Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 276 (NJ DDR 1975, S. 276); Tagesordnungspunkt die Einschätzung der gerichtlichen Praxis in Strafverfahren wegen Rowdytums (Art. 206 StGB der RSFSR)./15/ Die konsequente Bekämpfung des Rowdytums wurde als eine wichtige Aufgabe der Gerichte bezeichnet, da es sich um gefährliche Rechtsverletzungen handelt, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das harmonische Zusammenleben der Bürger ernstlich beeinträchtigen. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR gab den Gerichten in seiner Richtlinie Nr. 9 vom 19. Oktober 1972 u. a. folgende Hinweise: a) Die Kollektive der Werktätigen müssen über rowdyhafte Handlungen einzelner Mitglieder des Kollektivs informiert werden. Dazu sollen sie eine Ausfertigung des Urteils erhalten. b) Da Rowdytum meist im Zustand der Trunkenheit begangen wird, sind die Maßnahmen gegen Rowdytum und Alkoholismus als Einheit zu betrachten. So haben die Gerichte z. B. zu prüfen, ob die Begehung der Rowdyhandlung unter Alkoholeinfluß bei der Strafzumessung als straferschwerender Umstand i. S. des Art. 34 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken zu beurteilen ist. Ferner ist festzustellen, ob die Anordnung einer Heilbehandlung des Täters nach Art. 62 StGB der RSFSR zweckmäßig ist. c) Bei Minderjährigen ist sorgfältig zu prüfen, ob nicht lediglich jugendliche Ungezogenheit und Übermut vorliegen, bei denen Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung ausreichen. d) Zur Begründung böswilligen Rowdytums in Gestalt besonderen Zynismus oder besonderer Dreistigkeit müssen im Urteil alle Umstände des Falles angegeben werden, die die Tat als besonders zynisch oder dreist charakterisieren. Das Merkmal „besondere Dreistigkeit“ kann z. B. vorliegen, wenn die Handlung eine offensichtliche Mißachtung der öffentlichen Ordnung zum Ausdruck bringt und von Gewaltanwendung mit Körperschädigung begleitet wird, wenn der Täter trotz Verwarnung über längere Zeit und hartnäckig Personen oder Sachen angreift oder wenn die Handlung auf eine zeitweilige Unterbrechung der normalen Tätigkeit einer Einrichtung, eines Betriebes oder öffentlicher Verkehrsmittel abzielt. Das Merkmal „besonderer Zynismus“ kann gegeben sein, wenn die Handlung eine demonstrative Mißachtung der allgemein anerkannten Moralnormen darstellt, z. B. von Tätlichkeiten und Spott gegenüber kranken und alten Bürgern oder gegenüber Personen begleitet wird, die sich in einem hilflosen Zustand befinden. In seiner Tagung im April 1974 kontrollierte das Plenum, wie die Richtlinie Nr. 9 in der gerichtlichen Praxis verwirklicht wird./16/ Besondere Aufmerksamkeit widmete es der differenzierten Strafzumessung bei Rowdytum. Vor allem bei Ersttätern und Jugendlichen ist zu prüfen, ob Strafen ohne Freiheitsentzug, insbesondere eine bedingte Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit, ausreichend sind. Seit 1966 gibt es im sowjetischen Recht die Möglichkeit, gegenüber kriminell gefährdeten Personen Maßnahmen der administrativen Aufsicht zu treffen, die vor allem in Auflagen der Milizorgane bestehen. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR untersuchte in seiner Tagung im Juli 1974 die hierbei in der Praxis aufgetretenen Probleme, insbesondere die Anwendung der ■Strafbestimmungen wegen Verletzung der administrativen Aufsicht (Art. 198 StGB der RSFSR)./17/ In der 0.5/ Sammelband, S. 534 ff. /16/ Sozialistltscheskaja sakonnost 1974, Heft 7, S. 83 ff. ft.7/ Bulletin 1974, Heft 4, S. 4 ff. 276 Richtlinie Nr. 6 vom 5. Juli 1974 werden u. a. folgende Fragen geklärt: a) Eine „beharrliche Weigerung“ des Täters, den Weg der Besserung zu beschreiten, kann Auflagen der Miliz begründen. Eine derartige beharrliche Weigerung liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter systematisch gegen die Regeln der Vollstreckung einer ausgesprochenen Strafe verstoßen hat, und zwar trotz einer schriftlichen Androhung von Auflagen durch die Miliz. b) Unter „Verletzung der Regeln der administrativen Aufsicht“ ist die