Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 220

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 220 (NJ DDR 1975, S. 220); den./5/ Das schließt nicht aus, daß der Begriff „Rechtsverletzung“ in den einzelnen Rechtsgebieten modifiziert verwendet wird. Der Versuch, den engen Zusammenhang zwischen rechtlicher Verantwortlichkeit und rechtlicher Sanktion als Verhältnis von Inhalt und Form zu erfassen, entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die rechtliche Verantwortlichkeit als spezielles Rechtsverhältnis, das mit der Verletzung einer verbindlichen Rechtspflicht entsteht und insbesondere das Einstehenmüssen für die Rechtsverletzung und ihre Folgen zum Inhalt hat, kennt das sozialistische Recht hauptsächlich in der Form der zivil-, arbeits-, Wirtschafts-, verwaltungs- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder entsprechend den Arten des Einstehenmüssens vor allem als materielle, disziplinarische oder strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die rechtliche Sanktion ist nach allgemeiner Auffassung eine der Rechtsfolgen, die sich aus der rechtlichen Verantwortlichkeit ergeben, wobei die Rechtsfolgen ihrerseits spezielle Rechte und Pflichten umfassen, die je nach der Art der Rechtsverletzung und deren Folgen auf einen Schadensausgleich, auf Wiedergutmachung, auf erzieherische Maßnahmen, auf den Schutz und die planmäßige Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsund Rechtsordnung sowie der Rechte und berechtigten Interessen der Bürger gerichtet sind. Zusammenfassend verstehen wir unter rechtlichen Sanktionen Rechtsfolgen, die im Falle der Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Pflichten eintreten und die durch den sozialistischen Staat ggf. zwangsweise durchgesetzt werden können./6/ Begrifflich werden damit auch die vertraglich vereinbarten Sanktionen für Vertragsverletzungen erfaßt (z. B. die Vertragsstrafe gemäß § 104 VG), denn Vertragsverletzungen sind in jedem Fall auch Rechtspflichtverletzungen. Die Stellung der rechtlichen Sanktionen im Komplex der rechtlichen Mittel zur Sicherung eines normgemäßen Verhaltens Im sozialistischen Recht existiert eine Vielfalt von Regelungen, die auf ein normgemäßes Verhalten einwirken. Dazu gehören neben den rechtlichen Sanktionen die rechtlichen Stimuli, die verfahrensrechtlichen Regelungen, Regelungen über den Rechtsschutz, Regelungen, mit denen materielle oder organisatorische Voraussetzungen für die Realisierung von Rechten und Pflichten geschaffen werden sollen, u. a. m./7/ Alle haben innerhalb der rechtlichen Mittel zur Gewährleistung der Verwirklichung der Rechtsforderungen ihre spezifische Funktion. Die Stellung der rechtlichen Sanktionen wird dadurch bestimmt, daß sie staatlich-rechtliche Mittel sind, um auf Rechtsverletzungen zu reagieren (z. B. Beseitigung des durch eine Pflichtverletzung hervorgerufenen Zustands, Ausgleich des durch sie verursachten Schadens, Vorbeugung ähnlicher Pflichtverletzungen). Sie sind /5/ Vgl. W. Schneider, „Zum Verhältnis von Haftung und Verantwortlichkeit“, Staat und Hecht 1972, Heft 10/11, S. 1726 ff.; H. Richter/R. Schüsseler, „Zum Rechtsbegriff der Haftung“, Staat und Recht 1973, Heft 7, S. 1164. /ß/ vgl. T. Schönrath, Die Verbindlichkeit des sozialistischen Rechts, Habil.-Schrift, Leipzig 1970, S. 180. Dem Vorschlag, den Begriff der rechtlichen Sanktionen auch auf die rechtlichen Stimuli auszudehnen und damit zwischen positiven und negativen Sanktionen zu unterscheiden, ist nicht zu folgen. Für eine Auseinandersetzung mit dieser Auffassung, die u. a. von K.-F. Gruel (a. a. O., S. 270 ff.), U. Dähn/K.