Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 223 (NJ DDR 1975, S. 223); samte Gesellschaft zur Bekämpfung und Verhütung von Rechtsverletzungen zu mobilisieren; allgemein andere Bürger davon abzuhalten, Rechtspflichten zu verletzen, indem ihnen die Unabwendbarkeit des mit der rechtlichen Sanktion verbundenen, spürbaren Nachteils verdeutlicht und die moralisch-rechtliche Kraft der sozialistischen Gesellschaft demonstriert wird; den betreffenden Rechtsverletzer (auch Betriebe und Einrichtungen), anknüpfend an die Rechtsverletzung und die dazu führenden Umstände zur strikten Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen (Einheit von Erzi&hung und Selbsterziehung) ; bei dem Anspruchsberechtigten (z. B. bei Gewährleistungsrechten oder beim Schadenersatz) oder bei dem durch eine Straftat Geschädigten das Bewußtsein zu stärken, daß ihre Rechte vom sozialistischen Staat durch rechtliche Sanktionen geschützt werden und soweit möglich wiederhergestellt werden. Zu weiteren Zielen rechtlicher Sanktionen Die gemeinsamen Ziele aller rechtlichen Sanktionen werden in den verschiedenen Rechtszweigen und den diesen zugrunde liegenden gesellschaftlichen Bereichen konkretisiert bzw. durch das Hinzutreten anderer Ziele ergänzt. Ein solches Ziel rechtlicher Sanktionen besteht in der tatsächlichen, direkten Durchsetzung einer Verhaltensforderung (z. B. Anwendung körperlicher Gewalt bei der Beschlagnahme und Durchsuchung). In allen anderen Fällen, in denen eine Rechtsverletzung nicht wieder „aufgehoben“ werden kann, zielen die rechtlichen Sanktionen darauf ab, daß der Rechtsverletzer künftig die Rechtsforderungen achtet und verwirklicht. Auf verschiedenen Rechtsgebieten verfolgen die rechtlichen Sanktionen zusätzlich das Ziel, den durch die Rechtsverletzung eingetretenen Schaden ganz oder zum Teil auszugleichen (z. B. durch die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen und des Betriebes gemäß §§ 112 ff. GBA oder bei Pflichtverletzungen aus Wirtschaftsverträgen durch Vertragsstrafen, Preissanktionen und Schadenersatz gemäß §§ 104 bis 106 VG). Damit werden die ordnungsgemäße Wirtschaftstätigkeit, die Disziplin auf den jeweiligen Gebieten und die Rechte der Werktätigen gewährleistet und geschützt. Wesentlich ist, daß die Ziele rechtlicher Sanktionen nicht losgelöst voneinander wirken und wirksam zu machen sind. Diese Frage nach der Effektivität muß deshalb die jeweiligen Ziele rechtlicher Sanktionen in ihrer Einheit, Abhängigkeit und Wechselwirkung erfassen. Zur Rangfolge der Ziele rechtlicher Sanktionen Ein weiteres kompliziertes Problem ist die Rangfolge bzw. der Stellenwert der jeweiligen Ziele, was besonders bei der individuellen rechtlichen Verantwortlichkeit deutlich wird. So kann z. B. eine Maßnahme der arbeitsrechtlichen disziplinarischen Verantwortlichkeit gemäß § 109 GBA unter dem Gesichtspunkt der individuellen erzieherischen Wirkung nicht mehr erforderlich sein, weil der Werktätige unter dem Eindruck der Folgen seiner Arbeitspflichtverletzung und durch Selbstkritik die notwendigen Lehren gezogen hat; die Disziplinarmaßnahme wird aber ausgesprochen wegen des generellen Erfordernisses, unabwendbare Konsequenz einer Rechtsverletzung zu sein, d. h. wegen der allgemeinen erzieherischen Wirkung, die als erforderlich angesehen wird und erreicht werden soll. Hier geht es im Prinzip um das Verhältnis der auf die Gesellschaft und auf das Individuum bezogenen Ziele rechtlicher Sanktionen. Der Schlüssel zur Beantwortung dieser Frage liegt m. E. in der Erkenntnis von K. Marx und W. I. Lenin, daß in der ersten Phase der kommunistischen Gesellschaft das Recht „noch das bürgerliche Recht““ ist, „das, wie alles Recht, Ungleichheit voraussetzt. Jedes Recht besteht in der Anwendung von gleichem Maßstab auf ungleiche Individuen, die in Wirklichkeit