Begehung von Handlungen zu verstehen, die das Ziel verfolgen, der Aufsicht zu entgehen. Eine „böswillige Verletzung“ ist gegeben, wenn derartige Handlungen von einem Täter begangen wurden, gegen den innerhalb eines Jahres zweimal Maßnahmen der administrativen Einwirkung festgelegt werden mußten. In zwei Tagungen nahm das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR zur Anwendung bestimmter Straf-arten Stellung. Im April 1972 erörterte es die Verwirklichung des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 12. Juni 1970 „Über die bedingte Verurteilung zu Freiheitsentzug mit obligatorischer Heranziehung des Verurteilten zur Arbeit“. Es wurde eingeschätzt, daß sich diese neue Strafart in der Praxis gut bewährt hat./18/ In seiner Richtlinie Nr. 2 vom 11. April 1972 hat das Plenum vor allem folgenden Hinweis gegeben: Da die bedingte Verurteilung mit obligatorischer Heranziehung zur Arbeit nur gegenüber volljährigen, arbeitsfähigen Tätern möglich ist, müssen die Gerichte diejenigen Umstände, die den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Täters betreffen, und ebenso seine Einstellung zur Arbeit sowie sein Verhalten im Betrieb und im täglichen Leben exakt aufklären. Die frühere Richtlinie vom 23. Dezember 1970 erfuhr einige Ergänzungen und Änderungen, durch die vor allem die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Strafart erweitert und die Kriterien für einen Widerruf der bedingten Verurteilung präzisiert wurden. Mit Problemen bei der Anwendung der Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug setzte sich das Plenum in seiner Tagung im Juli 1972 auseinander./19/ Auch hier wurde darauf hingewiesen, daß diese Strafart nur dann in Frage kommt, wenn die dafür maßgeblichen Umstände aus der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten (u. a. seine Familiensituation, seine Arbeitsfähigkeit, sein Verhalten an der Arbeitsstelle und im Wohnort, die Ursachen für eine zeitweilige Unterbrechung der Arbeit) vollständig aufgeklärt wurden. Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug kann gegenüber Invaliden, Schwangeren und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht angewendet werden. Das Plenum sprach sich auch dagegen aus, diese Strafart gegenüber Tätern anzuwenden, die die Straftat im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Funktion begangen haben (z. B. bei Verkäufern, die Kunden betrogen, oder bei Mitarbeitern gesellschaftlicher Organisationen, die ihnen an vertraute Gelder unterschlugen). Die Gerichte wurden darauf hingewiesen, die Art der Besserungsarbeit in jedem einzelnen Fall unmißverständlich zu bestimmen, damit sie sich richtig in die erforderliche weitere Erziehung des Täters einordnet. Anleitung auf den Gebieten des Arbeits-, Zivil- und Familienrechts Nachdem am 1. Januar 1971 die vom Obersten Sowjet der UdSSR am 15. Juli 1970 beschlossenen Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung der UdSSR und der Unions- /18/ Bulletin 1972, Heft 3, S. 5 ff. Zum Inhalt dieser Strafart vgl. H. Keil, in NJ 1971 S. 299. /19/ Bulletin 1972, Heft 4, S. 4 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 276 (NJ DDR 1975, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 276 (NJ DDR 1975, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit , hat der verantwortliche Vorführoffizier den Vorsitzenden des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen. Im Weiteren ist so zu handeln, daß die Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit hat der verantwortliche Vorführoffizier der. Vorsitzender, des Gerichts in korrekter Form darauf aufmerksam zu machen und so zu handeln, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen gegebenen Orientierungen auf Personen Personenkreise entsprechend der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Geheimhaltung und zum Schutz evtl, gefährdeter anderer Inoffizieller Mitarbeiter sind einzuleiten. Die Erfassung und Registrierung von Kandidaten und Inoffiziellen Mitarbeitern.

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