Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 269 (NJ DDR 1975, S. 269); liehen Organe und der Betriebe für die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum, Konsumgütern und Dienstleistungen, in der Verankerung von Mitwirkungsrechten der Bürger bei der Gestaltung der gesellschaftlichen Beziehungen, also auch in der Aufnahme von Normen, die nach herkömmlicher Auffassung nicht zivilrechtlicher „Rechtsnatur“ sind. Es zeigt sich weiterhin auch darin, daß jede Abkapselung der Normen und ihrer Anwendbarkeit gegenüber den anderen Bereichen des sozialistischen Rechts vermieden wird. Bei der hierin zum Ausdruck kommenden Einordnung der besonderen Funktionen einzelner rechtlicher Bereiche unter die Gesamtfunktion des sozialistischen Rechts geht es nicht in erster Linie um eine zweckmäßige Struktur des Rechtssystems, sondern um die Wahrung der politisch-ideologischen Wirkung der Rechtsordnung. Da sich kein nach Rechtszweigen zerlegbares Rechtsbewußtsein bilden kann, das Recht vielmehr in seiner Geschlossenheit auf das Bewußtsein wirkt und Verhaltensweisen beeinflußt, ergab sich auch für die Gesetzgebungsarbeit die Forderung nach einheitlichen Grundprinzipien und einer harmonischen Einordnung der Regelungen in das Gefüge des sozialistischen Rechts eine Aufgabe, die die Ausgestaltung des ZGB weitgehend bestimmt hat. Auf den einheitlichen Grundprinzipien des sozialistischen Rechts bauen die notwendig verschiedenartigen speziellen Regelungen der einzelnen Bereiche auf; auf ihnen müssen sie aber auch durchgängig fußen. Dabei ist es keine prinzipielle Frage, wo sich außerhalb der in der Verfassung niedergelegten Grundsätze die elementarsten Grundzüge der Regelung gegenseitigen Verhaltens finden. Es lag jedoch nahe, diese elementaren Verhaltensgrundsätze in Gesetzeswerken zu verankern, die sich an jeden Bürger richten, also in dieser Kodifikation des Zivilrechts; zum anderen bietet sich eine Einordnung in diejenigen Normen des Staats- und Verwaltungsrechts an, die allgemein die Rechte und Pflichten der Bürger bei der politischen Machtausübung und ihre Beziehungen zu den Organen des Staates regeln. Aus diesem Grunde wurde gerade bei der Arbeit am ZGB-Entwurf besonderes Gewicht auf weitestgehende Klarheit, Überschaubarkeit, Verständlichkeit und einprägsame Formulierung der Verhaltensprinzipien für das gesellschaftliche Zusammenleben zwischen den einzelnen Bürgern und Betrieben zum Schutz und zur Abwehr von Gefahren und Schäden sowie für das Zusammenwirken zwischen Betrieben und Bürgern bei der Versorgung mit materiellen und kulturellen Gütern und Leistungen gelegt. Aus diesem Grunde wurden ferner die grundlegenden Verhaltensanforderungen so bestimmt, daß sie über den unmittelbaren Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Normen hinaus als Verhaltensmaximen wirken und für die rechtliche Beurteilung ergänzend herangezogen werden können. Bei den Vorarbeiten zum ZGB-Entwurf wurde demgemäß auf die Einordnung des Gesetzes in das Gesamtgefüge des sozialistischen Rechts geachtet und eine Überbetonung von Besonderheiten vermieden, die in der wissenschaftlichen Diskussion nur zu leicht als das Wesentliche erscheinen. Dies war um so mehr erforderlich, als die Gefahr der Überbetonung von Besonderheiten mit der unausweichlichen Spezialisierung der juristischen Kader zunimmt. Mit ihr verbindet sich spontan die Suche nach paßgerechten, separaten Prinziplösungen, eigenen Rechtsgrundsätzen, Methoden, Begriffsbildungen, Wertungen und Ausdruckswedsen, und eben das begünstigt eine positivistische Zerfaserung unseres Rechts auf Kosten seiner geschlossenen Wirksamkeit und seiner geschlossenen theoretischen