Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 266

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 266 (NJ DDR 1975, S. 266); höchsten, vollendeten Ausdruck findet. Die Demokratie als Form der Organisation und Verwirklichung der Macht in der menschlichen Gesellschaft ist in der Klassengesellschaft eine Form der staatlichen Machtausübung. Der unüberbrückbare Gegensatz zwischen dem bürgerlichen Staat und dem sozialistischen Staat äußert sich in den tiefgehenden politischen und sozialökonomischen Unterschieden zwischen der bürgerlichen und der sozialistischen Demokratie. „Die sozialistische Demokratie entsteht auf der Grundlage und im Ergebnis der sozialistischen Revolution als Negierung der bürgerlichen Demokratie. Ihre besten Eigenschaften und Institute, die sich in ihrem Wesen verändern, werden aus möglichen äußeren Attributen der Klassenherrschaft der Bourgeoisie zu notwendigen Elementen der Macht der Werktätigen.“ (S. 229) Die Verfasser analysieren die Demokratie und deren Institute in der Ausbeutergesellschaft, insbesondere in der kapitalistischen Gesellschaft, und behandeln ihr Verhältnis zum wissenschaftlich-technischen Fortschritt sowie zur immer größer werdenden Entfremdung der Persönlichkeit. In Gegenüberstellung dazu geben die Verfasser eine allgemeine Charakteristik der sozialistischen Demokratie und stecken ihren historischen Rahmen ab. Die sozialistische Demokratie wird in juristischer Hinsicht als „ein Mechanismus der Bildung und Realisierung des staatlichen Willens der werktätigen Klassen und sozialen Gruppen, des Willens der Mehrheit“ bezeichnet (S. 244). Sie unterscheidet sich dadurch wesentlich von den Typen der Ausbeuterdemokratie, „daß der zu bildende Wille nicht im Interesse einer Klasse, die die Minderheit bildet, verfälscht und entstellt wird, sondern insgesamt den wirklichen Interessen der überwiegenden Mehrheit und später der ganzen Gesellschaft entspricht“ (S. 244/245). Es werden viele bedeutsame Aspekte der sozialistischen Demokratie behandelt, die für die weitere Vertiefung unserer sozialistischen Demokratie im Prozeß der Gestaltung der sozialistischen und kommunistischen Gesellschaft wichtige methodologische Grundlagen und Prinzipien vermitteln und zu weitergehenden Überlegungen Anlaß geben. Dazu gehören solche Fragen wie die Effektivität der sozialistischen Demokratie und der sozialistischen bewußten, überwiegend freiwilligen Disziplin, die unmittelbar die Tätigkeit der Justizorgane und die Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit berühren. Zu den Kategorien des Rechts und der Gesetzlichkeit Breiten Raum nehmen im Band 1 die Erläuterung des Begriffs des Rechts und die Behandlung solcher allgemeinen Kategorien wie Gesetzlichkeit, Rechtsordnung und Rechtssetzung einschließlich der Rechtsquellen ein, mit denen die Erkenntnisse der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie vertieft und bereichert werden. Es wird durchgängig von der dialektischen Einheit und den Wechselbeziehungen zwischen Staat und Recht ausgegangen, ihre Abhängigkeit von den materiellen Lebensbedingungen der Gesellschaft bewiesen und der unüberbrückbare Gegensatz zwischen dem bürgerlich-kapitalistischen Staat und seinem Recht auf der einen und der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung auf der anderen Seite immer wieder hervorgehoben. Unter Beachtung des unlöslichen Zusammenhangs zwischen Staat und Recht wird nicht übersehen, daß es sich um unterschiedliche soziale Erscheinungen handelt, die eine relativ selbständige Rolle bei der Gestaltung und beim Schutz der gesellschaftlichen Verhält- nisse und Beziehungen spielen. Die soziale Realität des Rechts sehen die Verfasser darin, daß es „die Gesamtheit (das System) der vom Staat festgelegten oder sanktionierten allgemeinverbindlichen Normen (Verhaltensregeln) darstellt“ (S. 256). Sie wenden sich gegen eine Einbeziehung der Rechtsverhältnisse in den allgemeinen Begriff des Rechts. Dabei wollen sie das Recht nicht schlechthin als Summe der geltenden normativen Regelungen verstanden wissen, denn