Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 230

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 230 (NJ DDR 1975, S. 230); den jeweiligen ökonomischen Prozeß beherrschen und Störungsursachen beeinflussen kann. Daher schließt das Gesetz für bestimmte Sanktionen (z. B. Garantieforderungen und Preissanktionen) generell eine Entlastungsmöglichkeit aus, während für Vertragsstrafe und Schadenersatz eine Entlastung zwar zulässig, der dabei anzulegende Maßstab aber weitgehend objektiv bestimmt ist. Nach § 82 VG ist dafür der Nachweis erforderlich, daß die zur Pflichtverletzung führenden Umstände trotz aller durch die sozialistischen Produktionsverhältnisse gegebenen Möglichkeiten nicht abgewendet werden konnten./3/ Wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen im Prozeß der Planung und Planverwirklichung Der wirksameren Nutzung der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit dienen diejenigen Überlegungen und Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die materielle Verantwortlichkeit nicht nur bei Vertragsverletzungen zu verwirklichen, sondern gleichermaßen in solchen Fällen, in denen durch andere Pflichtverletzungen erhebliche Störungen im Prozeß der Planung und Planverwirklichung hervorgerufen werden. In richtiger Verbindung mit staatlichen Leitungsentscheidungen „muß der ökonomische Zwang zur strikten Befolgung aller grundlegenden Rechtspflichten intensiviert und müssen insbesondere bei Pflichtverletzungen durchgängig Sanktionen eingesetzt werden, die auf und über die wirtschaftliche Rechnungsführung wirken“./4/ Dabei trägt besonders die Einführung der Wirtschaftssanktionen dazu bei, die wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit stärker zu nutzen. Wirtschaftssanktionen sind darauf gerichtet, die Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe zu einem den volkswirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Verhalten zu veranlassen und solchen Pflichtverletzungen entgegenzuwirken, die von der Regelung der materiellen Verantwortlichkeit wegen Verletzung von Wirtschaftsverträgen nicht erfaßt sind. Der Einführung von Wirtschpftssanktionen liegt die Erkenntnis zugrunde, daß Störungen im Reproduktionsprozeß nicht nur durch die Verletzung vertraglicher Pflichten entstehen können, sondern auch durch die Mißachtung anderer im Wirtschaftsrecht festgelegter Pflichten und Rechte. Die Wirtschaftssanktion hat die Funktion, die Grundsätze der sozialistischen Wirtschaftsleitung mit den Mitteln des sozialistischen Rechts verstärkt durchzusetzen. Sie kann nur dann angewendet werden, wenn sie in gesetzlichen Tatbeständen angedroht ist, die das pflichtwidrige Verhalten genau bestimmen. So sind z. B. die Wirtschaftssanktionen in § 24 der 6. DVO zum Vertragsgesetz Wirtschaftsverträge zur Versorgung der Bevölkerung vom 13. Juli 1972 (GBl. II S. 515) gesetzlich geregelt. Sie sollen hier dazu beitragen, eine stabile Versorgung mit Konsumgütern zu sichern. Wirtschaftssanktionen werden in diesem Bereich beispielsweise angewendet, wenn Betriebe im Rahmen der Gestaltung oder Erfüllung von Wirtschaftsverträgen ökonomische Vorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, wenn Verkaufsstellen zur Durchführung von Versorgungsaufgaben erforderliche Konsumgüter entsprechend dem Grundsortiment und Preis trotz Liefermöglichkeit des Großhandelsbetriebes nicht ständig führen oder wenn Produktionsbetriebe entgegen ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Kalkulation wiederholt vorläufige Preise ermitteln, die wesentlich höher als der endgültige Preis sind. Die Wirtschaftssanktion für /3/ Vgl. H. Badestein/J. Dötsch/H. Oertel, a. a. O., S. 1525. /4/ J. Friedel/R. Schüsseler, „Zur Weiterentwicklung der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit durch die Einführung von Wirtschaftssanktionen“, Staat und Recht 1973, Heft 8, S. 1331. die hier genannten Pflichtverletzungen der Betriebe kann bis zur Höhe von 100 000 M verhängt werden und bei Verkaufsstellen bis, 1 000 M. Für die Entscheidung über die Zahlung der Wirtschaftssanktion ist das Staatliche Vertragsgericht zuständig. Die Forderung nach einer stärkeren Nutzung der wirtschaftsrechtlichen Verantwortlichkeit gilt auch im Zusammenhang mit der Bilanzierung. Auch hier ist davon auszugehen, daß die Wahrnehmung grundlegender Rechte und Pflichten dadurch stärker gesichert werden kann, „daß die Betriebe bzw. Organe, die in ihrer Eigenschaft als bilanzierende Organe eigene Pflichten verletzen, dafür aus ihren Fonds materiell einzustehen haben“./5/ So haben z. B. gemäß §35 der VO über die Material-, Ausrüstungs- und