verschieden, untereinander ungleich sind; das ,gleiche Recht“ ist daher eine Verletzung der Gleichheit und eine Ungerechtigkeit. In der Tat erhält jeder, der den gleichen Teil gesellschaftlicher Arbeit geleistet hat wie die anderen, den gleichen Anteil am gesellschaftlichen Produkt Indes sind die einzelnen Menschen nicht gleich“ ,/23/ Das Bestimmende ist das gesellschaftliche Interesse, die gesellschaftliche Zielsetzung, die durch den schon erreichten, aber zugleich noch begrenzten Entwicklungsstand bedingt ist und den einzig möglichen Weg zur Höherentwicklung der Gesellschaft, zur zweiten Phase des Kommunismus, darstellt. Es ist auch eine objektive Notwendigkeit, die individuellen und kollektiven Interessen mit den gesellschaftlichen Interessen in Übereinstimmung zu bringen. Die Zielstellungen rechtlicher Sanktionen beinhalten in spezifischer Weise die den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechende Dialektik der gesellschaftlichen, kollektiven und individuellen Interessen, indem sie generell in die gesellschaftliche Zielstellung auch die auf das Individuum bezogene Zielstellung einschließen. Soweit es die individuelle rechtliche Verantwortlichkeit betrifft, widerspiegelt sich das auch in solchen Gesichtspunkten für die Individualisierung der Sanktion wie der Schutzbedürftigkeit des angegriffenen oder verletzten Rechtsverhältnisses und der Höhe des Schadens. Es ist deshalb nicht angängig, die Effektivität rechtlicher Sanktionen allein oder vorrangig unter dem Aspekt der erzieherischen Wirkung auf den Rechtsverletzer zu untersuchen oder danach zu beurteilen. Dieses Problem ist rechtstheoretisch noch nicht hinreichend geklärt, obwohl ihm eine große praktische Bedeutung- zukommt. Allgemeine Bedingungen der Wirksamkeit rechtlicher Sanktionen Die Wirksamkeit rechtlicher Sanktionen basiert auf den sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen, auf der Übereinstimmung der Rechtsforderungen mit den objektiven gesellschaftlichen Gesetzen, auf der Übereinstimmung der grundlegenden Interessen der Bürger und Kollektive mit den gesellschaftlichen Interessen. Der demokratische Charakter rechtlicher Sanktionen stellt die Grundbedingung dafür dar, daß sie eine gesellschaftliche Wirksamkeit in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der sozialistischen Gesellschaftsentwicklung erzielen können. Auf dieser Basis sind jene Bedingungen aufzudecken, die die gesellschaftlich notwendige Effektivität rechtlicher Sanktionen gewährleisten sollen. Aus diesen Bedingungen erwachsen Anforderungen an die rechtliche Gestaltung von Sanktionen, an ihre Anwendung und Durchsetzung. Zunächst ist die Erfahrung beachtlich, daß die Wirksamkeit rechtlicher Sanktionen davon abhängt, daß die Gestaltung der jeweils zugrunde liegenden Rechtspflicht und der rechtlichen Verantwortlichkeit bestimmten Anforderungen entspricht. Dazu gehören vor allem: Die Rechtspflicht muß den Erfordernissen der objektiven Gesetze in Natur und Gesellschaft entsprechen; /23/W. I. Lenin, „Staat und Revolution“, in: Werke, Bd. 25, Berlin 1960, S. 479 f. 223;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 223 (NJ DDR 1975, S. 223) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 223 (NJ DDR 1975, S. 223)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß Ermittlungshandlungen, wie zum Beispiel bestimmte Untersuchungsexperinente, zur Nachtzeit durchgeführt und gesichert werden müssen. Diese Orte sind deshalb durch verdeckt oder offen dislozierte Sicherungskräfte zu sichern, in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst bereit erklärt hat oder für einen anderen Geheimdienst tätig geworden ist. Die wesentlichen inhatlichen Ergebnisse der anderen Verfahren wurden bereits in der Jahresanalyse dargestellt.

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