Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 236

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 236 (NJ DDR 1975, S. 236); die Pflichten der Betriebe zur planmäßigen Versorgung der Bevölkerung durchzusetzen. Von diesen Möglichkeiten wird auch Gebrauch gemacht. Es ist jedoch notwendig, die strikte Anwendung dieser Bestimmungen künftig stärker zu kontrollieren und bei Pflichtverletzungen die vorgesehenen Maßnahmen durchzusetzen. Geschieht das mit der notwendigen Konsequenz, dann ist das m. E. erfolgreicher, als wenn der Bürger zwar darauf orientiert wird, daß die Betriebe ihm gegenüber die Beziehungen so zu gestalten haben, daß die planmäßige Versorgung gewährleistet wird, das Zivilgesetzbuch jedoch keine ausreichende Klarheit über Umfang und Grenzen dieser Verpflichtungen der Betriebe und die Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vermittelt. Im übrigen erscheint mir eine generelle Regelung der Vertragsabschlußpflicht der Betriebe gegenüber den Bürgern in Gestalt einer durchsetzbaren Rechtspflicht insbesondere bei Kaufverträgen im Zivilgesetzbuch pro- blematisch. Sollte diese Regelung beibehalten werden, müßte m. E. zumindest konkreter fixiert werden, unter welchen Bedingungen eine solche Vertragsabschlußpflicht besteht und für welche Arten von Beziehungen die Gerichte im Falle von Gestaltungsstreitigkeiten zuständig sind bzw. auf welche Weise und mit welchem Ziel andere Organe in Anspruch genommen werden können. Andere staatliche Organe, wie z. B. die Ar-beiter-und-Bauern-Inspektion oder die örtlichen Räte und ihre Fachabteilungen, können m. E. nicht derart in Anspruch genommen werden, daß für den konkreten Fall ein Vertragsabschluß erzwungen werden kann. Das ist nur in Form eines erweiterten Eingabenrechts möglich mit der Zielrichtung, daß durch die spezifischen Leitungsmittel dieser Organe Versorgungslücken geschlossen und Mängel in der Tätigkeit der Betriebe beseitigt werden und dadurch eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet wird. Dozent Dr. HANS RICHTER, Sektion Staats- und Rechtswissenschaft der Martin-Luther-Universität Halle Zur Rolle Allgemeiner Bedingungen bei der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen Nach § 46 Abs. 1 ZGB-Entwurf können Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Leistung durch Allgemeine Bedingungen (im folgenden AB abgekürzt) weiter ausgestaltet werden. Zu diesen AB zählen Liefer-, Leistungs-, Geschäfts-, Nutzungsund Zahlungsbedingungen./l/ In § 46 ZGB-Entwurf sind zwei Arten von AB geregelt, die einen völlig unterschiedlichen Rechtscharakter haben: nämlich solche, die als Anordnung erlassen den Charakter von Rechtsvorschriften haben, und andere, die erst durch Vereinbarung der Vertragspartner Vertragsinhalt werden./2/ Darüber hinaus sind auch der Anwendungsbereich, das Zustandekommen und die Ausgestaltung dieser AB unterschiedlich. Es wäre deshalb m. E. zweckmäßig, sie auch regelungstechnisch zu trennen, also zwei Vorschriften in das ZGB aufzunehmen. Zu den AB, die von zentralen Staatsorganen als Rechtsnormen erlassen werden Eine Bestimmung müßte sich mit den AB befassen, die von zentralen Staatsorganen als Rechtsvorschriften erlassen werden. Ihre Verbindlichkeit steht außer Zweifel. Diese AB sind ihrem Wesen nach nichts weiter als die rechtliche Ausgestaltung spezieller Leistungsarten im Rahmen der gesetzlich geregelten Vertragstypen. Sie dienen aber m. E. nicht nur der Konkretisierung und Ergänzung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, sondern sind zugleich ein „dynamisches“ Element im Rahmen der stabilen Grundregelungen. Mit ihnen kann der Gesetzgeber schnell auf neue Erscheinungen in unserem gesellschaftlichen Leben reagieren und neuen Rechtsauffassungen zum Durchbruch verhelfen, ohne daß es dazu der Änderung des ZGB bedarf. J. Göhring/K. Schumann ist allerdings darin zuzustimmen/3/, daß vom Erlaß solcher AB nur sparsam Gebrauch gemacht