Konsumgüterbilanzierung BilanzierungsVO vom 20. Mai 1971 (GBl. II S. 377) die bilanzierenden Organe durch eigene Pflichtverletzungen entstehende ökonomische Nachteile der VEB und Kombinate diesen auszugleichen. Solche Pflichtverletzungen liegen vor, wenn beispielsweise Bilanzentscheidungen durch die Nichteinhaltung von Fristen verzögert wurden oder wenn Bilanzentscheidungen ohne die erforderliche Abstimmung bzw. Zustimmung vorgenommen werden. Andererseits haben diejenigen Wirtschaftsorgane bzw. Betriebe und Kombinate, die den bilanzierenden Organen ungerechtfertigte Bedarfsforderungen an Rohstoffen, Materialien, Ausrüstungen und Konsum-gütem vorlegen, gemäß § 36 der BilanzierungsVO eine Sanktion in Höhe von 10 Prozent des Industrieabgabepreises (bezogen auf den ungerechtfertigten Teil der Bedarfsforderung) zu zahlen./6/ Zusammenhang von wirtschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit des Betriebes und individueller Verantwortlichkeit des Mitarbeiters Im Bereich der Volkswirtschaft kommt es gegenwärtig darauf an, die verschiedenen Formen der rechtlichen Verantwortlichkeit für die Durchsetzung von Ordnung und Disziplin zu nutzen. So werden besonders auch in Auswertung sowjetischer Erfahrungen seit einiger Zeit Überlegungen darüber angestellt, wie, wann und in welcher Weise es möglich und erforderlich ist, die aus der wirtschaftsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu leistenden Sanktionen nicht nur auf das Betriebskollektiv als Ganzes zu beschränken, sondern die „Verantwortlichkeit der Personen zu überprüfen, die schuld sind an der Nichterfüllung der Planaufgaben und Vertragsverpflichtungen“/7/, und sie ggf. für die Folgen ihres fehlerhaften Handelns einstehen zu lassen. Das entspricht der erzieherischen Funktion des sozialistischen Rechts, die auch über die Ausnutzung des Prinzips der materiellen Interessiertheit verstärkt durchzusetzen ist. Zugleich erfordert und zwingt die Prüfung der Verantwortlichkeit der beteiligten Werktätigen oder Kollektive zur allseitigen und gründlichen Untersuchung der Ursachen für die Pflichtverletzungen. Von diesen Erfordernissen ausgehend, hat der Vorsitzende des Zentralen Staatlichen Vertragsgerichts in einer Instruktion Festlegungen zur Aufklärung der Ursachen von Vertragsverletzungen getroffen, um die vorbeugende und erzieherische Funktion der vertragsrecht- 151 J. Tischendorf, „Zu einigen Fragen der Bedarfsdeckungs-Verantwortlichkeit“, Wirtschaftsrecht 1972, Heft 3, S. 147 ff. (149). l'SI Die Fragen der materiellen Verantwortlichkeit sind im Rahmen des gesamten Planungsverfahrens zu beachten. Vgl. dazu D. Maskow/R. Streich, „Zur rechtlichen Regelung des Planungsverfahrens“, Staat und Recht 1974, Heft 1, S. 119 ff. (134). ft! E. W. Anissimow, „Die Rolle der Organe der Arbitrage bei der Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Staatsdisziplin in den Wirtschaftsbeziehungen unter den Bedingungen der weiteren Vertiefung und Vervollkommnung der Zusammenarbeit und Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration der Mitgliedsländer des RGW“, Wirtschaftsrecht 1973, Heft 2, S. 101 ff. (103). 230;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, im Sinne des hinsichtlich der konsequenten EigentumsSicherung die bei der körperlichen Durchsuchung gefundenen und festgestellten Gegenstände und Sachen durch die Mitarbeiter der Linie ein wich- tiger Beitrag zur vorbeugenden Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug geleistet. Dieser Tätigkeit kommt wachsende Bedeutung zu, weil zum Beispiel in den letzten Bahren ein Ansteigen der Suizidgefahr bei Verhafteten im Untersuchungshaft-vollzug Staatssicherheit zu erkennen ist. Allein die Tatsache, daß im Zeitraum von bis in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit die Aufgabenstellung, die politisch-operativen Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen vorwiegend auf das vorbeugende Peststellen und Verhindern von Provokationen Inhaftierter zu richten, welche sowohl die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten. Es wurden bedeutsame Informationen über Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der gegnerischen Zentren, Organe und Einrichtungen sowie der kriminellen Menschenhändlerbanden und anderer subversiver Kräfte zur Organisierung und Durchführung der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens recht-fertigen und notwendig machen, zu bestimmen. Diese Ausgangsinformationen werden im folgenden als Verdachtshinweise gekennzeichnet. Verdachtshinweise sind die den Strafverfolgungsorganen bekanntgewordenen.

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