Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 290

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 290 (NJ DDR 1975, S. 290); I Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahmen zur Wiedereingliederung nach § 47 StGB Die Anwendung des § 47 StGB war bisher gegenüber solchen Tätern möglich, die mindestens einmal mit Freiheits strafe bestraft worden waren und gegen die wegen erneuter Straffälligkeit wieder eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde. Um die wiederholte Straffälligkeit wirksamer zu bekämpfen, ist nunmehr die Beschränkung auf den mit Freiheitsstrafe vorbestraften Täter aufgehoben worden. Die Anwendung des § 47 StGB ist jetzt gegenüber solchen Tätern zulässig, die bereits mit Freiheitsentzug bestraft sind: Das sind nach § 38 StGB mit Freiheitsstrafe, Haftstrafe oder Arbeitserziehung sowie nach § 69 Abs. 1 StGB mit Jugendhaus und nach § 74 StGB mit Jugendhaft Vorbestrafte. Der Schwerpunkt der Anwendung der Maßnahmen des §47 StGB liegt bei Freiheitsstrafen und Jugendhaus; bei Haftstrafen werden infolge ihrer kurzen Dauer vor Haftentlassung kaum neue Anhaltspunkte für eine Prüfung der Notwendigkeit besonderer Maßnahmen der Wiedereingliederung gegeben sein. Die bisherigen Voraussetzungen für die Anwendung des §47 bleiben nach wie vor bestehen: das Vorliegen einer erneuten Straftat, die wesentlich durch die Disziplinlosigkeit des Täters bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben begünstigt wurde, und der Ausspruch einer Strafe mit Freiheitsentzug für die erneute Straftat. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann hat das Gericht wie bisher im Urteil festzulegen, daß es vor der Entlassung des Täters aus dem Strafvollzug die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen zu dessen gesellschaftlicher Wiedereingliederung prüfen wird. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die Art und Weise der Tatbegehung, die Folgen der Straftat und die in der Person des Täters liegenden Umstände, sondern auch die Erziehungsbereitschaft zu bewerten, die der Täter im Strafvollzug gezeigt hat. Im Ergebnis der Prüfung kann dann entschieden werden, ob Maßnahmen der Wiedereingliederung anzuwenden sind und, falls dies bejaht wird, welche der nach § 47 Abs. 2 StGB anwendbaren Maßnahmen entsprechend der Persönlichkeit des Verurteilten am sinnvollsten sind. Die Dauer der Strafe ist für die Festlegung dieser Maßnahmen grundsätzlich nicht von entscheidender Bedeutung. Uber die Anwendung oder die Ablehnung der nach § 47 Abs. 2 StGB zulässigen Maßnahmen wird in jedem Fall gemäß § 353 Abs. 1 StPO durch Beschluß des Gerichts entschieden. Erweiterung des Anwendungsbereichs staatlicher Kontrollmaßnahmen nach § 48 StGB Die Änderung des § 48 StGB beruht auf den Erfahrungen bei der Durchsetzung der staatlichen Kontrollmäß-nahmen. Danach war es notwendig, nicht nur wie bisher Täter zu erfassen, die ein Verbrechen begangen haben oder die wegen Rowdytums oder Zusammenrottung verurteilt wurden, sondern auch solche Täter und Deliktsgruppen, bei denen es am meisten zu wiederholter Straffälligkeit kommt. Nach der Neufassung des § 48 Abs. 1 StGB kann das Gericht zur Verhütung erneuter Straffälligkeit bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus zusätzlich auf staatliche Kontrollmaßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn 1. der Täter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist o d e r 2. die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergibt, daß nach Verbüßung der Strafe seine ordnungsgemäße Wiedereingliederung durch staatliche Kontrollmaßnahmen unterstützt werden muß. Die zweite Alternative kann also angewendet werden, wenn die Vortat ein Vergehen ist oder wenn der Täter noch nicht vorbestraft ist. Liegt eine der beiden Alternativen vor, so kann künftig gemäß § 48 Abs. 2 StGB bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung auf staatliche Kontrollmaßnahmen auch dann erkannt werden, wenn der Täter mit Haftstrafe oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft wird. Das Gesetz schreibt die Anwendung staatlicher Kontrollmaßnahmen nicht zwingend vor. Die Notwendigkeit ihrer Anordnung ist jedoch stets zu prüfen, wenn der Täter wegen eines Verbrechens bestraft ist. Dagegen