Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 28

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 28 (NJ DDR 1975, S. 28); die Fortzahlungsverpflichtung zeitlich auf ein reichliches Jahr begrenzt worden ist. Sie kommt in Anbetracht dessen, daß sie diie in § 29 Abs. 1 FGB vorgesehene Übergangszeit nicht wesentlich übersteigt und für die unter sehr beschwerlichen Verhältnissen lebende Klägerin wiederum eine Unterstützung zur Erlangung ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit darstellt, dem Charakter eines Überbrückungsgeldes sehr nahe. Auch aus diesem Grunde hätte das Stadtgericht nicht nur auf 50 M Unterhalt zukommen dürfen. Unter Berücksichtigung und in Würdigung aller maßgeblichen Umstände hätte dem Antrag der Klägerin, ihr befristet einen Unterhaltszuschuß von monatlich 80 M zuzuerkennen, stattgegeben werden müssen. Aus diesen Gründen war das Urteil des Stadtgerichts wegen Verletzung von § 31 FGB hinsichtlich des Unterhaltsbetrags abzuändern. § 25 i. V. m. § 19 FGB; § 2 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 18. 1. Bei der Anforderung von Einkommensbescheinigungen des Unterhaltsverpflichteten ist zu sichern, daß die dazu notwendigen Vorgaben an den Beschäftigungsbetrieb alle Angaben enthalten, die für die Einschätzung des der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Einkommens erforderlich sind. 2. Die Gerichte sind verpflichtet, die Beweisunterlagen über das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. 3. Zur Berücksichtigung von Jahresendprämien und Gefahren-, Schmutz- und Überstundenzuschlägen für die Feststellung des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens. 4. Leistungen, die im Fall längerer Arbeitsunfähigkeit oder eines Rentenbezugs auf Grund einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung gewährt werden, zählen voll zum anzurechnenden Einkommen des Verpflichteten. Für eine solche Versicherung vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Beiträge sind daher vom Nettoeinkommen abzusetzen. OG, Urteil vom 17. September 1974 1 ZzF 19/74. Das Kreisgericht hat die Ehe der Parteien geschieden, das Erziehungsrecht für die beiden Kinder der Verklagten übertragen und den Kläger verpflichtet, an jedes der beiden Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 75 M und danach 85 M monatlichen Unterhalt zu zahlen. Bei der Unterhaltsfestsetzung ist das Kreisgericht von einem anrechnungsfähigen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 700 M und seiner Unterhaltsverpflichtung einem weiteren Kind gegenüber ausgegangen. Gegen diese Unterhaltsfestsetzung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründern Dde Unterhaltsentscheidung beruht auf einem nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt. Auf die Notwendigkeit einer exakten Sachverhaltsaufklärung auch hinsichtlich der gemäß § 18 FVerfO mit der Ehesache verbundenen Ansprüche hat das Oberste Gericht bereits wiederholt nachdrücklich hingewiesen (vgl. Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 5. Plenartagung vom 13. Dezember 1972 - [NJ 1973 S. 37 ff.]; OG, Urteil vom 19. Juni 1973 - 1 ZzF 10/73 - [NJ 1973 5. 551]). Bei der Festsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder kommt es dabei darauf an, ihnen nach Möglichkeit eine solche materielle Sicherstellung zu ga- rantieren, die den Lebensverhältnissen bei einem Zusammenleben in der Familiengemeinschaft mit beiden Elternteilen entspricht (Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 [GBl. II S. 331; NJ 1965 S. 305]). Eine entsprechende Festsetzung des Unterhalts auf der Grundlage der OG-Richtlinie Nr. 18 setzt voraus, daß sich das Gericht einen exakten Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten verschafft. Werden dabei zur Ermittlung des Einkommens vom Beschäftigungsbetrieb Verdienstbescheinigungen angefordert, dann ist zu sichern, daß die entsprechenden Vorgaben alle Angaben enthalten, die für die Einschätzung des der Unterhaltsbemessung zugrunde liegenden Einkommens erforderlich sind. Die um Auskunft ersuchten Betriebe sind überfordert, wenn sie ohne entsprechende Vorgabe angeben sollen, welche Bezüge und Abzüge sie dem Gericht mitzuteilen haben. Den Gerichten obliegt es weiter, die Beweisunterlagen über das Einkommen eigenverantwortlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Diesen Erfordernissen ist das Kreisgericht nicht gerecht geworden. Es hat nicht aufgeklärt, ob und in welcher Höhe der Verpflichtete eine Jahresendprämie sowie Leistungen für langjährige Betriebszugehörigkeit erhält. Beides sind Vergütungen nach Abschn. III Ziff. 3 Buchst. A g) der OG-Richtlinie Nr. 18, die unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlt werden. Sie machen einen z. T. beträchtlichen Anteil an der Gestaltung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Werktätigen und seiner Familie aus und bilden daher eine der Grundlagen für die Unterhaltsbemessung gegenüber Kindern, die nicht mit im gemeinsamen Haushalt des Verpflichteten leben (vgl. dazu auch BG Halle, Beschl. vom 14. Januar 1971 - 3 BFR 1/71 - NJ 1971 S. 469; F. Thoms in NJ 1973 S. 12). Weiter erfolgte keine ausreichende Würdigung der dem Gericht übermittelten Verdienstbeschednigung. In ihr sind für mehrere Monate verhältnismäßig hohe Bezüge als Gefahren-, Schmutz- und Überstundenzuschläge ausgewiesen. Das steht im Widerspruch zu den Abzügen für Sozialversicherung, die weniger betragen müßten, wenn es sich wirklich nur um solche angewiesenen Zulagen gehandelt hätte. Dieser Widerspruch wurde nicht aufgeklärt, es wurde vielmehr undifferenziert das Gesamteinkommen der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt. In dem Maße, wie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszuschläge und solche für Überstunden gewährt werden, dürfen diese aber nicht angerechnet werden, weü sie ihrem Inhalt nach Vergütungen für zusätzliche, auf besonderen Belastungen beruhende Aufwendungen des Werktätigen darstellen (Abschn. III Ziff. 3 Buchst. C a) der OG-Richtlinie Nr. 18). Bei der weiteren Sachibehandlung wird das Kreisgericht auch zu beachten haben, daß der Verpflichtete eine freiwillige Zusatzrentenversicherung abgeschlossen hat. An diie Stelle von Arbeitseinkommen treten nach Abschn. II Ziff. 1 der OG-Richtlinie Nr. 18 etwa gewährte Versicherungsleistungen. Sie gehören auch dann zum anrechnungspflichtigen Nettoeinkommen, wenn sie aus zusätzlichen freiwilligen Versicherungen gezahlt werden (vgl. bezüglich Leistungen aus einer kombinierten Kranken-Unfall-Versicherung: OG, Urteil vom 19. März 1970 - 1 ZzF 2/70 - [NJ 1970 S. 339]; bezüglich Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung: BG Rostock, Beschluß vom 10. Juni 1969 II BF 27/69 - [NJ 1971 S. 214]). Leistungen, die im Falle einer längeren Arbeitsunfä- 28;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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