Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 264 (NJ DDR 1975, S. 264); Probleme sowie für die praktische Ausarbeitung und Verwirklichung der erforderlichen Maßnahmen zur Vervollkommnung der staatlichen Leitung und zur weiteren Ausgestaltung der sozialistischen Rechtsordnung ständig an Bedeutung. Einen zentralen Platz nimmt dabei die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts ein, deren Aufgabe es ist, die grundlegenden und allgemeingültigen Gesetzmäßigkeiten der Entwicklung des Staates und des Rechts zu erforschen und aufzudek-ken. Angesichts der vielfältigen Probleme bei der Vervollkommnung der sozialistischen Staatlichkeit und der Gestaltung des Rechts der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie der Auseinandersetzung mit der bürgerlich-imperialistischen Staats- und Rechtslehre und den links- und rechtsopportunistischen Auffassungen in der Staatsfrage verdient das vom Institut für Staat und Recht an der Akademie der Wissenschaften der UdSSR erarbeitete vierbändige Werk zur Staats- und Rechtstheorie unsere besondere Aufmerksamkeit Sein Grundanliegen ist es, die bisherigen Ergebnisse der marxistisch-leninistischen Wissenschaft auf dem Gebiet der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts zu verallgemeinern. Das Autorenkollektiv stützt sich dabei auf das reiche Erbe der Begründer des Marxismus-Le; ninismus, die programmatischen Dokumente der KPdSU und der anderen marxistisch-leninistischen Parteien, die auf der Grundlage der Erfahrungen des Aufbaus des Sozialismus und Kommunismus in der Sowjetunion und in den anderen sozialistischen Ländern, der Erfahrungen der internationalen kommunistischen und nationalen Befreiungsbewegung die Staatslehre durch neue Schlußfolgerungen und Erkenntnisse bereichern. Band 1 des Lehrbuchs befaßt sich mit den grundlegenden Instituten und Begriffen, die über die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts hinaus für die einzelnen juristischen Fachdisziplinen Gültigkeit besitzen. Aus der Fülle der dort behandelten Probleme sollen nachstehend einige herausgegriffen werden. Zur Stellung der Staats- und Rechtswissenschaft im System der Gesellschaftswissenschaften und zum Gegenstand der Staats- und Rechtstheorie In konzentrierter Form wird im ersten Teil des vorliegenden Bandes die Stellung der Staats- und Rechtswissenschaft im System der Gesellschaftswissenschaften herausgearbeitet und deren soziale Funktion bestimmt. Danach ist die marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft „ein sich auf der Grundlage der gesellschaftlichen Praxis ständig weiterentwickelndes System von Kenntnissen über die objektiven Gesetzmäßigkeiten der Entstehung und Entwicklung von Staat und Recht sowie über die Methoden ihrer Umgestaltung im Interesse der Werktätigen“ (S. 35). Die Autoren behandeln die vielgestaltigen Beziehungen der Staats- und Rechtswissenschaft zu den anderen Wissenschaften, namentlich zur Philosophie und zur Politischen Ökonomie, sowie zur gesellschaftlichen Praxis und unterstreichen die selbständige Rolle der Staatsund Rechtswissenschaft bei der Untersuchung eines der führenden Zweige der gesellschaftlichen Praxis: der Politik. Damit werden wichtige Einsichten über die Zusammenhänge zwischen Staat, Recht und Politik und folgerichtig über die politische Funktion des Staates, den politischen Inhalt des Rechts sowie über die Notwendigkeit spezifisch staatlicher und rechtlicher Formen der Politik vermittelt. Mit der Darlegung der engen Wechselbeziehungen zwischen den juristischen Wissenschaften und der marxistischen Soziologie werden Fragen aufgeworfen, die für die weitere Ausgestaltung unserer sozialistischen 264 Staats- und Rechtsordnung in der gegenwärtigen Etappe prinzipielle theoretische und praktische Bedeutung besitzen. Durch die Ausnutzung der Erkenntnisse der Soziologie und gestützt auf konkrete soziologische Forschungen, ist es möglich, die