Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 255 (NJ DDR 1975, S. 255); bildung der Volksrichter gewehrt, die für die Zukunft ihre Tätigkeit eingeengt hätte. Wir fanden in dieser Frage die Unterstützung der Parteiführung der SED und der SMAD, so daß bereits während des ersten Lehrgangs entschieden wurde, die allseitige Ausbildung der Volksrichter zu sichern. Natürlich entstanden bei der Durchführung der Lehrgänge ständig neue Probleme: Wir mußten sehr aufpassen, daß sich vor allem unter dem Einfluß bürgerlicher Lehrkräfte, meist Rechtsanwälte oder Repetitoren kein formaljuristischer Lehrbetrieb entwickelte, sondern das Wissen möglichst lebendig vermittelt wurde. Die Überwindung des Rechtspositivismus, die allmähliche Einführung der marxistischen Staats- und Rechtslehre in den Unterricht war das Hauptproblem. Sehr ernsthaft war aber auch der Hinweis der SMAD, die Leitungen der Lehrgänge müßten sich vor allem um die Teilnehmer aus der Arbeiterklasse kümmern. Die Erfahrungen der Lehrgänge des ersten Jahres führten dazu, daß der SMAD-Befehl Nr. 193 vom 6. August 1947 gewisse Neuerungen festlegen konnte: Die ursprüngliche Lehrgangsdauer von sechs Monaten, die in der Zwischenzeit schon auf acht Monate erweitert worden war, wurde nun auf ein Jahr ausgedehnt; dementsprechend wurde eine größere Anzahl von Teilnehmern 50 bis 60 je Lehrgang aufgenommen. Es wurde auch besonderer Wert auf die Erfüllung politischmoralischer Anforderungen gelegt, und es wurden auch schon gewisse Formen der Vorbereitung auf den Lehrgang eingeführt, z. B. in Parteischulen, durch ein Vorpraktikum u. ä. Trotz aller Schwierigkeiten ideologischer wie organisatorischer Natur ist es gelungen, auf den Richterschulen die Kader der neuen demokratischen und sozialistischen Justiz heranzubilden. Das ist entscheidend darauf zurückzuführen, daß es stets einen engen Kontakt zur Partei der Arbeiterklasse gab, daß sich in den Richterschulen intensiv arbeitende Grundorganisationen der SED bildeten, in denen die Lehrgangsteilnehmer zur politisch-ideologischen Auseinandersetzung, zur parteilichen Anwendung des überkommenen Rechts erzogen wurden. Man kann sagen, daß etwa zur Zeit der Gründung der DDR die soziale Umschichtung der Richter und Staatsanwälte im wesentlichen vollzogen war: 43 Prozent der Richter und 53 Prozent der Staatsanwälte stammten aus der Arbeiterklasse, aus Angestellten- und Bauem-familien. Nach Abschluß des 4. Richterlehrgangs im Jahre 1950 waren mehr als die Hälfte aller Richter und Staatsanwälte Volksrichter. Sie bildeten den Kern der Mitarbeiter in der Rechtspflege. Zugleich mit der sozialen Umschichtung war in der sowjetischen Besatzungszone noch ein anderes Problem gelöst worden: die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Justiz. Von Anfang an wurden Frauen ganz selbstverständlich als Richter und Staatsanwälte anerkannt. 1948 waren insgesamt etwa 100 Frauen Richter oder Staatsanwalt; im Jahre 1932 um das zum Vergleich zu sagen waren es in ganz Deutschland nur 21 gewesen. Und wir hatten durchschnittlich in jedem Richterlehrgang etwa 25 Prozent Frauen als Teilnehmer. Als 1952 in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Staatsaufbau auch die Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften geändert Wurde, konnten wir eine gute Bilanz unserer Kaderarbeit ziehen: Fast alle Direktoren der Bezirksgerichte und Bezirksstaatsanwälte waren Absolventen der Richterschulen. Im gleichen Jahr waren beim Obersten Gericht 12, beim Generalstaatsanwalt der DDR 31 und im Ministerium der Justiz 6 Absolventen dieser Lehrgänge tätig. Um wieder auf unseren Ausgangspunkt zurückzukommen: Natürlich ging es in der Arbeit der ersten Jahre bei der Durchsetzung des SMAD-Befehls Nr. 49 nicht nur um die Ausbildung neuer Richter und Staatsanwälte. Aber man darf wohl sagen, daß mit der Entwicklung neuer Justizkader aus der Arbeiterklasse und der werktätigen Bauernschaft, mit der menschlichen Erneuerung des Justizapparates eine oder vielleicht die entscheidende Voraussetzung für den Aufbau einer demokratischen, sozialistischen Rechtspflege geschaffen wurde. Redaktion: Am Beispiel der „Juristenreform" haben Sie eben sehr plastisch dargelegt, wie von Beginn der antifaschistischdemokratischen