Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 272 (NJ DDR 1975, S. 272); Rechtsverhältnisse und einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar ist (§ 48 ZGB-Entwurf). Damit wird das System der bürgerlichen Lehre vom Rechtsgeschäft in den Strukturen des ZGB beseitigt. Die Regelung orientiert sich am Typischen, wird dadurch verständlich und kann auf eine Fülle formaler Relationen zwischen juristischen Kategorien verzichten. Das Eigentum erscheint nicht mehr als zeitloses, abstraktes absolutes Recht. Es wird im Einklang mit der Verfassung nach dem Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten in seiner differenzierten sozialen Bestimmung als sozialistisches Eigentum geregelt, und zwar als Volkseigentum, als Eigentum sozialistischer Genossenschaften und Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger; das persönliche Eigentum wird erfaßt in seiner Funktion zur Befriedigung materieller und kultureller Bedürfnisse der Bürger und ihrer Entwicklung zu sozialistischen Persönlichkeiten. Das Verhältnis des Zivilgesetzbuvhs der DDR zu den Zivilrechten anderer sozialistischer Staaten Das Primat der Einheit des sozialistischen Rechts gegenüber den Besonderheiten seiner Bereiche oder Zweige wird im weiteren historischen Prozeß der sozialistischen Integration dem Vorrang der Einheit der internationalen sozialistischen Rechtsprinzipien vor verzichtbaren Besonderheiten nationaler Einzelregelungen einzuordnen sein. Mit der wachsenden sozialistischen Integration beginnt gesetzmäßig ein Prozeß der Annäherung, der Angleichung, der Harmonisierung und der teilweisen Vereinheitlichung rechtlicher Regelungen, zunächst auf Gebieten, bei denen sich die Rechtsordnungen am engsten berühren, vor allem auf den Gebieten des internationalen Wirtschaftsrechts, des Verkehrsrechts sowie sonstiger Regelungen, die über die Staatsgrenzen hinaus wirken. Davon werden zunächst noch nicht diejenigen Rechtsverhältnisse erfaßt, die vom ZGB geregelt werden. Ein Vergleich des ZGB-Entwurfs mit den Kodifikationen des Zivilrechts anderer sozialistischer Länder zeigt eine ganze Reihe von Unterschieden, die sowohl von unseren Juristen als auch von den Juristen anderer sozialistischer Länder aufmerksam registriert werden. Diese Unterschiede reflektieren zum Teil einen verschiedenen Stand der ökonomischen Entwicklung; sie entsprechen darüber hinaus unterschiedlichen Bedingungen der Einordnung der zivilrechtlichen Normen in das jeweils bestehende Gesamtgefüge rechtlicher Regelungen. Diese unterschiedlichen Bedingungen betreffen vor allem die jeweiligen Strukturen der Ausgestaltung und Einordnung der cjie Wirtschaft betreffenden Normen, ihre Zuordnung zu staats- und verwaltungsrechtlichen Regelungen einerseits und zur zivilrechtlichen Regelung andererseits; sie betreffen auch in weiteren Bereichen die Unterstellung unter zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Zuständigkeiten und Regelungsmethoden sowie die Unterordnung der jeweiligen Regelung unter bestimmte Verantwortlichkeitsprinzi-pien./10/ Daraus folgen offensichtliche Unterschiede sowohl in einzelnen Regelungen wie in den Ordnungen und Gliederungen des Normengefüges. HOI Derartige Zuordnungen von Normenkomplexen ändern sich auch in der Innerstaatlichen Rechtsentwicklung. Als Beispiel mag die VO über die öffentlichen Straßen - StraßenVO - vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) dienen, die die Verantwortlichkeit der Rechtsträger von Straßen Im Unterschied zur bis dahin geltenden Regelung grundsätzlich dem Zivil- und dem Wirtschaftsrecht zuordnet. Vgl. dazu J. Göhring/I. Tauchnitz/ R. Kubitza, „Die neue Straßenverordnung und ihre Konsequenzen für die gerichtliche Tätigkeit“, NJ 1975 S. 193 ff. Abgesehen von dem unterschiedlichen Stand der ökonomischen Entwicklung und von Unterschieden, die der jeweiligen Gestaltung des Rechtssystems und Normenmaterials geschuldet sind, gibt es eine Vielfalt weiterer Unterschiede, die unter den genannten Kriterien als zufällig zu gelten haben. Sie betreffen z. B. eine verschiedenartige Auswahl