Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 226 (NJ DDR 1975, S. 226); Abs.l Satz 1) dienen können, aus der Vielfalt der Elemente und Bedingungen der Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen diejenigen Faktoren heranzuziehen sind, die sich auf die straftatverdächtige Handlungsweise in irgendeiner Weise ausgewirkt haben. Das Gericht, der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane haben hierbei besonders zu prüfen, ob die Straftat durch Pflichtverletzungen von Erziehungsberechtigten begünstigt worden ist. Damit wird die bisherige undifferenzierte Verpflichtung der Justiz-und Sicherheitsorgane aufgegeben, im Strafverfahren gegen Jugendliche stets zu prüfen, ob sich Erziehungsberechtigte schlechthin einer Verletzung ihrer Pflicht zur Erziehung des Jugendlichen schuldig gemacht haben. Die Aufklärungspflicht wird ausdrücklich auf solche Verletzungen von Erziehungspflichten konzentriert, die sich auf die Straftat des Jugendlichen begünstigend ausgewirkt haben. Derartige Verletzungen von Erziehungspflichten können im Einzelfall sehr verschiedenartig sein. Sie können das Zustandekommen der Straftat in sehr unterschiedlicher Art und Weise beeinflußt haben. Pflichtverletzungen von Erziehungsberechtigten i. S. des § 69 Abs. 1 Satz 2 sind z. B. die Anstiftung eines Jugendlichen zur Begehung einer Straftat (§ 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB), die Verletzung von Erziehungspflichten (§ 142 Abs. 1 Ziff. 3 StGB), die Verleitung eines Jugendlichen zu asozialer Lebensweise (§ 145 StGB) oder zum Alkoholmißbrauch (§ 147 StGB). Es können aber auch andere Verletzungen von Erziehungspflichten sein, die zwar keine derartige Schwere aufweisen, die Straftat aber dennoch begünstigt haben. Solche Erscheinungen können vorliegen, wenn die tatbestimmende Einstellung des Jugendlichen und damit schließlich seine Straftat selbst, durch die erzieherische Grundhaltung der Eltern, ihren Erziehungsstil und ihre Erziehungspraktiken sowie die gesamte Familienatmosphäre (z. B. infolge Erziehungsuntüchtigkeit, asozialen Verhaltens oder Alkoholmißbrauchs der Eltern) beeinflußt wurden. Die Änderung des § 69 Abs. 1 Satz 2 steht in engem Zusammenhang mit der Neufassung des § 69 Abs. 2. Die bei der tatbezogenen Aufklärung der Familien- und sonstigen Erziehungsverhältnisse des Jugendlichen getroffenen Feststellungen darüber, ob und inwieweit die Straftat durch Erziehungspflichtverletzungen und andere Erziehungsmängel begünstigt worden ist, schaffen die notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen für die in § 69 Abs. 2 geforderten Aktivitäten der Organe der Strafrechtspflege zur Beseitigung der straftatbegünstigenden Erziehungsmängel durch die in Betracht kommenden Erziehungsträger. Aufgaben zur Überwindung straftatbegünstigender Erziehungsmängel Der wesentliche Inhalt des bisherigen § 69 Abs. 2 ist nunmehr in der Neufassung des § 69 Abs. 1 Satz 2 enthalten. Deshalb hat der neugestaltete § 69 Abs. 2 einen anderen, stärker auf die Vorbeugung von Straftaten Jugendlicher gerichteten Inhalt erhalten. Er geht von der Aufgabe der Organe der Strafrechtspflege aus, im Rahmen der tatbezogenen Sachaufklärung insbesondere auch Feststellungen über straftatbegünstigende Mängel in der Erziehungsarbeit der Schulen, Betriebe und anderen gesellschaftlichen und staatlichen Einrichtungen und Organisationen zu treffen, und verpflichtet das Gericht, den Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane, beim Vorliegen derartiger Erziehungsmängel Maßnahmen gemäß § 19 zu ihrer Beseitigung zu veranlassen. Der neue § 69 Abs. 2 konkretisiert und spezifiziert somit die Grundsatzregelungen des § 19 über die von den Organen der Strafrechtspflege zu veranlassenden Maßnah- men zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen von Straftaten für das Strafverfahren gegen Jugendliche. Sind die straftatbegünstigenden Mängel in der Erziehungsarbeit Gesetzesverletzungen, haben das Gericht mit der Gerichtskritik (§ 19 Abs. 2) und der Staatsanwalt mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht (§§ 38 ff. StAG) dagegen vorzugehen. Solche Gesetzesverletzungen können z. B. sein keine oder eine nur ungenügende Reaktion der Schule auf die Schulbummelei des Jugendlichen (Verletzung der VO über die Sicherung einer festen Ordnung an den allgemeinbildenden Schulen Schulordnung - vom 20. Oktober 1967 [GBl. II S.769]); die ungenügende Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin in dem Lehrlingswohnheim, in dem der Jugendliche untergebracht ist (Verletzung der AO zur Gestaltung des sozialistischen Gemeinschaftslebens in Lehrlingswohnheimen Heimordnung für Lehrlingswohnheime vom 29. November 1971 [GBl. II S. 705]); die Nichterfüllung der Anforderungen an den Jugendschutz (Verletzung der VO zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vom 26. März 1969 [GBl. II S. 219]); die Mißachtung der Bestimmungen zur Förderung der Jugend (Verletzung des Jugendgesetzes vom 28. Januar 1974 [GBl. I S. 45] und des Bildungsgesetzes vom 25. Februar 1965 [GBl. I S. 83]). Durch die mit der Neufassung des § 69 Abs. 2 dem Gericht, dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen auferlegten Verpflichtungen wird zielstrebiger auf die Verwirklichung der kriminalitätsvorbeugenden Funktion des Strafverfahrens gegen Jugendliche durch die Tätigkeit der Organe der Strafrechtspflege orientiert. Hierdurch und durch die Änderung des § 69 Abs. 1 Satz 2 wird eindeutig klargestellt, daß es im Strafverfahren gegen Jugendliche nicht um die Erforschung von allgemeinen Erziehungsmängeln, sondern stets um die Feststellung von straftatrelevanten Pflichtverletzungen der Erziehungsberechtigten und anderen Erziehungsträger geht. Differenzierte Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe Für die Wirksamkeit des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist die sachgerechte, effektive Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe von großer Bedeutung. Von diesem Grundgedanken wird die Neufassung des § 71 geprägt. Seine Durchsetzung erfordert vor allem eine den unterschiedlichen Erfordernissen des konkreten Verfahrens gerecht werdende, differenzierte Regelung der Mitwirkung der Organe der Jugendhilfe. Mit der Neuregelung des § 71 wird die bisher obligatorische Teilnahme der Organe der Jugendhilfe an jedem Strafverfahren gegen Jugendliche durch eine differenzierte Mitwirkung an solchen Verfahren ersetzt, in denen dies zur Lösung der von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängigen konkreten Aufgaben des Strafverfahrens notwendig ist. Diese Regelung trägt maßgeblich zur rationellen und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens gegen Jugendliche bei. Gleichzeitig werden die Organe der Jugendhilfe von nicht notwendigen Belastungen befreit. Voraussetzungen der Mitwirkung Die Organe der Jugendhilfe sind zur Mitwirkung am Strafverfahren gegen Jugendliche verpflichtet, wenn sie gemäß § 71 Abs. 1 im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht darum er- 226;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage die notwendige Einsatzbereitschaft, Opferbereitschaft und andere wichtige Eigenschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Kampf gegen den Feind hervorbringen. Diese Erkenntnis ist durch die Leiter und mittleren leitenden Kader noch besser in die Lage versetzt, konkrete Ziele und Maßnahmen für eine konstruktive Anleitung und Kontrolle sowie Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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