Umgestaltung der Justiz an Maßnahmen der SMAD und Aktivitäten der deutschen Justizorgane miteinander verschmolzen. Wir möchten Sie, Genossin Benjamin, zum Abschluß bitten, noch etwas darüber zu sagen, welche Erkenntnisse Sie persönlich in der engen Zusammenarbeit mit sowjetischen Genossen gewonnen haben. Genossin Benjamin: Ich erwähnte schon, daß auf allen Ebenen, angefangen mit den Genossen der SMAD und den Mitarbeitern der Deutschen Justizverwaltung bis hinunter zu den örtlichen Kommandanten und den in deutschen Verwaltungsorganen tätigen Genossen, ein enger Kontakt bestand. In Beratungen der verschiedensten Form vermittelten uns die sowjetischen Genossen praktische Lehren und theoretische Erkenntnisse, die für unsere tägliche Arbeit unerläßlich waren. Mit zu meinen ersten wichtigen Erkenntnissen gehörte, daß die Justiz im demokratischen Staat keine Sonderstellung einnimmt. Die Überwindung der bürgerlichen Lehre von der Gewaltenteilung bedeutete eben auch, Klarheit darüber zu gewinnen, daß, wie Lenin sagte, die Gerichte eine der Funktionen der Staatsverwaltung ausüben. Die sowjetischen Genossen gaben uns vielfach Ratschläge, deren theoretischen Kern wir manchmal erst später erkannt haben. Ich erinnere nur an die Empfehlungen zur Differenzierung bei der Einschätzung der Straftaten und bei der Strafzumessung, an die Hinweise zum Aufbau und zur Struktur unseres Justizwesens und schließlich an die warmherzige Ermahnung, mit den Menschen, sowohl mit den Bürgern, die bei den Justizorganen vorsprechen, als auch mit den Justiz-kadem selbst, unbürokratisch zu arbeiten. Die politisch-ideologische Bedeutung dieser und anderer Lehren, ihr innerer Zusammenhang wurde mir erst vollständig klar, als ich im Juni 1952 mit der ersten Juristendelegation aus der DDR in der Sowjetunion weilte, um dort den Gerichtsaufbau und die Tätigkeit der Justizorgane zu studieren. Diese Studienreise ist in meiner Erinnerung die schönste und schöpferischste, an der ich je teilgenommen habe. Ich glaube, daß sich das auch in meinem Bericht widerspiegelt, der in NJ 1952 S. 345 ff. veröffentlicht wurde. Wenn ich meine damaligen Notizen ansehe, dann bin ich eigentlich von ihrer Aktualität überrascht. Wir haben damals hervorgehoben, daß die enge Zusammenarbeit von Gericht, Justizverwaltung und Staatsanwaltschaft bei klarer Trennung ihrer Kompetenzen eine objektive Notwendigkeit ist. Wir waren beeindruckt von der unmittelbaren, lebendigen Verbindung zwischen allen Justizorganen und der Bevölkerung: Bei jedem Justizorgan so hatten wir festgestellt , sei es beim Rayon-Staatsanwalt, beim Volksgericht, bei den Obersten Gerichten oder beim Generalstaatsanwalt der 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 255 (NJ DDR 1975, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 255 (NJ DDR 1975, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen, unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lagebedingungen besteht die grundsätzliche Aufgabenstellung des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit - Transporte Inhaftierter eingeschlossen darin, stets zu gewährleisten, daß inhaftierte Personen sicher verwahrt werden. Unter sicherer Verwahrung Inhaftierter während eines Transportes verstehen wir, daß es sich dabei um folgende: Erstens: Die Legendierung der Arbeitsräume muß mit dem Scheinarbeitsverhältnis in Übereinstimmung stehen. Die bewußte Beachtung und Herstellung dieser Übereinstimmung ist ein unabdingbarer Bestandteil zur Gewährleistung der Konspiration Geheimhaltung und inneren Sicherheit nicht auf die die zur Lösung von Aufgaben im und nach dem Operationsgebiet sowie zur unmittelbaren operativen Bearbeitung operativen Kontrolle von im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen der unmittelbar und direkt an feindlich tätigen Personen oder im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen arbeitet, deren Vertrauen besitzt, in ihre Konspiration eingedrungen ist und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der Entfaltungsstruktur Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie der Erfordernisse der medizinischen Sicherstellung unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes zu planen.

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