Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275); len, die für den entstandenen Schaden unmittelbar verantwortlich sind; die Ursachen und Bedingungen der Straftaten festzustellen und diese Feststellungen in geeigneter Form auszuwerten, damit die zuständigen Organe Maßnahmen zur Beseitigung dieser Ursachen und Bedingungen treffen können. Das Plenum machte die anleitenden Gerichte auf die Möglichkeit aufmerksam, Strafverfahren dieser Art wegen ihrer Bedeutung zur erstinstanzlichen Verhandlung an sich heranzuziehen und gründlich auszuwerten. Bemerkenswert sind auch die detaillierten Hinweise zur richtigen und einheitlichen Anwendung des Tatbestandes des Art. 152 StGB der RSFSR: a) Als „nicht qualitätsgerecht“ sind Erzeugnisse nicht nur dann zu bezeichnen, wenn sie ohne wesentliche Nacharbeit für den Bestimmungszweck nicht genutzt werden können, sondern bereits dann, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Behandlung innerhalb der für sie festgelegten Garantiefristen nicht entsprechend genutzt werden können oder wenn der Erzeuger andere Garantiekennziffern nicht eingehalten hat. b) „Ausgeliefert“ ist ein nicht qualitäts- oder nicht standardgerechtes Erzeugnis nicht erst dann, wenn es dem Besteller übergeben oder an ihn abgesandt wurde, sondern bereits dann, wenn es die technische Gütekontrolle durchlaufen hat und seine Qualität in einem Dokument bestätigt wurde. In seiner Tagung im Januar 1973 schätzte das Plenum die Rechtsprechung bei Straftaten wegen falscher Berichterstattung über die Planerfüllung und wegen anderer Entstellungen des Berichtswesens ein./10/ Die Gerichte wurden darauf hingewiesen, die Motive des Täters exakt festzustellen und bei der Strafzumessung genau zu unterscheiden, ob die Straftat begangen wurde, um Diebstähle zu ermöglichen oder um persönliches Unvermögen zu verschleiern. Bei der Behandlung der Schadenersatzansprüche sind nicht nur die Prämien zu berücksichtigen, die der Täter durch seine Tat unrechtmäßig für sich selbst erlangt hat, sondern auch die zu Unrecht an andere Mitarbeiter ausgezahlten Prämien. Bei derartigen Strafsachen ist es oft zweckmäßig, die Hauptverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit durchzuführen und von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen, weil in der Regel weitere Gesetzesverletzungen festgestellt wurden. Gegenstand der Plenartagung im März 1973 war die Rechtsprechung in Strafverfahren wegen Nichteinhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und der Regeln für die technische Sicherheit./11/ Anknüpfend an die Ergebnisse der Plenartagung vom Mai 1967 zum gleichen Thema/12/, wurde daran erinnert, daß nach Art. 140 Abs. 1 StGB der RSFSR strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht erst dann eintritt, wenn es zu einem Arbeitsunfall gekommen ist, sondern bereits dann, wenn der Leiter Arbeitsbedingungen zugelassen hat, die das Leben oder die Gesundheit von Bürgern gefährden. Besondere Schwierigkeiten bereiten die Strafverfahren, in denen sich Pflichtverletzungen der Arbeitsschutzverantwortlichen und der Geschädigten verbinden. Noch nicht völlig überwunden ist die Tendenz, die meist positive Persönlichkeit des Täters überzubewerten und die Schwere der eingetretenen Folgen zu unterschätzen. Das Plenum sprach sich dagegen aus, daß Kollektive für leitende Mitarbeiter Bürgschaften übernehmen, denn diese Leiter sind selbst dazu berufen, die ihnen anvertrauten H0J Bulletin 1973, Heft 1, S. 3 ft. fll/ Bulletin 1973, Heft 3, S. 4 ff. /12/ Eine Übersetzung des Berichts über diese Plenartagung ln der Zeitung „Iswestija“ wurde veröffentlicht in: Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz der DDR 1967, Heft 8/9, S. 51 f. Werktätigen zu erziehen. Schließlich wurde darauf hingewiesen, daß Regreßansprüche gegen Mitarbeiter, die einen Schaden verursacht haben, für den der Betrieb aufkommen muß, konsequent durchzusetzen sind. Im Oktober 1972 erörterte das Plenum Fragen der Bekämpfung von Straftaten Jugendlicher einschließlich der Fälle des Verleitens Jugendlicher zu Straftaten oder anderen antigesellschaftlichen Handlungen./13/ Es wurde als positiv