezeigt, daß auch bei der rationellen und effektiven Durchführung der Unterhaltsverfahren Fortschritte erzielt wurden. Die großen Aktivitäten der Richter wurden durch entsprechende Leitungsmaßnahmen der Bezirksgerichte wesentlich unterstützt, die vor allem der richtigen Anwendung der VO zur Vereinfachung des gerichtlichen Verfahrens in Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen vom 31. Januar 1973 (GBl. I S. 117) und der Umsetzung des BeZi/ Der Bericht ist in diesem Heft veröffentlicht. Schlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13)/2/ sowie der Standpunkte des Kollegiums für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf den Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts (NJ 1971 S. 568)/3/ dienen. Die auf diesen Grundlagen entwickelten Verfahrensprinzipien haben sich in der Praxis bewährt und daher Eingang in den Entwurf des neuen Verfahrensgesetzes gefunden. Die Gerichte werden mit der weiteren konsequenten Durchsetzung der VereinfachungsVO und der genannten Leitungsmaßnahmen einen wichtigen Beitrag zur notwendigen politisch-ideologischen und fachlichen Vorbereitung der Richter auf das Inkrafttreten des neuen Verfahrensgesetzes leisten, mit dem die sozialistische Rechtsordnung weiter ausgebaut wird und die noch geltenden Verfahrensgesetze aus der Zeit der kapitalistischen Gesellschaftsordnung abgelöst werden. Voraussetzungen für die Gewährung von befristetem Unterhalt an geschiedene Frauen Der vom Plenum beratene Teilkomplex betrifft zwar nur einen relativ kleinen Teil der familienrechtlichen /2/ Vgl. dazu auch W. Strasberg/G. Hejhal, „Zur Neufassung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung“, NJ 1972 S. 478 ff. /3/ Vgl. auch W. Strasberg, „Höhere gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechtsverfahren“, NJ 1971 S. 567. 296;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 296 (NJ DDR 1975, S. 296) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 296 (NJ DDR 1975, S. 296)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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