dessen, was ausführlich normiert und was nur einer knappen oder gar keiner Regelung unterzogen, was mit höherem oder geringerem Abstraktionsgrad erfaßt und nach welchen Kriterien abstrahiert wird. Derartige Unterschiede finden sich keineswegs nur zwischen dem ZGB-Entwurf und Kodifikationen anderer sozialistischer Länder, vielmehr auch im Verhältnis der zivilrechtlichen Kodifikationen anderer sozialistischer Staaten untereinander. Die Unterschiede sind also keine Besonderheit zwischen unserer Kodifikation des Zivilrechts und denen der anderen sozialistischen Länder. Ein systematischer Abbau derartiger Verschiedenheiten durch schrittweise Abstimmung und Harmonisierung rechtlicher Regelungen wird nur durch eine gezielte, gemeinsame, langfristig geplante theoretische und die Praxis in allen sozialistischen Staaten und deren Erfahrungen verwertende Zusammenarbeit zu erreichen sein, nicht aber durch die schematische Übernahme eines der bestehenden Rechtssysteme. Eine eingehendere Analyse ergibt und das muß bei der Bewertung der Unterschiede und der Frage der Dringlichkeit ihrer Überwindung zuerst beachtet werden , daß die genannten Unterschiede weit weniger Gewicht haben als die bereits bestehenden Gemeinsamkeiten rechtlicher Grundprinzipien und rechtlicher Regelungen. Dies gilt selbst für die am offenkundigsten in Erscheinung tretenden Unterschiede der Verselbständigung des Wirtschaftsrechts in den Gesetzgebungen der CSSR und der DDR sowie in gesetzgeberischen Vorarbeiten in der UdSSR gegenüber seiner strukturellen Integration in das Zivilrecht in anderen Kodifikationen. Diese Verschiedenheiten in der strukturellen Einordnung der gesetzlichen Regelung sind jedoch nicht das Wesentliche. Eine sachliche Analyse ergibt, daß beide strukturellen Varianten in ihrer praktischen Anwendung zu politisch und ökonomisch im wesentlichen übereinstimmenden Ergebnissen in der Sowjetunion, in der DDR und in anderen sozialistischen Ländern führen. Soweit diese Ergebnisse im einzelnen Verschiedenheiten aufweisen, resultieren sie nicht aus einer unterschiedlichen Systematisierung der Normen. Die Übereinstimmung der politischen und ökonomischen Grundlagen, der Grundzüge der sozialistischen Demokratie, des Klassencharakters der Rechtsordnungen, der rechtlichen Verankerung des sozialistischen Eigentums und seiner Stellung, der Prinzipien der Planung und Leitung der Volkswirtschaften und der politischen, ökonomischen und rechtspolitischen Zielsetzungen bewirken entscheidende Gemeinsamkeiten der rechtlichen Regelungen. Diese Gemeinsamkeiten im sozialistischen Charakter und in der Funktion der Rechtsordnungen setzen sich trotz aller zum Teil gebotenen, zum Teil auch zufälligen Varianten der normativen Ausgestaltung doch auf die eine oder andere Weise, in der einen oder anderen strukturellen Form bis ins Detail der Einzelregelungen durch. Eine vergleichende Untersuchung sozialistischer Rechtsordnungen, die sich nicht in rechtlichen Formen verfängt, die nicht strukturelle Übereinstimmungen und Verschiedenheiten für das Wesentliche nimmt, stößt in jedem Fall auch auf Unterschiede der Regelung, die erheblichen Verschiedenheiten in den geregelten Rechtsbeziehungen entsprechen. Solche Unterschiede zeigen 272;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 272 (NJ DDR 1975, S. 272) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 272 (NJ DDR 1975, S. 272)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Kontrolle. Die Kontrolltätigkeit ist insgesamt konsequenter auf die von den Diensteinheiten zu lösenden Schwerpunktaufgaben zu konzentrieren. Dabei geht es vor allem darum; Die Wirksamkeit und die Ergebnisse der Kontrollen der aufsichtsführenden Staatsanwälte haben zu der Entscheidung geführt, die Verpflegungsnorm für Verhaftete und Strafgefangene nicht mehr an die Grundsätze der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung erhöht und die Konzentration auf die Arbeit am Feind verstärkt werden kann und muß. Deshalb ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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