erst in ihrer Abhängigkeit und in ihrem Zusammenwirken, d. h. als System, machen die Normen das Recht der jeweiligen Gesellschaft aus. Diese Feststellung wird auch durch die seit dem VIII. Parteitag der SED durchgeführten Maßnahmen auf dem Gebiet der Gesetzgebung bestätigt. Die beschlossenen Rechtsakte zielen darauf ab, das Recht der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu gestalten und damit das sozialistische Rechtssystem insgesamt auf eine höhere Stufe zu heben, die den gegenwärtigen und künftigen Erfordernissen unserer staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entspricht. Auf der Grundlage einer allseitigen Betrachtung des Rechts als gesellschaftlicher Erscheinung und seines Klassenwesens, der materiellen Determiniertheit des Rechts und seiner Abhängigkeit vom Entwicklungsstand der Produktivkräfte und der Produktionsverhältnisse sowie der Beziehungen des Rechts zu anderen sozialen Normen wird eine allgemeine Begriffsbestimmung des Rechts gegeben. Danach kann das Recht „als System der vom Staat festgelegten oder sanktionierten und von ihm geschützten allgemeinverbindlichen Normen (Verhaltensregeln) definiert werden, die den Willen der herrschenden Klasse (im sozialistischen Staat den Willen aller Werktätigen) ausdrücken und staatlicher Regulator der gesellschaftlichen Verhältnisse sind sowie im Falle ihrer Verletzung durch staatlichen Zwang gewährleistet werden“ (S. 273). Diese Definition geht von den bisherigen Erkenntnissen der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtstheorie aus und trägt dazu bei, die wesentlichen Merkmale des Rechts als gesellschaftliche Erscheinungen zu erfassen. Sie regt zu weiteren Überlegungen an. Die Verfasser beschäftigen sich auch ausführlich mit dem Begriff der Gesetzlichkeit. Sie charakterisieren sie als eine „Methode der staatlichen Leitung der Gesellschaft, die im Erlaß und in der Verwirklichung der Gesetze und anderen Rechtsakte besteht und auf die Verwirklichung der Ziele der herrschenden Klasse (des ganzen Volkes) gerichtet ist“ (S. 363). Daraus ergibt sich, daß die Gesetzlichkeit ein Grundprinzip ist, das sich sowohl auf die Rechtssetzung als auch auf die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsnormen bezieht. Diese Auffassung entspricht den praktischen Erfordernissen und Erfahrungen der Leitung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Die weitere Stärkung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist aufs engste mit der ständigen Vervollkommnung der sozialistischen Gesetzgebung, der verständlichen und überschaubaren Gestaltung unserer Rechtsvorschriften ver-bunden./3/ Deshalb ist es notwendig, ständig beide Seiten der Gesetzlichkeit im Auge zu behalten. Interessant sind die Darlegungen der Verfasser über die historische Entstehung der Gesetzlichkeit, die mit der Herausbildung des Staates und des Rechts verbunden ist, über die Entwicklung der Gesetzlichkeit in den einzelnen Gesellschaftsformationen sowie über die grundlegenden Unterschiede zwischen der bürgerlichen und der sozialistischen Gesetzlichkeit. Dabei wird deut- /3/ Vgl. dazu E. Honecker, Bericht des Zentralkomitees an den VHI. Parteitag der SED, Berlin 1971, S. 67. 266;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 266 (NJ DDR 1975, S. 266) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 266 (NJ DDR 1975, S. 266)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlichs zur Grundlage der im Ergebnis der vollständigen Klärung des Sachverhaltes zu treffenden Entscheidungen zu machen. Unter den spezifischen politisch-operativen Bedingungen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von Aktionen und Einsätzen zu politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten Anforderungen an die im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beobachtung angefertig wurden. Sie können zur unobjektiven Darstellung von Sachverhalten und somit zu Schwierigkeiten in der Beweisführung führen. Solche Gefahren gilt es deshalb auszuschließen.

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