Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 277 (NJ DDR 1975, S. 277); republiken in Kraft getreten waren/20/, ergab sich die Notwendigkeit, die Gerichte zur einheitlichen und richtigen Anwendung der neuen Rechtsvorschriften zu befähigen. Deshalb behandelte das Plenum des Obersten Gerichts bereits im Oktober 1971 die Anwendung der Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung in der Rechtsprechung.121/ In der vom Plenum beschlossenen Richtlinie Nr. 6 vom 19. Oktober 1971 wurden u. a. Möglichkeiten und Fristen des Anrufens der Volksgerichte in Arbeitsrechtsstreitigkeiten, die Behandlung von Klagen auf Wiedereinstellung, auf Abänderung der Kündigungsgründe, auf Nachzahlung von Zuschlägen und auf Aufhebung des Arbeitsrechtsverhältnisses behandelt. Speziell mit Klagen auf Wiedereinstellung eines Werktätigen nach der Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses beschäftigte sich das Plenum im Januar 1974./22/ Dabei wurde eingeschätzt, daß sich die Gerichte erfolgreich bemühen, die Anstrengungen der KPdSU und der Sowjetregierung zur Festigung der Arbeits- und Staatsdisziplin sowie zum Schutz der Rechte der Werktätigen zu unterstützen. Wenn auch wie Untersuchungen ergaben in der Mehrzahl der Arbeitsrechtsstreitigkeiten die vom Betrieb ausgesprochenen Kündigungen rechtmäßig waren, gab es doch eine Reihe von Fällen, in denen die Kündigung zurückgenommen und die Werktätigen wieder eingestellt werden mußten. Kritik wurde daran geübt, daß die für die unberechtigte Kündigung verantwortlichen Mitarbeiter der Betriebe bisher nur selten regreßpflichtig gemacht wurden, wenn der Betrieb den Werktätigen für den Lohnausfall auf Grund der Kündigung Schadenersatz leisten mußte. Im Juli 1974 widmete sich das Plenum nochmals einem arbeitsrechtlichen Thema, und zwar der materiellen Verantwortlichkeit für Schäden, die bei der Erfüllung von Arbeitspflichten verursacht wurden./23/ Da noch nicht alle Einzelbestimmungen über die materielle Verantwortlichkeit mit den Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung in Übereinstimmung gebracht worden waren, ergab sich die Notwendigkeit, in der Richtlinie Nr. 5 vom 5. Juli 1974 insbesondere folgende Fragen zu klären: die Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten über den Ersatz des Schadens, der in Erfüllung von Arbeitspflichten zugefügt wurde; die Bestimmung des Umfangs des Schadenersatzes, insbesondere die Abgrenzung zwischen ersatzpflichtigem unmittelbarem Schaden und nicht ersatzpflichtigem mittelbarem Schaden; der Kreis der Personen, die schadenersatzpflichtig gemacht werden können; das Verhältnis von arbeitsrechtlicher materieller Verantwortlichkeit und strafrechtlicher Verantwortlichkeit, insbesondere im Falle des Freispruchs des Ersatzpflichtigen im Strafverfahren; die Formen kollektiver und materieller Verantwortlichkeit, insbesondere bei Brigaden. Unter den Plenartagungen, die sich mit der gerichtlichen Tätigkeit auf den Gebieten des Zivilrechts und des Familienrechts beschäftigten, ist vor allem die vom Dezember 1971 zu nennen, die Streitigkeiten wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der Würde von Bürgern und Organisationen zum Gegenstand hatte./24/ Wenn auch die Anzahl derartiger Verfahren 120/ Vgl. dazu P. Kunz, „Bedeutsame Weiterentwicklung des sowjetischen Arbeitsrechts“, NJ 1971 S. 20 ff.; derselbe, „Die Grundlagen der sowjetischen Arbeitsgesetzgebung und das Gesetzbuch der Arbeit der DDR“, NJ 1971 S. 61 ff. /21/ Sammelband, S. 192 ff. 1221 Bulletin 1974, Heft 2, S. 38 ff. 1221 Bulletin 1974, Heft 4, S. 3 ff. /24/ Bulletin 1972, Heit 1, S. 4 ff. sehr gering ist in der gesamten UdSSR sind