Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 217

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 217 (NJ DDR 1975, S. 217); Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts wäre hierfür durchaus der Gerichtsweg gegeben gewesen, sofern es sich dabei um Maßnahmen einer kooperativen Einrichtung gehandelt hätte, die zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Disziplinarmaßnahmen nach einem registrierten Statut gearbeitet hätte. Da diese Registrierung damals aber noch nicht vorgenommen worden war eine nunmehr erfolgte Registrierung ist unbeachtlich, weil sie insoweit keine rückwirkende Kraft hat , mangelte es der Verklagten an der Rechtsfähigkeit. Gleichwohl stellen sich die Disziplinarmaßnahmen nicht wie der Kläger meint als nicht existent dar, sondern als im Auftrag und mit Willen der delegierten LPG zur Anwendung gekommene disziplinarische Sanktionen. Im Grunde genommen handelt es sich also um unmittelbare Disziplinarmaßnahmen der LPG selbst. Für damit im Zusammenhang stehende, als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zu bewertende Konflikte zwischen den Genossenschaften und ihren Mitgliedern ist allerdings der Gerichtsweg nicht gegeben (vgl. § 28 LPG-Ges.; Abschn. II B des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vom 30. März 1966 [NJ 1966 S. 268]). Ausgehend von seiner Annahme, daß die Verklagte trotz nichtregistrierten Statuts dennoch rechtsfähig sei, erscheint die Zurückweisung der auf Überstundenvergütung und Schadenersatz gerichteten Ansprüche des Klägers als „unbegründet“ aus der Sicht des Bezirksgerichts folgerichtig. Da jedoch nach der Rechtsauffassung des Senats die Verklagte ursprünglich nicht rechtsfähig war, hätten damit auch die Schadenersatzanträge als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Aus den dargelegten Gründen war deshalb das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs abzuändern und die Klage auch insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Im übrigen war der Einspruch (Berufung) zurückzuweisen. §§ 18, 28 NVO; § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO. 1. Zieht der Werktätige seine Beschwerde gegen eine die Benutzung seines Neuerervorschlags ablehnende Entscheidung des zuständigen Leiters zurück, nimmt er hierdurch davon Abstand, diese Entscheidung überprüfen zu lassen und auf ihre Änderung hinzuwirken. Hierin liegt jedoch kein Verzicht auf eine ihm zustehende Vergütung für den Fall, daß der Betrieb entgegen der getroffenen Entscheidung den Neuerervorschlag tatsächlich benutzt. 2. Die Arbeitsaufgabe eines Werktätigen, neue technologische Verfahren aufzugreifen und ggf. ihre Anwendung zu veranlassen, schließt nicht zwangsläufig die Erarbeitung neuer Technologien ein. Deshalb ist sein Vergütungsanspruch für einen Neuerervorschlag zur Veränderung technologischer Prozesse gemäß § 13 Abs. 1 der 1. DB zur NVO nicht offenkundig ausgeschlossen. Vielmehr müssen hierzu entsprechende Feststellungen getroffen werden. OG, Urteil vom 31. Januar 1975 Za 1/75. Der Kläger ist beim Verklagten als Produktionsbereichsleiter tätig. Er reichte im Jahrs 1969 einen Neuerervorschlag zur Technologie „Verkürztes Vorbehandeln von Deko-Druckgrundgewebe für den Filmdruck“ ein. Dieser Vorschlag wurde vom Verklagten registriert und im Jahre 1971 zsitweilig benutzt. Im Februar 1972 reichte der Kläger einen weiteren Neuerervorschlag ein: „Artikel- und technologiebezogene verkürzte Vorbehandlung von textilen Fläehenge-bilden aus Regeneratzellulose für Filmdruck“. Die Be- nutzung dieses beim Verklagten registrierten Vorschlags wurde vom Werkdirektor abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde zog der Kläger zurück. Ein später gebildetes Kollektiv, dem der Kläger angehörte, unterbreitete den registrierten Nsuerervorschlag „Verkürzte Vorbehandlung von Deko-Druck aus Viskosefaserstoff“. Der zuständige Leiter wies an, diesen Vorschlag zu benutzen. Vor Einreichung des kollektiven Vorschlags war der Kläger im Werk F. des Verklagten kommissarisch als Produktionsbereichsleiter eingesetzt. Er hatte damals angewiesen, im Filmdruck die seinem Vorschlag von 1972 entsprechende Technologie anzuwenden. Hierauf gründete sich seine Behauptung, der von ihm eingereichte Vorschlag werde tatsächlich benutzt, weshalb ihm auch ein Vergütungsanspruch zustehe. Der Verklagte lehnte die Zahlung einer Vergütung ab. Er vertrat die Ansicht, der Kläger habe auf seine Rechte aus dem Neuerervorschlag verzichtet, indem er seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Benutzung zurückgezogen habe. Ein Anspruch bestehe aber auch deshalb nicht, weil der Vorschlag des Klägers nicht die an einen Neuerervorschlag zu stellenden Anforderungen erfülle. Die Konfliktkommission wies den Antrag des Klägers, das Kreisgericht die Klage (Einspruch) als unbegründet zurück. Den hiergegen eingelegten Einspruch (Berufung) hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts stelle die Rücknahme der Beschwerde des Klägers gegen die eine Benutzung seines Vorschlags ablehnende Entscheidung des zuständigen Leiters keinen Verzicht auf seine Ansprüche dar. Es sei auch nicht geklärt, ob der Vorschlag des Klägers oder der vom Kollektiv singereichte Vorschlag tatsächlich benutzt werde. Allerdings stünden dem Kläger auch dann, wenn sein Vorschlag benutzt werden sollte, Vergütungsansprüche nicht zu. Es habe zu seinen Pflichten als Produktionsbereichsleiter gehört, die Ergebnisse des wissenschaftlich-technischen Fortschritts anzuwenden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Oberstens Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend die Rechtsauffassung des Kreisgerichts korrigiert, die Rücknahme der Beschwerde durch den Kläger gegen die eine Benutzung seines Vorschlags ablehnende Entscheidung bedeute zugleich einen Verzicht auf die ihm zustehenden Ansprüche aus dem Neuerervorschlag. Zieht ein Neuerer seine Beschwerde gegen eine die Benutzung ablehnende Entscheidung zurück, nimmt er damit lediglich davon Abstand, diese Entscheidung überprüfen zu lassen und auf ihre Änderung hinzuwirken. Das schließt jedoch dem Neuerer zustehende Ansprüche bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht aus, sofern der Betrieb von sich aus die ursprünglich getroffene Entscheidung korrigiert oder ohne ihre Änderung die Neuerung tatsächlich benutzt. Der Verklagte hat seine die Benutzung des Vorschlags des Klägers ablehnende Entscheidung nicht aufgehoben. Er wendet aber ein Verfahren zur Druckvorbehandlung von Stoffen an. Der Kläger behauptet, dabei handele es sich um das in seinem Vorschlag entwickelte Verfahren; der Verklagte hingegen behauptet, den vom Kollektiv entwickelten Vorschlag zu benutzen. Diese Frage hätte bereits das Kreisgericht klären müssen. Nachdem es infolge seiner fehlerhaften Ansicht über das Vorliegen eines Verzichts Feststellungen hierzu unterlassen hatte, wäre durch das Bezirksgericht auf weitere Beweiserhebungen zu dringen gewesen. Einer verfahrensbeendenden Entscheidung, wie sie das 217;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 217 (NJ DDR 1975, S. 217) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 217 (NJ DDR 1975, S. 217)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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