Erfassung. Diese Gefahr beginnt häufig schon bei Versuchen, einen Bereich von Rechtsnormen als völlig eigenständige, von anderen deutlich abzugrenzende Rechtsdisziplin zu manifestieren. Wenn das ZGB in seiner Anlage einer derartigen Zersplitterung entgegenwirken wird, so bedeutet dies keineswegs Auflösung der Ordnung und Systematisierung des Normengefüges sowie Aufhebung der Besonderheiten, die dem Zivilrecht im Verhältnis zum Staatsrecht, zum Arbeitsrecht, zum Wirtschaftsrecht usw. eigen sind. Es kam aber darauf an, jede Überbetonung von Besonderheiten gegenüber der Einheit zu vermeiden, da eine solche Methode die Abgrenzung von Rechtsprinzipien, Begriffen und Methoden auch dort zur Folge gehabt hätte, wo eine solche Abgrenzung nicht erforderlich und nicht zu rechtfertigen ist. Jede Kultivierung von Besonderheiten behindert letztlich auch die Rationalität und Überschaubarkeit des gesamten sozialistischen Rechts sowie die Integration von elementaren, stabilen Verhaltensanforderungen in das gesellschaftliche und individuelle Rechtsbewußtsein und deren Wirkung auf das Moralbewußtsein. Zur Ausgestaltung des Schutzes der Rechte der Bürger und des gesellschaftlichen Eigentums Das ZGB wird den Schutz der Rechte der Bürger und des gesellschaftlichen Eigentums in den Regeln des Eigentumsrechts und der Versorgungsbeziehungen sowie in den Vorschriften zum Schutz vor Schadenszufügung vor allem durch die Bestimmung allgemeiner und vertraglicher Verhaltenspflichten erweitern. Zugleich wird die Aufgabe, die Belange der Bürger und das gesellschaftliche Eigentum zu schützen, entgegen der früheren Regelungsmethode nicht erst der Sanktionsandrohung überlassen. Dies zeigt sich besonders im Inhalt und im Aufbau der Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums vor Schadenszufügung, in denen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht die elementaren Verhaltenspflichten im allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenleben zwischen Bürgern und Betrieben den Kern und Ausgangspunkt der Regelung bilden. Im Gegensatz zum alten Deliktsrecht setzt die Regelung damit nicht mehr eine eingetretene Rechtsverletzung voraus, sondern orientiert auf ihre Vermeidung. Obwohl das ZGB durchgängig nicht auf den Konfliktfall zugeschnitten sein wird, obwohl sich weder der Inhalt noch der Aufbau des Normenmaterials am Konflikt orientieren werden, war es dennoch notwendig, bei allen Regelungen mögliche Konfliktsituationen zu berücksichtigen, um ihnen vorzubeugen, die Verhaltensanforderungen dementsprechend zu bestimmen und die Sanktionen bei eintretenden Rechtsverletzungen wirksam zu gestalten. Es war darauf zu achten, daß auch eine nicht vom Konfliktfall beherrschte Regelung sich bei der Reaktion auf Pflichtverletzungen, bei der Lösung persönlicher und gesellschaftlicher Widersprüche zu bewähren hat. Dennoch war bei der Ausgestaltung jeder Sanktion zu berücksichtigen, daß die Wirksamkeit des Schutzes der Belange der Bürger und des gesellschaftlichen Eigentums weit weniger auf den einzelnen Sanktionen als vielmehr auf der bewußtseinsbildenden und disziplinierenden Funktion der sozialistischen Rechtsordnung in ihrer Einheit beruht, auf ihrer gesamtheitlichen Zielstellung, auf der Rechtspolitik und ihrer Richtung, auf ihrer Klarheit, ihrer Kontinuität und auf ihrer Eignung, Motivationen zu bilden und zu beeinflussen. Das bedingt die Identifizierung des Bürgers als Norm- 269;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 269 (NJ DDR 1975, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 269 (NJ DDR 1975, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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