hervorgehoben, daß in allen Unionsrepubliken die zwischen den Ministerien der Justiz, den Ministerien für innere Angelegenheiten, den Obersten Gerichten und den Staatsanwälten der Unionsrepubliken abgestimmten Maßnahmen zur Bekämpfung der Jugendkriminalität erfolgreich verwirklicht werden. Dabei hat auch die Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts zur Rechtsprechung in Jugendstrafsachen vom 3. Juli 1963 i. d. F. vom 21. März 1968 und 4. Dezember 1969 eine gute Unterstützung gegeben. In seiner Richtlinie Nr. 8 vom 16. Oktober 1972 wies das Plenum alle Gerichte darauf hin, insbesondere folgendes strikt zu beachten: a) Die Übergabe des Jugendlichen an das Gericht (Eröffnung des Strafverfahrens) darf nicht vom Vorsitzenden allein, sondern muß in einer speziellen vorbereitenden Sitzung des Gerichts vorgenommen werden. Verletzungen dieses Grundsatzes führen zur Aufhebung der Entscheidung im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren. b) Anstelle unbegründeter kurzfristiger Freiheitsstrafen sind alle erzieherischen Möglichkeiten der Strafen ohne Freiheitsentzug, einschließlich der Besserungsarbeit ohne Freiheitsentzug, zu nutzen. c) In geeigneten Fällen, d. h. unter Berücksichtigung der familiären und sonstigen Alltagsbedingungen des Jugendlichen, ist stärker von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für den Jugendlichen einen gesellschaftlichen Erzieher zu bestellen. Im September 1974 befaßte sich das Plenum erneut mit der Bekämpfung der Jugendkriminalität und nahm hierzu Berichte der Obersten Gerichte von zwei Unionsrepubliken entgegen./14/ Das Plenum orientierte die Gerichte u. a. darauf, gesellschaftliche Kräfte, insbesondere aus Einrichtungen der technischen Berufsausbildung und aus gesellschaftlichen Organisationen, in stärkerem Maße in das Strafverfahren gegen Jugendliche einzubeziehen ; die Auseinandersetzung mit jugendlichen Rechtsverletzern in den Arbeitskollektiven und Lehranstalten vor allem mit Hilfe der Volksbeisitzer (Schöffen) zu unterstützen; alle erzieherischen Zwangsmaßnahmen gemäß Art. 63 StGB der RSFSR (z. B. öffentliche Entschuldigung des Rechtsverletzers, Rüge, Verwarnung, Verpflichtung zum Schadenersatz, Aufsicht durch das Arbeitskollektiv oder gesellschaftliche Organisationen) auszuschöpfen ; in den erforderlichen Fällen, insbesondere zur Beseitigung straftatbegünstigender Bedingungen, von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen. Die Obersten Gerichte der Unionsrepubliken wurden verpflichtet, die Aufsicht über die einheitliche und richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Jugendstrafverfahrens zu verstärken und gute Erfahrungen zu verallgemeinern, um die Effektivität der gerichtlichen Tätigkeit zu erhöhen. Die Plenartagung vom Oktober 1972 hatte als weiteren fl3l Sammelband, S. 329 fl. /14/ Bulletin 1974, Heft 5, S. 5 fl. 275;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 275 (NJ DDR 1975, S. 275)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage von grundlegender Bedeutung wie unter den äußeren und inneren Existenzbedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der derartige Handlungen Zustandekommen. Diese Problemstellung kann nur auf der Grundlage anderer rechtlicher Bestimmungen als den bisher genutzten handeln kann. Grundsätze und allgemeine Voraussetzungen der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung einen effektiven und maximalen Beitrag zu leisten. Die Lösung dieser Aufgabe setzt eine der Erfüllung der Gesamtaufgaben-stellung Staatssicherheit dienende Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Untersuchungsorganen und mit den Dustizorganen wur: mit den Untersuchungshandlungen und -ergebnissen - die Friedens- und Sicherheitspolitik, dieVirtschaf ts- und Sozialpolitik sowie die Kirchen-, Kult Bildungspolitik von Partei und Regierung, den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik, den Befehlen und eisungen des Genossen Minister sowie des Leiters der Diensteinheit des bereits zitiexten Klassenauftrages der Linie ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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