Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 227 (NJ DDR 1975, S. 227); sucht werden. Die Justiz- und Sicherheitsorgane haben in jedem Verfahren verantwortungsbewußt zu prüfen, ob eine Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe notwendig ist. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe enthält § 71 Abs. 1. Ergibt die Prüfung durch das Gericht, den Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane, daß eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind die Organe der Jugendhilfe stets um Mitwirkung zu ersuchen. Die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe am Strafverfahren gegen Jugendliche ist obligatorisch, wenn gegenüber dem Jugendlichen bereits von den Organen der Jugendhilfe Maßnahmen der Erziehungshilfe getroffen wurden. Derartige Maßnahmen werden auf der Grundlage der §§ 13, 23 JHVO festgelegt, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit des Jugendlichen gefährdet sind und auch bei gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht gesichert werden können. Derartige Maßnahmen können durch die zuständige Jugendhilfekommission oder den zuständigen Jugendhilfeausschuß angeordnet werden. Bestimmte Maßnahmen sind ausschließlich letzterem Vorbehalten (z. B. die Erteilung von verbindlichen Weisungen gegenüber dem Jugendlichen und die Anordnung der Heimerziehung). Maßnahmen der Erziehungshilfe können auch gegenüber elternlosen familiengelösten Jugendlichen eingeleitet werden; der Jugendliche unter Vormundschaft steht. Die Vormundschaft wird gemäß § 88 FGB durch die Organe der Jugendhilfe angeordnet, wenn für einen Minderjährigen niemand das elterliche Erziehungsrecht hat. Zugleich wird dem Jugendlichen ein Vormund bestellt. Für die Bestellung des Vormunds und die Kontrolle seiner Tätigkeit sind ebenfalls die Organe der Jugendhilfe zuständig; der Jugendliche erneut straffällig wurde. Die erneute Straffälligkeit setzt nicht voraus, daß der Jugendliche bereits gerichtlich vorbestraft ist. Die Organe der Jugendhilfe sind auch um Mitwirkung zu ersuchen, wenn ein Jugendlicher sich bereits wegen einer Straftat oder mehrerer Straftaten vor einem gesellschaftlichen Gericht verantworten mußte oder von seinem Lern- oder Arbeitskollektiv oder den Organen der Jugendhilfe Erziehungsmaßnahmen ergriffen wurden und deshalb von der Strafverfolgung gemäß §§67, 68 StGB abgesehen wurde; Zweifel an dem Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen bestehen. In diesem Falle wirken die Organe der Jugendhilfe in erster Linie konsultativ mit. Auf Grund der pädagogischen Sachkunde ihrer Mitarbeiter beraten sie das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane insbesondere darüber, ob eine psychiatrische und psychologische Begutachtung des Jugendlichen nach § 74 notwendig ist; die Erziehungsberechtigten ihre Rechte nach der StPO nicht wahrnehmen können. Gemäß § 70 Abs. 4 sind die Erziehungsberechtigten kraft Gesetzes von der Wahrnehmung ihrer strafprozessualen Rechte ausgeschlossen, wenn sie selbst als Mittäter, Anstifter, Gehilfen, Begünstiger oder Hehler an der Straftat beteiligt sind oder wenn das Interesse des Jugendlichen dies erfordert (z. B. wenn sich die Erziehungsberechtigten in sonstiger Weise gemäß § 142 StGB einer groben Verletzung ihrer Erziehungspflichten schuldig gemacht oder den Jugendlichen auf gefordert haben, sich der erzieherischen Einwir- kung des Gerichts, des Staatsanwalts oder der Untersuchungsorgane zu entziehen). Diese Alternative des § 71 Abs. 1 erfaßt aber auch die Fälle, in denen die Erziehungsberechtigten ihre Rechte aus tatsächlichen Gründen nicht wahrnehmen können, weil sie sich z. B. außerhalb des Staatsgebietes der DDR aufhalten, sich längere Zeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens befinden, erheblich psychisch geschädigt oder inhaftiert sind. Außer unter den in § 71 Abs. 1 ausdrücklich genannten Voraussetzungen kann die Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe auch in anderen Fällen erforderlich sein (z. B. wenn sich bei der Aufklärung der Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen herausstellt, daß die Eltern seine Erziehung ohne staatliche oder gesellschaftliche Unterstützung nicht mehr gewährleisten können). Dies unterstreicht noch die Bedeutung der Aufgabe der Justiz- und Sicherheitsorgane, die Notwendigkeit der Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe sorgfältig zu prüfen. Mitwirkungsersuchen Das Ersuchen um Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe ist durch den Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens zu stellen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit der Mitwirkung ist deshalb in erster Linie von den im Rahmen der Prüfungshand]un-gen zu Anzeigen oder Mitteilungen (§ 95) und den unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens ggf. auch von den im späteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen zur Persönlichkeit und zu den Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnissen des Jugendlichen auszugehen. Die Organe der Jugendhilfe müssen stets so rechtzeitig um ihre Mitwirkung ersucht werden, daß sie sich auf ihre Stellungnahme gründlich vorbereiten können, ohne daß dadurch der Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzögert wird. Das Ersuchen um Mitwirkung ist von dem die Strafsache bearbeitenden Staatsanwalt oder dem Mitarbeiter des Untersuchungsorgans mündlich oder schriftlich an den Leiter oder einen verantwortlichen Mitarbeiter des zuständigen Organs der Jugendhilfe zu richten. In dem Ersuchen ist das Organ der Jugendhilfe aufzufordern, zur Klärung der in § 71 Abs. 2 genannten Fragenkomplexe schriftlich oder mündlich Stellung zu nehmen. Das Ersuchen um Stellungnahme soll, insbesondere wenn eine schriftliche Äußerung der Organe der Jugendhilfe gefordert wird, konkrete Fragen enthalten. Der Inhalt der Fragen hängt von den jeweiligen Umständen des einzelnen Verfahrens ab. Die Fragen dürfen deshalb nicht schematisch abgefaßt werden, sondern sind nach den im Einzelfall zu klärenden Gesichtspunkten zu differenzieren. Dabei ist zu beachten, daß die Organe der Jugendhilfe nicht zu Sachverhaltsfeststellungen veranlaßt werden dürfen, die bereits durch Ermittlungen der Untersuchungsorgane oder aus früheren Strafverfahren bekannt sind. Von der Tatbezogenheit der Fragen hängt maßgeblich ab, wie die Organe der Jugendhilfe zur tatbezogenen Aufklärung und Beurteilung der Persönlichkeitsentwicklung jugendlicher Beschuldigter oder Angeklagter sowie ihrer Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse beitragen können. Wichtig ist, daß die Organe der Jugendhilfe auf die Feststellung der wesentlichen Zusammenhänge zwischen der Entwicklung und Erziehung des Jugendlichen und der ihm zur Last gelegten Tat orientiert werden. Ist Anklage zu erheben, dann haben der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane stets um eine schrift- 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 227 (NJ DDR 1975, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 227 (NJ DDR 1975, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß infolge der zielgerichteten feindlichen Einflußnahme bei der Mehrzahl der Verhafteten die Bereitschaft präsent ist, auf der Basis manifestierter feindlich-negativer Einstellungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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