Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 22 (NJ DDR 1975, S. 22); Die Chefredakteure der Zeitschriften, die von den Ministerien der Justiz der Volksrepublik Bulgarien, der DDR, der Mongolischen Volksrepublik, der Volksrepublik Polen, der UdSSR, der CSSR sowie von den Vereinigungen der Juristen der Ungarischen Volksrepublik und der Sozialistischen Republik Rumänien herausgegeben bzw. mitherausgegeben werden, informierten einander über inhaltlich-thematische, redaktionstechnische und andere Fragen, die mit der Gestaltung der Zeitschriften Zusammenhängen. Der Erfahrungsaustausch ergab, daß die Zeitschriften ungeachtet gewisser Unterschiede im Profil ähnliche ideologisch-theoretische, fachliche und erzieherische Aufgaben haben. Ihre grundlegende Funktion ist es, zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit, zur Qualifizierung der Juristen und zur Erhöhung des Rechtsbewußtseins der Bevölkerung beizutragen. Als die wichtigsten thematischen Richtungen der Zeitschriften in der gegenwärtigen Etappe werden angesehen: Probleme der Festigung der sozialistischen Gesetz- lichkeit auf allen Gebieten des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens; Erhöhung der Rolle und des Einflusses des sozialistischen Rechts in der Volkswirtschaft; Vervollkommnung der Gesetzgebung; Verstärkung des Kampfes gegen die Kriminalität und Erhöhung der Effektivität der vorbeugenden Arbeit; Fragen der Rechtspropaganda und Rechtserziehung; Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit der Juristen der sozialistischen Länder; Kampf gegen imperialistische, antikommunistische und revisionistische Ideologien auf dem Gebiet des Staates und des Rechts. Die Teilnehmer der Beratung kamen zu der Schlußfolgerung, daß es notwendig ist, die Zusammenarbeit zwischen den Redaktionen auszubauen und zu festigen. Rechtsprechung Strafrecht § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO. Eine Verletzung der Bestimmungen über die Vorfahrt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO liegt nur dann vor, wenn der Wartepflichtige durch das Einbiegen auf die bevorrechtigte Straße deren Benutzer gefährdet oder wesentlich behindert. Das trifft z. B. zu, wenn der Wartepflichtige nicht damit rechnen darf, daß er die Kreu-zungsstclle bereits wieder verlassen haben werde, bevor das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug diese erreicht. OG, Urteil vom 7. Mai 1974 - 3 Zst 12/74. Am 25. Mai 1973 fuhr der Angeklagte W. mit einem Kleinbus B1000 auf einer Landstraße 1. Ordnung in Richtung G. Als er sich der Einmündung in die Fernverkehrsstraße F 176 genähert hatte, in die er nach links abbiegen wollte, sah er einen noch etwa 200 m entfernten Pkw von links kommen, der einen 110 m vor der Einmündung befindlichen Bahnübergang zu überqueren hatte. Im Hinblick auf die von diesem Pkw noch zurückzulegende Wegstrecke und die ■ notwendige Geschwindigkeitsminderung beim Überqueren des Bahnübergangs schätzte der Angeklagte ein, daß er auf die F176 fahren könne, ohne den vorfahrtsberechtigten Pkw zu behindern. Er orientierte sich auf eventuell von rechts kommende Fahrzeuge und fuhr auf die Hauptstraße. Als er bereits in diese eingebogen war, hatte sich ihm der von links kommende Pkw auf 30 bis 50 m genähert. Der Angeklagte setzte seine Fahrt fort. Nachdem er die Straßenmitte überquert hatte, streifte der Pkw mit seiner linken Vorderseite das letzte Drittel der linken Seite des Kleinbusses und riß den hinteren unteren Teil der Karosse ab. Der Pkw wurde am vorderen Achskörper beschädigt und geriet von der Straße. Dabei wurden eine Insassin des Pkw erheblich und der Fahrer des Pkw, der Angeklagte S., leicht verletzt. S. hatte bei Annäherung an die Einmündung den Bahnübergang mit etwa 50 bis 60 km/h überquert und sodann die Geschwindigkeit wieder erhöht. Ferner benutzte er durchgängig die Straßenmitte. Auf Grund dieses Sachverhalts hatte das Kreisgericht den Angeklagten S. wegen eines Vergehens nach § 196 Abs. 1 und 2 StGB auf Bewährung verurteilt und den Angeklagten W. freigesprochen. Auf Protest des Staatsanwalts und die Berufung des Angeklagten S. hatte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Kreisgericht zurückverwiesen. In der erneuten Hauptverhandlung hat das Kreisgericht beide Angeklagten auf Bewährung verurteilt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts, soweit es den Angeklagten W. betrifft, zugunsten dieses Angeklagten beantragt. Der Antrag, mit dem die unrichtige Anwendung des § 196 Abs. 1 und 2 StGB gerügt und der Freispruch des Angeklagten W. erstrebt wird, ist begründet. Aus den Gründen: Die Schuld des Angeklagten W. an der Herbeiführung dieses Verkehrsunfalls sieht das Kreisgericht den Hinweisen des Rechtsmdttelgerichts folgend darin, daß er nach Wahrnehmung des Pkw sich lediglich nach rechts orientierte. Er hätte unmittelbar vor dem Einbiegen nach links auf die als Hauptstraße gekennzeichnete F 176 nochmals nach links sehen müssen, um sich zu vergewissern, daß er den Pkw durch sein Einbiegen nicht gefährdet. Durch dieses Versäumnis habe er die ihm gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 StVO obliegende Wartepflicht verletzt. Die dem Angeklagten aur Last gelegte Pflichtverletzung entspricht nicht dem zutreffend festgestellten objektiven Verkehrsgeschehen. Richtig ist, daß der Angeklagte als Benutzer der Nebenstraße gegenüber dem auf der Hauptstraße von links kommenden Pkw wartepflichtig war. Er verletzt aber nur dann die Bestimmungen über die Vorfahrt, wenn er den Berechtigten durch das Einbiegen auf die Hauptstraße behindern würde, insbesondere wenn er nicht erwarten konnte, daß er die Kreuzungsstelle bereits wieder verlassen haben werde, bevor das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug diese erreicht. Bei der dazu erforderlichen Prüfung hat er insbesondere die Fahrgeschwindigkeit und Entfernung beider Fahrzeuge vom Schnittpunkt beider Fahrtrichtungen abzuschätzen. Der Angeklagte durfte insoweit davon ausgehen, daß der Vorfahrtsberechtigte sich verkehrsgerecht verhält, in dieser Sache also auch die beim Befahren von Bahnübergängen vorgeschriebene Geschwindigkeit einhält und insbesondere auf der rechten Fahrbahnhälfte rechts fährt. Eine Vorfahrtsverletzung wäre demnach gegeben, wenn der Angeklagte den von links kommenden Pkw bei der Benutzung der diesem vorgeschriebenen Fahrbahnhälfte behindert oder ihm durch riskante Fahrweise zu einer fehlerhaften Reaktion Anlaß gegeben hätte. Beides ist jedoch'nicht eingetreten. Wie sich aus 22;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 22 (NJ DDR 1975, S. 22) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 22 (NJ DDR 1975, S. 22)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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