Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 274 (NJ DDR 1975, S. 274); Dezember 1971 konnte das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR feststellen/4/, daß nur noch 12 bis 14 Prozent der angefochtenen Urteile in Strafsachen aufgehoben oder abgeändert zu werden brauchten. Zur Aufhebung oder Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung kommt es vor allem dann, wenn die Aufklärung des Sachverhalts unzulänglich ist, weil die Umstände, die für die rechtliche Beurteilung und die Strafzumessung benötigt werden, nicht richtig erfaßt wurden. Die Rechtsmittelgerichte müssen sich in stärkerem Maße auch mit den Handlungen derjenigen Personen befassen, die selbst kein Rechtsmittel eingelegt haben. Wichtig ist auch die Forderung des Plenums des Obersten Gerichts, daß die Rechtsmittelgerichte in ihren Entscheidungen möglichst auf alle mit den Rechtsmitteln vorgetragenen Argumente überzeugend eingehen. In der Plenartagung vom Januar 1974, die sich mit der Einschätzung der Kassationsrechtsprechung in Strafsachen beschäftigte/5/, wurden die Gerichte verpflichtet, im Kassationsverfahren noch gründlicher als bisher die gesamten Umstände des jeweiligen Falles zu untersuchen und zu überprüfen. Bei Aufhebung und Zurückverweisung der Sache muß die Entscheidung des Kassationsgerichts so ausgestaltet werden, daß keine Beweiswürdigung vorweggenommen wird und möglichst genügend Spielraum für eine eigenverantwortliche Entscheidung des Instanzgerichts bleibt. Erforderliche Weisungen sind eindeutig zu formulieren, und Hinweise auf rechtliche Bestimmungen müssen mit entsprechenden Erläuterungen der einzelnen Möglichkeiten ihrer Anwendung in der erneuten Hauptverhandlung verbunden sein. Das Plenum nahm in seiner Richtlinie Nr. 2 vom 21. Januar 1974 auch zu einigen mit dem Kassationsverfahren in Verbindung stehenden Fragen Stellung. Sie betreffen u. a. die Behandlung wiederholter Eingaben, die Mitwirkung anderer Dienststellen am Verfahren, die Rücknahme von Kassationsanträgen und die Berechnung der Kassationsfristen. Auf Grund der verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen sozialistischen Ländern erachtete es das Plenum für erforderlich, die Richtlinie Nr. 2 vom 19. Juni 1959 über die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Rechtshilfeverträge in Zivil-, Familien-und Strafsachen mit anderen Staaten zu überarbeiten. Die neue, dieses Gebiet detailliert regelnde Richtlinie Nr. 6 vom 11. Juli 1972 sichert den Bürgern und juristischen Personen aus den Staaten, mit denen ein Rechtshilfevertrag abgeschlossen wurde, grundsätzlich den gleichen Rechtsschutz zu, wie ihn Bürger und juristische Personen der UdSSR genießen. Ferner legt die Richtlinie die Pflichten der Gerichte bei den einzelnen Rechtshilfehandlungen exakt festV6/ Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität Im hier behandelten Zeitraum befaßte sich das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR in zwei Tagungen mit der Rechtsprechung zu Angriffen gegen das staatliche und gesellschaftliche Eigentum, wobei jeweils Berichte von Obersten Gerichten einiger Unionsrepubliken über die Arbeit auf diesem Gebiet entgegengenommen wurden. Das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR faßte in Auswertung neuer Untersuchungsergebnisse den wesentlichen Inhalt der bisherigen Richtlinien zu dieser Problematik in der Richtlinie Nr. 4 vom 11. Juli 1972 zusammen./7/ Diese enthält u. a. Kriterien für die Ab- m Bulletin 1972, Heft 1, S. 3 fl. /5/ Bulletin 1974, Heft 2, S. 37 fl. grenzung zwischen den Tatbeständen des Diebstahls, der Unterschlagung, der Untreue und des Amtsmißbrauchs, für den Beginn und die Vollendung des Versuchs bei Eigentumsstraftaten, für das Vorliegen einer Gruppenstraftat sowie für die wiederholte Tatbegehung. Nach den Festlegungen der Richtlinie Nr. 4 ist bei mehreren einzelnen Angriffen gegen das staatliche und gesellschaftliche Eigentum, die insgesamt zu einem schweren Schaden geführt haben, das Tatbestandsmerkmal „schwere Schädigung“ dann erfüllt, wenn die Einzelhandlungen im wesentlichen in ein und derselben Art und Weise sowie unter Umständen begangen wurden, die vom Vorsatz des Täters zeugen, insgesamt eine Schädigung schweren Ausmaßes herbeizuführen. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine „schwere Schädigung“ gegeben ist, ist nicht nur der Wert, sondern auch das natürliche Ausmaß der Entwendung (z. B. Menge der entwendeten Gegenstände) sowie ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Wertes des Entwendeten ist stets vom staatlichen Einzelhandelspreis auszugehen. Die Tatsache, daß sich das Plenum bereits nach verhältnismäßig kurzer Zeit im Oktober 1973 erneut mit den Angriffen gegen das staatliche und gesellschaftliche Eigentum befaßte/8/, zeigt die große Bedeutung, die einer qualifizierten Tätigkeit der Gerichte auf diesem Gebiet beigemessen wird. Es wurde eingeschätzt, daß die neugefaßte Richtlinie Nr. 4 zu einer höheren Qualität der Rechtsprechung beigetragen hat. Das gilt insbesondere für die gründliche Aufklärung des Sachverhalts, die Feststellung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die differenzierte Strafzumessung und die Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen gegen die Täter. Kritisch wurde vermerkt, daß bei mehreren Tätern deren konkrete Tatbeiträge nicht immer mit der gleichen Gründlichkeit behandelt werden; noch Unsicherheiten bei der Abgrenzung von Angriffen auf das staatliche und gesellschaftliche Eigentum zu Straftaten gegen die Volkswirtschaft vorhanden sind; bei der Strafzumessung die Motive, insbesondere das Vorliegen groben Eigennutzes bzw. die Entwendung ohne Bereicherungsabsicht, nicht immer genügend berücksichtigt werden. Das Plenum forderte, daß die Gerichte in den Fällen, in denen eine Gerichtskritik oder eine Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit unterblieben ist, Betriebsleitungen, Leitungen gesellschaftlicher Organisationen und Kollektive der Werktätigen auf andere Weise präzise über den Ausgang und die Lehren des Strafverfahrens unterrichten. Unter den Plenartagungen, die sich mit der Rechtsprechung zu Wirtschaftsstraftaten beschäftigten, ist besonders die vom Oktober 1971 hervorzuheben. Ausgehend von der Orientierung des XXIV. Parteitages der KPdSU, die Qualität der Produktion zu erhöhen, analysierte das Oberste Gericht die Strafpolitik in Fällen der Auslieferung nicht qualitätsgerechter, nicht dem Standard entsprechender oder nicht vollständiger Erzeugnisse (Art. 152 StGB der RSFSR)./9/ Die Analyse ergab, daß sich die Gerichte gerade bei diesen Strafverfahren u. a. darum bemühen müssen, den oft komplizierten Sachverhalt vollständig aufzuklären; zwischen den Tätern entsprechend ihrem Tatbeitrag richtig zu differenzieren und diejenigen zu verurtei- /6/ Bulletin 1972, Heft 5, S. 9 fl. nf Bulletin 1972, Heft 4, S. 4 fl. 274 K] Bulletin 1973, Heft 6, S. 3 fl. /9/ Sammelband, S. 489 ff.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 274 (NJ DDR 1975, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 274 (NJ DDR 1975, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der sozialistischen Menschenführung zu vermitteln, damit sie die Initiative der verstärkt zur Entfaltung bringen können. Das Hauptfeld der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Qualifizierung der wichtigsten Kategorien Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Quellen Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Residenten Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Instrukteuren Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Ermitt sozialistischen Rechts ins-ahrensrechts im Zusammen-lungsverfahren hat auf der Grundlose der Besoffl üoO der Partei zu erfoloen. l; sind und bleiben die: für die Tätigkeit der Linie des Untersuchungsorganes im Strafverfahren gebunden. Es ist nunmehr möglich, den Versuch der definitorischen Bestimmunge des Begriffs strafprozessuale Beweismittel zu unternehmen.

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