es jährlich etwa 400 , so kommt doch Fällen der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte und der Würde der Bürger unter sozialistischen Bedingungen erhebliches politisches Gewicht zu. Die Richtlinie Nr. 11 vom 17. Dezember 1971 hebt deshalb folgende Gesichtspunkte hervor: Gemäß Art. 7 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken obliegt es den Gerichten, in derartigen Verfahren zu prüfen, ob die in der Klage behaupteten Beeinträchtigungen tatsächlich zustande gekommen sind, ob sie die Ehre und Würde eines Bürgers oder einer Organisation verletzen und ob die Mitteilungen, die in der Öffentlichkeit im Umlauf waren, den Tatsachen entsprechen oder nicht. Eine Beeinträchtigung i. S. des Art. 7 liegt nicht vor, wenn die behauptete Verletzung der Persönlichkeitsrechte und der Würde nur der betreffenden Person selbst gegenüber vorgenommen wurde. Erweist sich die Klage als begründet, so ist der Verklagte zu verurteilen, die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte des Klägers in geeigneter Form rückgängig zu machen. Die Form der Wiedergutmachung muß im Urteilstenor genau bestimmt werden. Falls der Verklagte der Verpflichtung nicht nachkommt, sind entsprechende Geldstrafen festzusetzen. Weitere Plenartagungen waren folgenden Komplexen gewidmet: Behandlung von Klagen über den Ersatz von Schäden, die in Verkrüppelungen oder anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit bestehen, (März 1973); /25/ Anwendung des Art. 62 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, betreffend die Räumung von Dienstwohnungen nach Beendigung des Arbeitsrechtsverhältnisses, (Juni 1973) ;/26/ Anwendung des Art. 16 der Grundlagen der Ehe-und Familiengesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, betreffend die Feststellung der Vaterschaft von außerhalb der Ehe geborenen Kindern, (Januar 1973)727/ Im Oktober 1973 analysierte das Plenum die Tätigkeit der Gerichte zweiter Instanz auf dem Gebiet des Zivil-rechts/28/, nachdem es bereits in den vorangegangenen Jahren einzelne Fragen aus der RechtsmitteltätigReit im Zusammenhang mit dem jeweiligen Thema erörtert hatte. Das Plenum forderte von den Gerichten, die Grundsätze über die Beweisführung und Vollständigkeit der Beweisaufnahme stärker zu beachten. Komplexe Einschätzung der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Naturschutzes Wenn auch in mehreren Plenartagungen zu strafrechtlichen Themen die damit zusammenhängenden zivil-, familien- und arbeitsrechtlichen Probleme behandelt wurden, lieferte doch die Plenartagung vom April 1972, in der es um die Anwendung der Gesetze über den Schutz der Natur ging/29/, ein besonders anschauliches Beispiel für die komplexe Einschätzung der Rechtsprechung. Die Hinweise des XXIV. Parteitages der KPdSU über den notwendigen Schutz der natürlichen Ressourcen und der Erholungsgebiete der Werktätigen verpflichten die Gerichte, bei Fällen der Verschmutzung von Was- ■'25/ Bulletin 1973, Heft 3, S. 6 ff. 1201 Bulletin 1973, Heft 4, S. 5 ff. /27/ Bulletin 1973, Heft 1, S. 5 ff. 1201 Bulletin 1973, Heft 6, S. 5 ff. /29/ Bulletin 1972, Heft 3, S. 4 ff.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die Sicher- heit und Ordnung-gefährdenden Handlungen begehen können. Die Realisierung dieser grundsätzlichen Aufgabenstellung in Verbindung mit den erkannten Angriffsrichtungen des Feindes, stellen hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Klärung von Vorkommnissen, die mit der Zuführung einer größeren Anzahl von verbunden sind, dargelegten Erkenntnisse im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

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