Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 27

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 27 (NJ DDR 1975, S. 27); Das Stadtbezirksgericht wies die Klage kostenpflichtig ab. Auf die Berufung der Klägerin mit dem Antrag, den Verklagten für die Zeit vom 28. Juni 1973 bis zum 31. Oktober 1974 zu einem Unterhaltszuschuß in Höhe von monatlich 80 M zu verurteilen, änderte das Stadtgericht das erstinstanzliche Urteil ab und erkannte der Klägerin Unterhalt für die beantragte Zeit in Höhe von monatlich 50 M zu. Im übrigen wies es die Berufung zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Stadtbezirksgericht hatte in Verkennung dessen, daß sich der Lebensbedarf eines geschiedenen Ehegatten nicht losgelöst von den wirtschaftlichen Verhältnissen des anderen geschiedenen Ehegatten und weiteren konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilt und daß der Berechtigte nicht ohne weiteres auf den notwendigen Lebensbedarf beschränkt werden darf, die Unterhaitsbedürftigkeit der Klägerin allein mit Rücksicht auf deren eigene Einkünfte (Invalidenrente in Höhe von 230 M zuzüglich Pflegegeld in Höhe von 60 M) verneint. Es war deshalb zu einem fehlerhaften, der Sach- und Rechtslage nicht gerecht werdenden Ergebnis gelangt. Demgegenüber hat das Stadtgericht zutreffend hervorgehoben, daß die Klägerin während der zweijährigen Uberbrückungszeit nach rechtskräftiger Ehescheidung nicht in der Lage war, sich durch eigene Arbeit einen Zuverdienst zu ihrer Invalidenrente zu verschaffen, daß der Verklagte bei seinem monatlichen anrechnungsfähigen Nettoeinkommen und seien Unterhai tsver-pflichtungen gegenüber zwei Kindern zur Zahlung eines angemessenen Unterhaltszuschusses durchaus in der Lage ist und daß die die Ehe und ihre Auflösung betreffenden Umstände sowie andere Faktoren einer Fortzahlung nicht entgegenstehen. Ausgehend davon hat es richtigerweise das Urteil des Stadtbezirksgerichts abgeändert und den Verklagten zur Fortzahlung eines Unterhaltszuschusses verurteilt. Mit Rücksicht darauf, daß Rehabilitationsbemühungen mit dem Ziel erfolgen, die Klägerin späterhin in ein Arbeitsrechtsverhältnis überzuleiten, und zu diesem Zweck eine Nachuntersuchung nach etwa einem Jahr etwa Ende Oktober 1974 vorzunehmen, war es richtig, die Fortdauer der Unterhaltszahlung wie von der Klägerin späterhin beantragt auf die Dauer eines reichlichen Jahres, und zwar bis zum 31. Oktober 1974 zu begrenzen. Es konnte auch nicht, wie von der Klägerin zunächst beantragt war, bei dem im Ehescheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 100 M verbleiben. An die Voraussetzungen zur Fortzahlung des Unterhalts nach § 31 FGB sind höhere Anforderungen zu stellen, als dies bei der Erstverpflichtung der Fall ist (vgl. OG, Urteil vom 20. April 1971 1 ZzF 3/71 NJ 1971 S. 592), was sich in einer betragsmäßigen Begrenzung des Unterhalts auswirken kann. Außerdem haben sich im Verlaufe der Übergangszeit die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht unwesentlich verbessert, was bei aller Beachtung des Grundsatzes, daß Rentenerhöhungen in erster Linie den Rentenberechtigten plbst zugute kommen sollen (vgl. G. Hejhal in NJ 1972 S. 531 f.), in gewissem Maße zu berücksichtigen war. Das Erfordernis der Reduzierung ihres Unterhaltsanspruchs hat die Klägerin späterhin selbst erkannt, denn sie hat ihren Antrag im Verlauf des Verfahrens auf 80 M ermäßigt. Allerdings kann einer so weitgehenden Reduzierung des Unterhaltsbetrags, wie sie seitens des Stadtgerichts erfolgt ist, nicht zugestimmt werden. Das Stadtgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß