Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 216

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 216 (NJ DDR 1975, S. 216); Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts hat der Kläger Einspruch (Berufung) eingelegt und unter Ermäßigung seines Schadenersatzanspruchs auf mindestens 600 M brutto und 440,20 M netto seine Anträge wiederholt. Die Verklagte hat beantragt, den Einspruch (Berufung) als unbegründet zurückzuweisen. Der Kläger hat noch ergänzend vorgetragen: Das Vordergericht hätte zunächst die Aussetzung des Verfahrens veranlassen und die Verklagte bzw. den zuständigen RLN zur Registrierung des Musterstatuts entsprechend den rechtlichen Vorschriften auffordern müssen. Solange diese Entscheidung ausstehe, sei kein Raum für eine gerichtliche Entscheidung. Bedenklich sei auch die Auffassung des Bezirksgerichts, daß für Konflikte zwischen den Beschäftigten einer kooperativen Einrichtung und der kooperativen Einrichtung selbst die Bestimmungen des Musterstatuts neben der Zulässigkeit des Gerichtswegs auch eine Zuständigkeit des RLN offenließen. Im übrigen sei die Verklagte nicht rechtsfähig gewesen, so daß sie auch keine Disziplinarmaßnahmen hätte aussprechen können. Diese müßten deshalb aufgehoben werden. Unberührt hiervon bleibe allerdings der auf Schadenersatz gerichtete Antrag des Klägers, weil die Rechtsprechung davon ausgehe, daß ein im nachhinein als rechtsunwirksam festgestelltes Arbeitsrechtsverhältnis keinen Einfluß auf das für tatsächliche Leistungen zu zahlende Entgelt habe. Aus den Gründen: Mit dem vorliegenden Verfahren werden eine Reihe bedeutsamer Fragen aufgeworfen, die sich aus der Weiterentwicklung der sozialistischen Landwirtschaft und dem sich hier immer deutlicher abzeichnenden Prozeß des schrittweisen Übergangs zu industriemäßigen Produktionsmethoden ergeben. Diese Weiterentwicklung ist Ausdruck und Ergebnis der Festigung des Bündnisses der führenden Arbeiterklasse und ihrer Partei mit der Klasse der Genossenschaftsbauern. Sie ist mit einer Stärkung der sozialistischen Staatsmacht verbunden und schließt die Vervollkommnung der sozialistischen Rechtsordnung ein. Die Begründung der bezirksgerichtlichen Entscheidung läßt erkennen, daß das Vordergericht die grundsätzliche Bedeutung der in diesem Verfahren zu entscheidenden Fragen erkannt hat. Das trifft insbesondere auf seine Feststellung zu, daß mit dem Beschluß des Ministerrates über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1. November 1972 (GBl. II S. 781) im folgenden als KE-MSt bezeichnet der besonderen Stellung der kooperativen Einrichtungen Rechnung getragen wurde. In ihm spiegeln sich neue gesellschaftliche Beziehungen im Prozeß der landwirtschaftlichen Produktion wider. Sie sind gekennzeichnet durch das kameradschaftliche Zusammenwirken von Arbeitern und Genossenschaftsmitgliedern, deren Rechtsstellung zur kooperativen Einrichtung arbeitsrechtlichen Beziehungen angeglichen wird, ohne daß dabei die tatsächlich bestehenden sozialen Unterschiede außer Betracht bleiben. Folgerichtig hat deshalb das Bezirksgericht auch unter Bezugnahme auf Ziff. 21 KE-MSt im Grundsatz die arbeitsrechtliche Zuständigkeit der Gerichte für Streitigkeiten zwischen allen Beschäftigten der kooperativen Einrichtung und der kooperativen Einrichtung selbst bejaht. Indes hat das Bezirksgericht dabei außer Betracht gelassen, daß die Bestimmungen des Musterstatuts nur dann uneingeschränkt zur Anwendung kommen können, wenn es sich um eine kooperative Einrichtung handelt, die nach einem vom zuständigen Rat des Kreises registrierten Statut arbeitet. Insoweit handelt es sich nicht um einen formalen Akt, mit dem ein tatsächlich bestehender Kooperationsverband lediglich noch im Nachhinein seine Bestätigung findet, sondern um eine die Rechtsfähigkeit der kooperativen Einrichtung konstitutiv begründende staatliche Leitungsentscheidung. Diese darf nicht verfrüht und übereilt erfolgen, sondern nur