erfordert die zweite Alternative des § 48 Abs. 1 StGB weitergehende Prüfungen. Hier ist neben dem Charakter sowie dem Schweregrad der Straftat und ggf. der Vortat die sich aus der Handlung des Täters ergebende Gefährlichkeit einzuschätzen. Gleichermaßen sind auch die Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit sowie vom Täter zu erwartende Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung zu beurteilen. Diese Einschätzung des künftigen Verhaltens des Täters nach der Strafverbüßung ist zwar nicht einfach aber dennoch notwendig. Dabei ist zu beachten, daß staatliche Kontrollmaßnahmen nicht ohne bestimmte Anhaltspunkte ausgesprochen werden dürfen einfach nur um in jedem Fall „sicherzugehen“, daß der Verurteilte nicht wieder straffällig wird. Der Ausspruch der Kontrollmaßnahmen setzt vielmehr eine verantwortungsvolle Prüfung und eine differenzierte Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien voraus. Die Anordnung staatlicher Kontrollmaßnahmen wird vom Gericht im Urteilstenor ausgesprochen. Für die Durchführung dieser Maßnahmen ist die Volkspolizei verantwortlich. Zu diesem Zweck ist gemäß §§ 39 und 2 Abs. 3 der 1. DB zur StPO vom 20. März 1975 (GB1.I S. 285) dem Leiter des für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständigen Volkspolizeikreisamtes mit dem Verwirklichungsersuchen eine Ausfertigung des Urteils bzw. der Urteilsformel mit einem Auszug aus den Urteilsgründen zuzustellen. Mit dem Urteil erhält der Leiter der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei das Recht, im Rahmen der in § 48 StGB -enthaltenen Möglichkeiten zu entscheiden, welche Auflagen er dem Verurteilten erteilt. Es entspricht den bisherigen Erfahrungen, ein solches Recht nicht nur den Leitern der Volkspolizeikreisämter, sondern auch den Leitern von VP-Revieren zu übertragen. Das Recht zur Erteilung von Auflagen bedeutet nicht zugleich, daß der Leiter der zuständigen Dienststelle der Volkspolizei in jedem Fall verpflichtet ist, derartige Auflagen zu erteilen. Wenn der Täter während des Strafvollzugs eine zunächst nicht zu erwartende vorbildliche Erziehungsbereitschaft zeigte oder ähnliche Gründe vorliegen, sind Auflagen im allgemeinen nicht mehr notwendig. Umfang und Art polizeilicher Auflagen gemäß § 48 Abs. 3 StGB Umfang und Art der Auflagen richten sich im wesentlichen nach den der Straftat zugrunde liegenden Ursachen und begünstigenden Bedingungen. Wenn die Auflagen das Handlungs- und Entscheidungsfeld des zu Kontrollierenden in der erforderlichen Form beeinflussen, wirken sie erzieherisch und beugen damit erneuten Straftaten vor. Grundsätzlich können Auflagen nur im Rahmen des § 48 Abs. 3 StGB erteilt werden. Andere Auflagen, die nur de* moralischen Einflußnahme unterliegen und deren vorsätzliche Verletzung nicht nach § 48 Abs. 5 StGB geahndet werden kann, sollten deshalb vermieden wer- 290;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 290 (NJ DDR 1975, S. 290) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 290 (NJ DDR 1975, S. 290)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung beim Ausbleiben des gewählten Verteidigers in der Haupt-ve rhandlung in: Neue Oustiz rtzberg Vorbeugung - Haupt riehtung des Kampfes gegen die Kriminalität in den sozialistischen Ländern in: Neue Oustiz Heus ipge. Der Beitrag der Rechtsanwaltschaft zur Festigung der Rechtssicherheit in: Neue Oustiz Hirschfelder Nochmals: Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und. Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten KlassenkampfSituation. die äußere Sicherheit des Dienstobjektes im engen Zusammenwirken mit den Sicherungskräften des Wachregiments Feliks Dsierzynski unter allen Lagebedingungen zu gewährleisten; durch planmäßige und kontinuierliche Maßnahmen Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich gefährdet? Worin besteht die Bedeutung der angegriffenen Bereiche, Prozesse, Personenkreise und Personen für die Entwicklung der und die sozialistische Integration? Welche Pläne, Absichten und Maßnahmen zu erkennen und offensiv zu bekämpfen, stellen die Inoffiziellen Mitarbeiter Staatssicherheit die Hauptkräfte für die Realisierung der politisch-operativen Aufgaben dar.

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