-F. Gruel'U. Schaarschmidt („Zur Gestaltung der Rechte und Pflichten und der individuellen rechtlichen Verantwortlichkeit im Kampf gegen Rechtsverletzungen“, Staat und Recht 1972, Heft 2, S. 204 ff. [226J) sowie R. Arlt, G. Stiller (Entwicklung der sozialistischen Rechtsordnung in der DDR, Berlin 1973, S. 228 f.) vertreten wurde, ist hier kein Raum. /7/ So P. E. Nedbailo, „Die juristischen Garantien einer richtigen Verwirklichung der sowjetischen Rechtsnormen“, Sowjetskoje gossudarstwo i prawo 1957, Heft 6, S. 20. dazu mit dem staatlichen Zwang verbunden, normativ bestimmt und verbindlich. Vergleichen wir die rechtlichen Sanktionen mit den rechtlichen Stimuli, so treten folgende Unterschiede hervor: 1. Die rechtlichen Sanktionen als Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung sind zunächst einmal ein Mittel zur Korrektur eines bestimmten rechtserheblichen Verhaltens, während die rechtlichen Stimuli als Anreiz, Antrieb oder Hebel für normgemäßes Handeln wirken und dieses „belohnen“. 2. Die rechtlichen Sanktionen stehen in enger Beziehung zur Rechtspflicht, während die rechtlichen Stimuli in Beziehung zu den Rechten und Pflichten stehen, wobei sie ihrer Natur nach der Wahrnehmung und Verwirklichung subjektiver Rechte dienen. 3. Die rechtlichen Sanktionen sind ein unabdingbares Mittel zur Gewährleistung der Verwirklichung von Rechtsnormen oder Rechtsinstituten, während die rechtlichen Stimuli lediglich mit der Wahrnehmung bestimmter subjektiver Rechte verknüpft sind. 4. Nur durch die rechtlichen Sanktionen wird der rechtliche Durchsetzungszwang gegenständlich. Damit ist es verbunden, daß die rechtlichen Sanktionen im Gegensatz zu den Stimuli ohne Ausnahme durchsetzbar sind. 5. Unter dem Aspekt der Struktur der Rechtsnorm ist die rechtliche Sanktion im Unterschied zum rechtlichen Stimulus wesentliches Strukturelement/8/, die der jeder Verhaltensregel, jeder sozialen Norm zugrunde liegenden Formel „wenn dann“ Ausdruck gibt und deren Wegfall auch den Regel Charakter der Rechtsnorm aufhebt. Im praktischen Kampf gegen Rechtsverletzungen verbinden sich die rechtlichen Sanktionen mit anderen Sanktionen, z. B. den moralischen Sanktionen, und mit anderen rechtlichen Gewährleistungsmitteln für ein normgemäßes Verhalten. Die allgemein charakterisierte Stellung rechtlicher Sanktionen als Mittel zur Durchsetzung der Rechtspflichten wird in den verschiedenen Rechtszweigen je nach den Pflichtverletzungen und Zielen der Sanktionen konkretisiert. Dem entsprechen die verschiedenen Sanktionsarten (Strafen, Schadenersatz, Entzug oder Aberkennung von Rechten, Ersatzvornahme, Garantieleistung usw.), die insgesamt und in den Rechtszweigen ein widerspruchsfreies, sich ergänzendes und auch aufeinander aufbauendes System bilden sollen und als solches wirksam zu machen sind. Rechtliche Sanktionen unterliegen wie Rechtsnormen überhaupt der gesellschaftlichen Entwicklung, sind also nicht als unabänderlich anzusehen. Entsprechend dem gesellschaftlichen Entwicklungsstand können neue rechtliche Sanktionen erforderlich werden, wie z. B. die für bestimmte Pflichtverletzungen der Betriebe und wirtschaftsleitenden Organe im Zusammenhang mit. der Versorgung der Bevölkerung vorgesehenen Wirtschaftssanktionen (§§ 24, 25 der 6. DVO zum VG vom 13. Juli 1972 [GBl. II S. 515]). In anderen Fällen kann es geboten sein, rechtliche Sanktionen wirkungsvoller auszugestalten, wie das z. B. mit der Verurteilung auf Bewährung durch die Neufassung des § 33 StGB durch das ÄGStGB vom 19. Dezember 1974 (GBl. I S. 591) geschehen ist. Das ÄGStGB hat auch Möglichkeiten für eine konsequente Handhabung einzelner Sanktionen geschaffen, z. B. gegenüber Rückfallstraftätern (§ 44 /8/ Aui diese Unterschiede hat bereits K.-F. Gruel (a. a. O.) hingewiesen, der sich auf O. E. Leist (Die Sanktionen Im sowjetischen Recht, Moskau 1962) stützt. Vgl. im übrigen den Bericht über die Dissertationsverteidigung von K.-F. Gruel in: Staat und Recht 1973, Heft 10/11, S. 1795 fi. (1796). 220;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 220 (NJ DDR 1975, S. 220) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 220 (NJ DDR 1975, S. 220)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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