dann, wenn dafür allseitig die notwendigen Voraussetzungen vorhanden sind (vgl. Ziff. 3 Abs. 1 des Beschlusses des Ministerrates vom 1. November 1972). Hierüber hat ausschließlich das zuständige Staatsorgan zu befinden. Die Entscheidung herbeizuführen kann also weder unter Aussetzung des Verfahrens durch die Gerichte angeregt werden deshalb ist das diesbezügliche Argument des Klägers nicht stichhaltig , noch sind die Gerichte berechtigt, bei Nichtvorliegen eines solchen Leitungsaktes gleichwohl unmittelbar auf die Bestimmungen des Musterstatuts Bezug zu nehmen. Indem das Bezirksgericht generell die Rechtsfähigkeit der Verklagten trotz fehlender Registrierung ihres Statuts zum Zeitpunkt seines Urteils bejaht hat, hat es in unzulässiger Weise der Entscheidung eines dafür zuständigen anderen staatlichen Organs vorgegriffen und daran Rechtsfolgen geknüpft, denen nicht allenthalben zugestimmt werden kann. Des weiteren war auch der Hinweis des Bezirksgerichts an die Verklagte, umgehend für eine Registrierung ihres Statuts Sorge zu tragen, verfehlt, weil die Verklagte eine solche staatliche Entscheidung definitiv zu fordern gar nicht befugt war. Das Bezirksgericht hat auch eine weitere Problematik nicht richtig beantwortet. Es meint, daß selbst bei Vorliegen eines registrierten Statuts hinsichtlich aller gegen delegierte Genossenschaftsmitglieder ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen der kooperativen Einrichtung keine Überprüfung durch die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte erfolgen dürfe und deshalb der Gerichtsweg für solche Streitfälle generell ausgeschlossen sei. Diese vom Bezirksgericht aus Ziff. 42 KE-MSt abgeleitete Interpretation ist nicht zwingend und läßt insbesondere außer Betracht, daß der sich im Rahmen der kooperativen Einrichtung vollziehende Annäherungsprozeß zwischen der Arbeiterklasse und der Klasse der Genossenschaftsbauern auch zu einer Annäherung rechtlicher Regelungen führt. Dem wird durch die Bestimmung der Ziff. 21 Abs. 3 KE-MSt entsprochen, wonach in kooperativen Einrichtungen Konfliktkommissionen gebildet werden, die für alle Beschäftigten also auch für delegierte Genossenschaftsmitglieder zuständig sind. Mithin ergibt sich, daß mit dieser neuen gesetzlichen Regelung auch für in kooperative Einrichtungen delegierte Genossenschaftsbauern der Gerichtsweg für Streitigkeiten wegen Disziplinarmaßnahmen der kooperativen Einrichtung eröffnet wurde. Das gilt für alle nach Ziff. 42 KE-MSt möglichen Disziplinarmaßnahmen einschließlich der fristlosen Aufhebung der Dalegierungsvereinbarung bei Genossenschaftsmitgliedern. Wenn dabei arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht unmittelbar gelten, sondern entsprechende Anwendung finden (vgl. z. B. Ziff. 45 KE-MSt), so folgt dies daraus, daß bei einem delegierten Genossenschaftsbauern dessen Mitgliedschaft zun LPG erhalten bleibt. Auf die Beantwortung der Frage, auf welchem Wege das delegierte Genossenschaftsmitglied gegen Disziplinarmaßnahmen der kooperativen Einrichtung Vorgehen kann, haben diese Besonderheiten indes keinen Einfluß. Zusammenfassend ergibt sich somit hinsichtlich des Klage- und Berufungsbegehrens des Klägers, soweit es die Feststellung der Unwirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen betrifft: 216;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 216 (NJ DDR 1975, S. 216) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 216 (NJ DDR 1975, S. 216)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren. Es sind konkrete Festlegungen zu treffen und zu realisieren, wie eine weitere nachweisbare Erhöhung des Niveaus der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Ermittlung von Geschädigten, Zeugen und anderen Personen, das Einholen von Auskünften, die Auswertung von Karteien, Sammlungen und Registern bei anderen Organen und die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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