werden sollte. Gerade darum sollte das ZGB zu beschreiben versuchen, wann der Er- /I/ Aus der Überschrift des § 46 „Verbindlichkeit Allgemeiner Bedingungen“ könnte irrtümlich geschlossen werden, die Aussage über die Verbindlichkeit der AB sei das Wesentliche dieser Bestimmung. Tatsächlich ist aber Hauptgesichtspunkt der Regelung, die AB als echte Leitungsinstrumente bei der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen einzusetzen. Dies sollte m. E. auch in der Überschrift des § 46 deutlich Zum Ausdruck kommen. /2/ So -auch J. Göhring/K. Schumann, „Die Regelung der Dienstleistungen, insbesondere hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen“, NJ 1974 S. 699 ff. (702). 131 J. Göhring/K. Schumann, a. a. O. 236 laß solcher AB geboten ist. Dabei könnte m. E. auf die Regelung des § 33 Abs. 1 VG zurückgegriffen werden. Nur wenn Besonderheiten der Leistung (z. B. beim Versandhandel) oder des Leistungsgegenstandes (z. B. bei Gebrauchtwaren, Personenkraftwagen, Möbeln) die Festlegung einheitlicher Regeln im gesamten Gebiet der DDR erfordern, sollten unter Beachtung der zwingenden Bestimmungen des Gesetzes AB erlassen werden können. Außer den beispielhaft genannten Fällen läge der Anwendungsbereich dieser AB vorwiegend in der Dienstleistungssphäre. Meines Erachtens sollten aber auch Versicherungsbedingungen (§ 247 ZGB-Entwurf) stets als Rechtsnormen erlassen werden./4/ Da diese Art von AB im Gesetzblatt zu veröffentlichen ist, wäre eine gesetzliche Verpflichtung der Betriebe und Einrichtungen, derartige für ihren Bereich geltende AB in den Verkaufs- oder Geschäftsräumen in geeigneter Form bekanntzugeben (§ 46 Abs. 3 ZGB-Entwurf), entbehrlich. Trotzdem ist eine solche sichtbare Bekanntmachung zur besseren Information der Bürger empfehlenswert. Zu den AB, die nicht den Charakter von Rechtsnormen haben Nach § 46 Abs. 2 ZGB-Entwurf sollten auch diese AB, die man besser betriebliche Bedingungen bezeichnen sollte, von den zuständigen zentralen Staatsorganen erlassen oder zumindest bestätigt werden. Damit soll einerseits verhindert werden, daß Betriebe oder Einrichtungen irgendwelche Sonderinteressen verfolgen, andererseits soll für die Bürger eine größtmögliche Sicherheit bei der Gestaltung ihrer Vertragsbeziehungen gewährleistet sein. In den meisten Fällen werden diese AB Besonderheiten enthalten, die sich aus der betrieblichen und bisweilen auch aus der lokalen Situation ergeben. Mit diesen AB wird unter Beachtung der den Vertragspartnern in § 45 ZGB-Entwurf allgemein eingeräumten Dispositionsbefugnis die optimale Variante zur Erreichung des Vertragszwecks entsprechend den konkreten Besonderheiten angestrebt. Man könnte deshalb erwägen, auf eine besondere Regelung der betrieblichen Bedingungen zu verzichten, weil sie wegen der Dispositionsbefugnis der Vertragspartner ohnehin zulässig sind und in § 45 Hl Dies sollte ln §§ 46 und 274 ZGB-Entwurf auch ausdrücklich gesagt werden.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 236 (NJ DDR 1975, S. 236) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 236 (NJ DDR 1975, S. 236)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen. Der muß beinhalten: eine konzentrierte Darstellung der Ergebnisse zu dem bearbeiteten politisch-operativ relevanten Sachverhalt und der den verdächtigen Personen, die konkrete politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung abzuschließender Operativer Vorgänge. Die Realisierung des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Durchführung politisch-operativer Maßnahmen nach dem Vorgangsabschluß Politisch-operative und strafrechtliche Gründe für das Einstellen der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung sofort, nach der Dienstzeit am nächsten Morgen gemeldet. Der diensthabende Sicherungsund Kontrollposten schreibt einen kurzen Bericht über den Sachverhalt in doppelter Ausfertigung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X