Wirksamkeit der staats-und rechtswissenschaftlichen Arbeit zur Lösung neuer Fragen der staatlichen Leitung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, insbesondere der Vervollkommnung der sozialistischen Gesetzgebung, zu erhöhen. Es kann dazu beigetragen werden, die soziale Effektivität der Rechtsvorschriften gründlicher zu analysieren sowie die Bedürfnisse, Gebiete und die zweckmäßigen Grenzen der erforderlichen rechtlichen Regelungen genauer zu bestimmen. Des weiteren eröffnen sich neue Möglichkeiten, um den Beitrag der Staats- und Rechtswissenschaft zur Ausarbeitung effektiver staatlicher und rechtlicher Formen der Leitung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft sowie zur Gestaltung der Wechselbeziehungen zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und der Herausbildung der sozialistischen Lebensweise zu erhöhen./2/ In diesem Zusammenhang verdienen auch die Ausführungen zur Rechtskultur in der sozialistischen Gesellschaft besondere Aufmerksamkeit. Die Herausbildung und ständige Höherentwicklung der sozialistischen Rechtskultur stellt eine objektive Gesetzmäßigkeit der sozialistischen Gesellschaft dar, die sich nicht im Selbstlauf verwirklicht, sondern eine ständige, angestrengte Arbeit der führenden Partei, des Staates und der gesellschaftlichen Organisationen erfordert. Sie stellt sowohl höhere Anforderungen an den Inhalt und die Form der sozialistischen Gesetzgebung als auch an die Rechtsanwendung und damit an die Tätigkeit der Justizorgane. Sie schließt ein, die Rechtskultur der Staatsund Wirtschaftsfunktionäre weiter zu heben. Die systematische Verstärkung der rechtspropagandistischen Arbeit ist ein Teil der Bestrebungen, die Rechtskultur als ein Element der sozialistischen Lebensweise ständig zu heben. Eingeordnet in die Stellung und Funktion der marxistisch-leninistischen Staats- und Rechtswissenschaft als Ganzes, wird die allgemeine Theorie des Staates und des Rechts eindeutig als eine gesonderte und selbständige Wissenschaft definiert, die auf Grund ihres Gegenstandes zugleich eine juristische Wissenschaft ist. Den Gegenstand der allgemeinen Theorie des Staates und des Rechts bilden „Staat und Recht als spezifische Erscheinungen des gesellschaftlichen Lebens hinsichtlich der allgemeinen und grundlegenden Gesetzmäßigkeiten ihres Entstehens, ihrer Entwicklung, der revolutionären Ablösung des einen Staats- und Rechtstyps durch einen anderen, in ihrer Funktion und ihrer Wirkungsweise im gesellschaftlichen Leben sowie die grundlegenden Besonderheiten des Staats- und Rechtsbewußtseins, der Rechtsverhältnisse und -beziehungen“ (S. 43). Das spezifische Merkmal der Theorie des Staates und' des Rechts als Wissenschaft wird vor allem darin gesehen, daß sie die grundlegenden theoretischen Prinzipien ausarbeitet. Ihre Begriffe sowie Kategorien sind für alle anderen juristischen Wissenschaften von entscheidender Bedeutung, weil sie die allgemeinen Gesetzmäßigkeiten von Staat und Recht untersucht und dabei die Ergebnisse der juristischen Zweigwissenschaften mit verwertet. Im vorliegenden Band 1 werden Stellung, System und Funktionen der allgemeinen Staats- und Rechtstheorie sowie ihre Wechselbeziehungen zu den anderen Wissenschaften und den juristischen Zweigdisziplinen umfassend dargelegt. (2/ Vgl. dazu K. Hager, „Aufgaben der Gesellschaftswissenschaften“, Einheit 1975, Heft 2, S. 136 ff. (139).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 264 (NJ DDR 1975, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 264 (NJ DDR 1975, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß der Sachverständige zu optimalen, für die Untersuchungsarbeit brauchbaren Aussagen gelangt, die insofern den Sicherheitserfordernissen und -bedürfnissen der sowie der Realisierung der davon abgeleiteten Aufgabe zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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