Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 282

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 282 (NJ DDR 1975, S. 282); Wege zur Überwindung bestimmter Mängel in der Organisation der Volksgerichte und gibt insgesamt wertvolle Impulse zur Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit. Prof. Dr. sc. Günter Lehmann, Sektion III an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Ju. N. Tschuikow: Der spezielle Beschluß im gerichtlichen Zivilverfahren Verlag „Juriditscheskaja literatura“, Moskau 1974; 120 Seiten (in russischer Sprache) Die speziellen Beschlüsse im gerichtlichen Verfahren sind wichtige rechtliche Instrumente zur Erfüllung der vorbeugend-erzieherischen Aufgaben der Gerichte in der Sowjetunion. Sie werden angewendet, um Verletzungen der Gesetze und der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens bzw. wesentliche Mängel in der Arbeit von Betrieben, Einrichtungen und Organisationen zu überwinden. Im Recht der DDR entsprechen ihnen die Gerichtskritiken, Hinweise und Empfehlungen gemäß § 19 GVG. Der Autor behandelt ausschließlich die Rolle der speziellen Beschlüsse im Zivilverfahren (einschließlich des Verfahrens in Familien- und Arbeitsrechtssachen). Er erörtert vor allem Wesen, Arten und Inhalt der speziellen Beschlüsse, nimmt aber auch zu einer Reihe von Verfahrensfragen Stellung, darunter zur Einlegung und Verwirklichung der speziellen Beschlüsse. Im Verhältnis zu anderen gerichtlichen Entscheidungen (insbesondere Sachentscheidungen) sowie zu anderen Formen vorbeugender Tätigkeit des Gerichts (z. B. allgemeine Informationen und Hinweise) haben die speziellen Beschlüsse des Gerichts einen eigenen Gegenstand. Sie sind die Hauptform der gerichtlichen Vorbeugung gegen Rechtsverletzungen und Streitfälle, und darin besteht ihre wesentliche, über die Entscheidung im Verfahren hinausreichende Bedeutung. Als Entscheidung des Gerichts hat der spezielle Beschluß verpflichtenden Charakter für den Adressaten, der seinerseits Maßnahmen treffen und darüber das Gericht informieren muß. In der sowjetischen Literatur nicht unbestritten ist die Ansicht Tschuikows. der spezielle Beschluß sei ein „Akt der sozialistischen Rechtsprechung“, obwohl er sich von der Sachentscheidung deutlich unterscheide. Der Autor hält auch die Beschwerde gegen den Beschluß für zulässig und verbindet mit Erwägungen zur Rechtskraft des Beschlusses die Verpflichtung zu seiner Verwirklichung. Die speziellen Beschlüsse werden nach zwei Kriterien klassifiziert: nach dem Gericht, das den Beschluß faßt, und nach dem materiellen Gegenstand des Beschlusses. Der Autor verbindet in seinen Untersuchungen zu Form, Inhalt und Verfahren des Erlasses spezieller Beschlüsse inhaltliche und prozeßrechtliche Fragen instruktiv mit den praktischen Anforderungen an derartige Beschlüsse. Das Erfordernis der Gesetzlichkeit eines speziellen Beschlusses bedeutet, daß er sowohl mit dem prozessualen als auch mit dem materiellen Recht übereinstimmen muß. Der Beschluß muß auf Tatsachen gestützt sein; einseitiges Vorbringen einer Prozeßpartei ist nicht ausreichend. Bemerkenswert sind Tschuikows Darlegungen über die Verwirklichung der speziellen Beschlüsse und die Kontrolle darüber. Die Kontrolle, die er zu den Pflichten des Gerichts zählt, hält er für ebenso bedeutsam wie die Beschlußfassung selbst. In der Praxis wird die Kontrolle durch die Volksbeisitzer ausgeübt. Auch die Erläuterung der Beschlüsse durch Volksrichter und Volksbeisitzer in den Kollektiven der Werktätigen hat große erzieherische und organisierende Wirkung; sie wird in geeigneten Fällen durch Informationen an Partei-, Sowjet- und Gewerkschaftsorgane verstärkt. Die Arbeit Tschuikows bekräftigt, daß sich gemeinsame Grundzüge des sozialistischen Zivilprozesses bis in solche Institute wie die speziellen Beschlüsse im sowjetischen Recht und die Maßnahmen gemäß § 19 GVG im Recht der DDR verfolgen lassen. Derartige Maßnahmen hängen mit dem Charakter des sozialistischen Gerichts- Inhalt Seite Dr. Josef Streit: Zum 30. Jahrestag der Befreiung vom Hitlerfaschismus 251 8. Mai 1945: Geburtsstunde einer antifaschistisch-demokratischen Justiz (Interview mit Prof. Dr. Hilde Benjamin) 252 Erinnerungen an den Aufbau einer neuen Rechtsordnung Gerhard Steingräber: Ein Antifaschist wird Richter 256 Hans H e i I b o r n : Im Soforteinsatz bei der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei 257 I. Emil Schmiege: II. Elfriede G ö I d n e r : Als Volksrichter in der Praxis 259 Dr. Rolf Helm: Entwicklung eines neuen Arbeitsrechts für eine neue Gesellschaftsordnung 261 Dr. Siegfried P e t z o I d : Wachsende Bedeutung der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie für die staatliche Leitung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft (Zum Erscheinen der deutschsprachigen Ausgabe des sowjetischen Theorielehrbuchs, Band 1) . ' 263 Prof. Dr. habil. Martin Posch : Zu einigen theoretischen Grundfragen des sozialistischen Zivilgesetzbuchs 267 Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Juristenausbildung in der BRD 271 Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. Helmut Keil: Schwerpunkte in der Tätigkeit des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR 273 Auszeichnungen 265 Buchumschau Prof. Dr. Karl-Heinz Röder / Prof. Dr. Wolfgang Weichelt: Das Dilemma des Antikommunismus in der Staatsfrage (besprochen von Prof. Dr. habil. Ernst Gott- schling) 278 Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. W. S. An-drejew: Sowjetisches Arbeitsrecht (besprochen von Dr. Alfred Baumgart) . . 279 Autorenkollektiv unter der Redaktion von M. I. Kosyr und W. A. Kikot: Sowjetrecht und Kolchosen (besprochen von Prof. Dr. habil. Reiner A r 11) . . . 280 N. P. Makarowa/S. S. Moskwin: Die Organisation der Arbeit des Volksgerichts (besprochen von Prof. Dr. sc. Günter Lehmann) 281 Ju. N. Tschuikow: Der spezielle Beschluß im gerichtlichen Zivilverfahren (besprochen von Dozent Dr. Frohmut Müller) 282 Verfahrens zusammen, das notwendigerweise die Feststellung und Überwindung der Ursachen der Rechtsverletzung bzw. des Rechtskonflikts mit dem Ziel einer verstärkten erzieherischen Wirksamkeit der Rechtsprechung einschließt. Im Hinblick darauf, daß die Arbeit mit Gerichtskritiken bei uns ein dringendes Erfordernis zur Erhöhung der Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren ist, verdient die vorliegende Monographie auch die Aufmerksamkeit der Juristen in der DDR. Dozent Dr. Frohmut Müller, Sektion III an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR 282;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 282 (NJ DDR 1975, S. 282) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 282 (NJ DDR 1975, S. 282)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung der Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das erfordert insbesondere die vorbeugende Verhinderung - - von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte verhindernde operative Maßnahmen durchzusetzen. Gleichzeitig sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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