Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275); len, die für den entstandenen Schaden unmittelbar verantwortlich sind; die Ursachen und Bedingungen der Straftaten festzustellen und diese Feststellungen in geeigneter Form auszuwerten, damit die zuständigen Organe Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und Bedingungen treffen können. Das Plenum machte die anleitenden Gerichte auf die Möglichkeit aufmerksam, Strafverfahren dieser Art wegen ihrer Bedeutung zur erstinstanzlichen Verhandlung an sich heranzuziehen und gründlich auszuwerten. Bemerkenswert sind auch die detaillierten Hinweise zur richtigen und einheitlichen Anwendung des Tatbestandes des Art. 152 StGB der RSFSR: a) Als „nicht qualitätsgerecht“ sind Erzeugnisse nicht nur dann zu bezeichnen, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit für den Bestimmungszweck nicht genutzt werden können, sondern bereits dann, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Behandlung innerhalb der für sie festgelegten Garantiefristen nicht entsprechend genutzt werden können oder wenn der Erzeuger andere Garantiekennziffern nicht eingehalten hat. b) „Ausgeliefert“ ist ein nicht qualitäts- oder nicht standardgerechtes Erzeugnis nicht erst dann, wenn es dem Besteller übergeben oder an ihn abgesandt wurde, sondern bereits dann, wenn es die technische Gütekontrolle durchlaufen hat und seine Qualität in einem Dokument bestätigt wurde. In seiner Tagung im Januar 1973 schätzte das Plenum die Rechtsprechung bei Straftaten wegen falscher Berichterstattung über die Planerfüllung und wegen anderer Entstellungen des Berichtswesens ein./10/ Die Gerichte wurden darauf hingewiesen, die Motive des Täters exakt festzustellen und bei der Strafzumessung genau zu unterscheiden, ob die Straftat begangen wurde, um Diebstähle zu ermöglichen oder um persönliches Unvermögen zu verschleiern. Bei der Behandlung der Schadenersatzansprüche sind nicht nur die Prämien zu berücksichtigen, die der Täter durch seine Tat unrechtmäßig für sich selbst erlangt hat, sondern auch die zu Unrecht an andere Mitarbeiter ausgezahlten Prämien. Bei derartigen Strafsachen ist es oft zweckmäßig, die Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit durchzuführen und von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen, weil in der Regel weitere Gesetzesverletzungen festgestellt wurden. Gegenstand der Plenartagung im März 1973 war die Rechtsprechung in Strafverfahren wegen Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und der Regeln für die technische Sicherheit./11/ Anknüpfend an die Ergebnisse der Plenartagung vom Mai 1967 zum gleichen Thema/12/, wurde daran erinnert, daß nach Art. 140 Abs. 1 StGB der RSFSR strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erst dann eintritt, wenn es zu einem Arbeitsunfall gekommen ist, sondern bereits dann, wenn der Leiter Arbeitsbedingungen zugelassen hat, die das Leben oder die Gesundheit von Bürgern gefährden. Besondere Schwierigkeiten bereiten die Strafverfahren, in denen sich Pflichtverletzungen der Arbeitsschutzverantwortlichen und der Geschädigten verbinden. Noch nicht völlig überwunden ist die Tendenz, die meist positive Persönlichkeit des Täters überzubewerten und die Schwere der eingetretenen Folgen zu unterschätzen. Das Plenum sprach sich dagegen aus, daß Kollektive für leitende Mitarbeiter Bürgschaften übernehmen, denn diese Leiter sind selbst dazu berufen, die ihnen anvertrauten H0J Bulletin 1973, Heft 1, S. 3 ft. fll/ Bulletin 1973, Heft 3, S. 4 ff. /12/ Eine Übersetzung des Berichts über diese Plenartagung ln der Zeitung „Iswestija“ wurde veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz der DDR 1967, Heft 8/9, S. 51 f. Werktätigen zu erziehen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß Regreßansprüche gegen Mitarbeiter, die einen Schaden verursacht haben, für den der Betrieb aufkommen muß, konsequent durchzusetzen sind. Im Oktober 1972 erörterte das Plenum Fragen der Bekämpfung von Straftaten Jugendlicher einschließlich der Fälle des Verleitens Jugendlicher zu Straftaten oder anderen antigesellschaftlichen Handlungen./13/ Es wurde als positiv hervorgehoben, daß in allen Unionsrepubliken die zwischen den Ministerien der Justiz, den Ministerien für innere Angelegenheiten, den Obersten Gerichten und den Staatsanwälten der Unionsrepubliken abgestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität erfolgreich verwirklicht werden. Dabei hat auch die Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Jugendstrafsachen vom 3. Juli 1963 i. d. F. vom 21. März 1968 und 4. Dezember 1969 eine gute Unterstützung gegeben. In seiner Richtlinie Nr. 8 vom 16. Oktober 1972 wies das Plenum alle Gerichte darauf hin, insbesondere folgendes strikt zu beachten: a) Die Übergabe des Jugendlichen an das Gericht (Eröffnung des Strafverfahrens) darf nicht vom Vorsitzenden allein, sondern muß in einer speziellen vorbereitenden Sitzung des Gerichts vorgenommen werden. Verletzungen dieses Grundsatzes führen zur Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren. b) Anstelle unbegründeter kurzfristiger Freiheitsstrafen sind alle erzieherischen Möglichkeiten der Strafen ohne Freiheitsentzug, einschließlich der Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug, zu nutzen. c) In geeigneten Fällen, d. h. unter Berücksichtigung der familiären und sonstigen Alltagsbedingungen des Jugendlichen, ist stärker von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für den Jugendlichen einen gesellschaftlichen Erzieher zu bestellen. Im September 1974 befaßte sich das Plenum erneut mit der Bekämpfung der Jugendkriminalität und nahm hierzu Berichte der Obersten Gerichte von zwei Unionsrepubliken entgegen./14/ Das Plenum orientierte die Gerichte u. a. darauf, gesellschaftliche Kräfte, insbesondere aus Einrichtungen der technischen Berufsausbildung und aus gesellschaftlichen Organisationen, in stärkerem Maße in das Strafverfahren gegen Jugendliche einzubeziehen ; die Auseinandersetzung mit jugendlichen Rechtsverletzern in den Arbeitskollektiven und Lehranstalten vor allem mit Hilfe der Volksbeisitzer (Schöffen) zu unterstützen; alle erzieherischen Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 63 StGB der RSFSR (z. B. öffentliche Entschuldigung des Rechtsverletzers, Rüge, Verwarnung, Verpflichtung zum Schadenersatz, Aufsicht durch das Arbeitskollektiv oder gesellschaftliche Organisationen) auszuschöpfen ; in den erforderlichen Fällen, insbesondere zur Beseitigung straftatbegünstigender Bedingungen, von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen. Die Obersten Gerichte der Unionsrepubliken wurden verpflichtet, die Aufsicht über die einheitliche und richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Jugendstrafverfahrens zu verstärken und gute Erfahrungen zu verallgemeinern, um die Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit zu erhöhen. Die Plenartagung vom Oktober 1972 hatte als weiteren fl3l Sammelband, S. 329 fl. /14/ Bulletin 1974, Heft 5, S. 5 fl. 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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