Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 246

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 246 (NJ DDR 1975, S. 246); hat. Der Umstand, daß im Haftbefehl von einem wesentlich höheren Schaden zum Nachteil des sozialistischen Eigentums sowie von einer anderen rechtlichen Beurteilung als in der Anklage und im Eröffnungsbeschluß ausgegangen worden ist, kann für die hier zu entscheidende Frage unberücksichtigt bleiben. Maßgeblich ist die zutreffende Feststellung, daß der Angeklagte unzulässig Bauleistungen nach der PAO 4410 in Rechnung gestellt hat, die allenfalls auf der Grundlage der AO Nr. 2 über die Vergütung, Finanzierung und Kontrolle der freiwilligen Tätigkeit von Bürgern zur Erhaltung und Rekonstruktion von Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen vom 3. August 1972 (GBl. II S. 560) berechnet werden können. Er bezog in diese Manipulationen andere Bürger ein, umging längere Zeit und raffiniert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und hatte gemeinsam mit anderen Beteiligten finanzielle Vorteile ohne Rechtsgrundlage. Damit ist das Verhalten als gröbliche Verletzung der politisch-moralischen Anschauungen der Bürger gemäß § 372 Abs. 1 Ziff. 2 StPO gekennzeichnet. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der DDR war deshalb der fehlerhafte Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben und zugleich die in der Sache notwendige Entscheidung zu treffen, daß ein Entschädigungsanspruch für Untersuchungshaft ausgeschlossen ist (§§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 321 Abs. 1, 322 Abs. 3 StPO). Anmerkung : Die in der vorstehenden Entscheidung entwickelten Grundsätze zur Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung für Untersuchungshaft bzw. Strafen mit Freiheitsentzug behalten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der StPO vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 597) weiterhin Gültigkeit. Hat ein Beschuldigter oder ein Angeklagter die politischmoralischen Anschauungen der Bürger mit seinem zur Strafverfolgung führenden Verhalten gröblich verletzt, dann kann nach der Neufassung des § 372 der Anspruch auf Entschädigung unter den gleichen Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Der neue § 372 Abs. 2 Ziff. 2 StPO entspricht der bisher in Kraft gewesenen Bestimmung. Deshalb war es möglich, die auf diesem Gebiet gewonnenen Erfahrungen und Ergebnisse auch für die künftige Rechtsprechung zu verallgemeinern. In Ziff. 1.5. (4. Ordnungsstrich) des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Entschädigung für Untersuchungshaft und Strafen mit Freiheitsentzug gemäß §§ 369 ff. StPO durch die Gerichte der DDR vom 22. Januar 1975 - I Pr 1 - 112 - 1/75 - (NJ-Beilage 1/75 zu Heft 4) wird den Gerichten dazu eine konkrete Anleitung mit inhaltlichen Kriterien für die Prüfung der Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs gegeben. Im Zusammenhang mit der hier veröffentlichten Entscheidung ist zu beachten, daß die Neufassung des § 372 StPO konsequenter und übersichtlicher als bisher zwischen zwingenden Ausschließungsgründen (Abs. 1) und solchen Gründen unterscheidet, bei denen der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen werden kann (Abs. 2). Unbeschadet der im Einzelfall angewendeten Alternativen des § 372 StPO ist aber auf den in Ziff. 1.1. des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 22. Januar 1975 wiederum vorangestellten Grundsatz aufmerksam zu machen, daß die Regelung der Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft oder Strafen mit Freiheitsentzug eine Konsequenz aus der Präsumtion der Nichtschuld ist. In den Grundsatz der Präsumtion der Nichtschuld sind auch diejenigen Fälle eingeschlossen, in denen aus einem der in § 372 StPO genannten Gründe die Haft- entschädigung versagt werden muß. Das verpflichtet die Gerichte, bei den Entscheidungen über den Entschädigungsanspruch dasjenige Verhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten zu prüfen, dem bis zu der abschließenden, die Nichtschuld feststellenden Entscheidung ein strafrechtlicher Vorwurf zugrunde lag und das zur Inhaftnahme geführt hat. Anhand dieses Verhaltens des Beschuldigten oder des Angeklagten ist also zu beurteilen, ob ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, das Gegenstand der Strafverfolgung und Inhaftierung war, insbesondere nach der Art und Weise, den Motiven und Zielen sowie nach den Auswirkungen die politisch-moralischen Anschauungen der Bürger gröblich verletzt. Das vorstehend veröffentlichte Urteil veranschaulicht dies an einem relativ eindeutigen Sachverhalt, dem Gesetzesverletzungen außerhalb des Strafrechts zugrunde gelegen haben. Daraus geht hervor, daß bei der Prüfung des Entschädigungsanspruchs alle konkreten Pflichten des Betreffenden zusammenhängend einzuschätzen sind und daß zwischen diesen Pflichten und deren Verletzung einerseits und dem zur Strafverfolgung führenden Verhalten andererseits eine direkte Verbindung bestehen muß. Bloße Pflichtvergessenheit, Disziplinwidrigkeit und andere kritikwürdige Handlungen führen noch nicht zum Ausschluß der Haftentschädigung. Damit wird die Verletzung allgemeiner politisch-moralischer Anschauungen der Bürger keinesfalls bagatellisiert, sondern ausschließlich der maßgebliche Unterschied zu der in § 372 Abs. 2 Ziff. 2 StPO geforderten gröblichen Verletzung auf-gezeigt. Die Fälle, in denen über die in § 372 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden ist, sind in den einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich und vielfältig. Entsprechend differenziert müssen daher auch die Konsequenzen gestaltet werden. So bedürfen auch die Maßstäbe für das Verhalten des Beschuldigten oder des Angeklagten, das die politisch-moralischen Anschauungen der Bürger gröblich verletzt, in der Praxis der weiteren Konkretisierung. Rudi B e ck er t, Richter am Obersten Gericht Zivilrecht §§254, 536, 548 BGB; §139ZPO. 1. Zur Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt in Woh-, nungsmietstreitigkeiten umfassend aufzuklären. 2. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht zu Aufwendungen für die Beheizung von Nebenräumen verpflichtet. 3. Der Mieter hat hinsichtlich der Räume seiner Wohnung, die nach dem Mietvertrag mit einer Heizquelle ausgestattet sein müssen, nur Anspruch auf eine Heizquelle, die den jeweiligen Raum ausreichend erwärmt. 4. Der Mieter haftet dem Vermieter für die diesem durch die Erfüllung von Auflagen staatlicher Organe (Staatliche Bauaufsicht) entstehenden Aufwendungen, wenn diese durch schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung erforderlich werden. Im Falle eines mitwirkenden Verschuldens ist er dem Vermieter entsprechend dem Umfang der von ihm gesetzten Ursachen ersatzpflichtig. OG, Urteil vom 28. November 1974 2 Zz 23/74. Der Verklagte ist Eigentümer eines Wohngrundstücks, in dem der Kläger mit seiner Ehefrau mehrere Räume bewohnt. Die monatliche Miete beträgt 15 M. Im Jahre 1968 hat der Kläger in seinem Wohnzimmer einen Großraumofen aufgestellt und seitdem betrieben. Die Rauchgasleitungen aller Öfen sind an den einen im 246;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die wissenschaftlich gesicherten Verfahren und Regeln des logisch schlußfolgernden Denkens. Das Erkenntnisobjekt und das Ziel des Erkenntnisprozesses in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Umstände sowie andere politisch-operativ bedeutungsvolle Zusammenhänge. Er verschafft sich Gewißheit über die Wahrheit der Untersuchungsergebnisse und gelangt auf dieser Grundlage zu der Überzeugung, im Verlauf der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens Augenmerk geschenkt wurde. Andererseits besagen die Erfahrungen, daß derartige Einflösse nicht unerhebliches Wirkungsgewicht für erneute Straffälligkeit bes itzen. Lekschas, u.Kriminologie.

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