es der Klägerin bei einem Unterhaltszuschuß von 50 M möglich sei, ihre gegenwärtigen Bedürfnisse weitgehend zu befriedigen. Es hat den Lebensbedarf der Klägerin im wesentlichen nach allgemeinen Kriterien beurteilt und weder die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien im Hinblick auf die richtige Bestimmung der Unterhaltshöhe gewürdigt, noch sich mit den für bzw. gegen eine einschneidende Begrenzung des Zuschußbetrags sprechenden konkreten Umständen auseinandergesetzt. Was die wirtschaftliche Situation det Klägerin anbelangt, so haben sich wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt ihre Einkünfte nicht unwesentlich erhöht. Sie bezieht das Pflegegeld nicht mitgerechnet eine um 50 M höhere Invalidenrente als zum Zeitpunkt der Ehescheidung. Gleichwohl war gebührend zu berücksichtigen, daß Rentenerhöhungen vor allem dazu beitragen sollen, die Lebenslage der rentenberechtigten Bürger spürbar zu verbessern (vgl. OG, Urteil vom 8. August 1972 - 1 ZzF 17/72 - NJ 1972 S. 720), und daß die Eigeneinkünfte der Klägerin nur wenig über dem Betrag einer Mindestrente liegen. Damit kann sie im wesentlichen lediglich die notwendigen Ausgaben bestreiten, auf die sie wie in anderem Zusammenhang bereits betont nicht ohne weiteres verwiesen werden kann. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten sind nicht ungünstig. Er hat gegenwärtig ein anrechnungsfähiges Durchschnittsnettoeinkommen von monatlich etwa 930 M. Davon hat er Unterhalt an zwei Kinder zu zahlen. Hieraus ergibt sich keine Notwendigkeit, den Unterhaltsbetrag wesentlich zu reduzieren. Das ist auch nicht der Fall, wenn unter Beachtung des dem § 33 Satz 2 FGB zugrunde liegenden Gedankens, daß die geschiedene Ehefrau keinen Anteil an der Verbesserung der Lebenslage des Verpflichteten haben kann, wiederum von 800 M monatlichem Nettoeinkommen auf Seiten des Verklagten auszugehen ist (vgl. OG, Urteil vom 20. Februar 1969 - 1 ZzF 1/69 - NJ 1969 S. 444). Andere Umstände, die auch bei Anlegen der strengeren Maßstäbe des § 31 FGB zu einer wesentlichen Verminderung des bei Ehescheidung zuerkannten Unterhaltsbetrags führen könnten, liegen nicht vor. Die Dauer und der Verlauf der Ehe sowie die Gründe ihrer Zerrüttung sprechen nicht dafür: Die Ehe der Parteien währte zwar nur fünf Jahre. Sie war aber bis zu der während der Schwangerschaft eingetretenen schweren Gesundheitsschädigung der Klägerin im wesentlichen harmonisch. Sie hat erst im Zusammenhang mit der Krankheit und im Ergebnis ihrer ernsten Folgen eine tiefgreifende Zerrüttung erfahren, zu der die Klägerin weder allein noch in überwiegendem Maße beigetragen hat. Auch nach der Ehescheidung sind keine Ereignisse eingetreten, die die Zumutbarkeit der Zahlung eines angemessenen hohen Unterhaltszuschusses in Frage stellen könnte. Die Klägerin, die das Erziehungsrecht für das Kind der Parteien übertragen erhielt, übt es unter den erschwerten Bedingungen ihrer Krankheit und ihres eingeschränkten Gesundheitszustandes aus. Sie ist ferner bemüht, im Wege beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen voranzukommen, so daß es medizinischer-seits für möglich gehalten wird, daß sie wenn vorerst auch nur probeweise ein Arbeitsrechtsverhältnis aufnehmen kann. Schließlich durfte nicht unberücksichtigt bleiben, daß . 27;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 27 (NJ DDR 1975, S. 27) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 27 (NJ DDR 1975, S. 27)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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