Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 215

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 215 (NJ DDR 1975, S. 215); geschäften über bewegliche Sachen nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt. Nichtig ist der Vertrag nur insoweit, als er die über dem höchstzulässigen Preis liegende Preisabrede betrifft (vgl. u. a. OG, Urteil vom 13. Dezember 1973 2 Zz 23/73 [NJ 1974 S. 214]). Sollte der Sachverständige einen niedrigeren Zeitwert als den gezahlten Kaufpreis ermitteln, steht dem Kläger gemäß §§ 812 Abs. 1, 817 Satz 1 BGB ein Rückforderungsrecht gegenüber dem Verklagten zu. Diesen Anspruch würde der Kläger gemäß § 817 Abs. 2 BGB nur dann nicht haben, wenn er bewußt gegen die Preisbestimmungen verstoßen, also in Kenntnis der Unzulässigkeit einen höheren als den gesetzlich zulässigen Preis gezahlt hätte (vgl. u. a. OG, Urteil vom 10. Mai 1974 - 2 Zz 2/74 - [NJ 1974 S. 438]). Das Urteil des Kreisgerichts war daher wegen Verletzung der §§ 139, 282, 402 ZPO und des § 3 der PreisAO Nr. 845 gemäß § 11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 564 ZPO aufzuheben und die Sache in ebenfalls entsprechender Anwendung von § 565 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Arbeitsrecht Beschluß des Ministerrates über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels vom 1. November 1972 (GBl. n S.781); Ziff. 21 Abs. 3, 42KE-MSt; § 28 LPG-Ges. L Mit dem Musterstatut für kooperative Einrichtungen vom L November 1972 wird die Rechtsstellung von delegierten Genossenschaftsmitgliedern arbeitsrechtlichen Beziehungen angeglichen, ohne daß dabei die tatsächlich bestehenden sozialen Unterschiede außer Betracht bleiben. 2. Die Rechtsfähigkeit einer kooperativen Einrichtung wird erst mit der Registrierung des Statuts durch den zuständigen Rat des Kreises konstitutiv begründet. Dieser staatlichen Leitungsentscheidung dürfen die Gerichte nicht durch eine unmittelbare Bezugnahme auf die Bestimmungen des Musterstatuts vorgreifen, solange nicht die Registrierung durch das dafür zuständige staatliche Organ erfolgt ist. 3. Ist die Rechtsfähigkeit einer kooperativen Einrichtung gegeben, sind die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte für alle mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehenden Konflikte aller Beschäftigten (einschließlich der delegierten Genossenschaftsmitglieder) zuständig. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der gegen delegierte Genossenschaftsmitglieder ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen des Leiters der kooperativen Einrichtung. § 28 LPG-Ges. findet für solche Streitfälle keine Anwendung. 4. Für Streitigkeiten zwischen delegierten Genossenschaftsmitgliedern und rechtsfähigen kooperativen Einrichtungen sind bei Einspruch gegen Entscheidungen der Konfliktkommission die Kammern bzw. Senate für Arbeitsrecht zuständig. OG, Urteil vom 14. Februar 1975 Ua 5/74. Der Kläger ist Mitglied der LPG K. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1973 wurde er durch Beschluß der LPG in die Zwischenbetriebliche Einrichtung (ZBE) Geflügel delegiert, worauf es zwischen der Einrichtung und dem Kläger zu einer mündlichen Delegierungsvereinbarung kam. Er übernahm die Arbeitsaufgabe als Bereichsleiter (Brigadier) Pilzproduktion. Als Vergütung wurde ein monatlicher Bruttolohn von 880 M festgesetzt. Bei der Verklagten handelt es sich um eine ZBE, die zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage des durch Beschluß des Ministerrates vom 1. November 1972 bestätigten Musterstatuts für kooperative Einrichtungen der LPG, VEG, GPG sowie der sozialistischen Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels (GBl. II S. 781) arbeitete; das Statut der Verklagten war jedoch vom zuständigen Rat des Kreises vorerst nicht registriert worden. Der Kläger erhielt am 22. Mai 1974 einen Verweis und am 23. Mai 1974 einen strengen Verweis. Am 30. Mai 1974 wurde durch den Leiter der ZBE mit Zustimmung des Rates der ZBE die fristlose Aufhebung der Delegierungsvereinbarung ausgesprochen. Der Kläger erhielt noch am gleichen Tage hiervon Kenntnis. Gegen die disziplinarische Maßnahme legte er beim Rat für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (RLN) des Rates des Kreises Einspruch ein. Dieser wies den Einspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Kreisgericht. Der Direktor des Bezirksgerichts zog das Verfahren an das Bezirksgericht heran. Der Kläger hat behauptet, daß er keine Pflichten verletzt habe und demzufolge die Maßnahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit unbegründet seien. Durch die Nichtbeschäftigung ab 1. Juni 1974 sei ihm ein von ihm nicht zu vertretender materieller Schaden entstanden. Dieser betreffe zumindest die Zeit bis zur Entscheidung des RLN über seine Beschwerde. Außerdem habe er Ansprüche auf bisher nicht vergütete Überstundentätigkeit. Schließlich habe auch eine Freistellung von der Arbeit infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu einer Minderung seines Einkommens geführt, weil die Ausgleichszahlungen nur auf der Grundlage seines bei der LPG erzielten geringeren Verdienstes geleistet worden wären. Der Kläger hat deshalb beantragt, die am 30. Mai 1974 durch die Verklagte ausgesprochene Aufhebung der Delegierungsvereinbarung für rechtsunwirksam zu erklären, festzustellen, daß die am 22. und 23. Mai 1974 ausgesprochenen Disziplinarmaßnahmen rechtsunwirksam sind, und die Verklagte zu verurteilen, an ihn 4 420 M brutto und 600 M netto zu zahlen. Die Verklagte hat beantragt, die Klage als unbegründet zurückzuweisen, und dazu ausgeführt, für die Forderung des Klägers sei der Gerichtsweg nicht gegeben. Die fristlose Aufhebung der Delegierungsvereinbarung sei rechtmäßig erfolgt; die hierfür erforderliche Zustimmung des Rates der ZBE habe Vorgelegen, und eine Korrektur durch den RLN sei nicht vorgenommen worden. An weitere Voraussetzungen sei die fristlose Aufhebung der Delegierungsvereinbarung entsprechend dem Musterstatut nicht geknüpft. Der Kläger gehöre zu dem Personenkreis, der nach § 75 GBA keinen Anspruch auf Überstundenvergütung habe. Das Bezirksgericht Senat für Arbeitsrecht hat die Klage hinsichtlich der Anträge auf Unwirksamerklärung der Aufhebung der Delegierungsvereinbarung und der Disziplinarmaßnahmen als unzulässig und den Antrag auf Schadenersatz als unbegründet zurückgewiesen. Das Bezirksgericht hat der Tatsache, daß die Verklagte vordem nicht auf der Grundlage eines registrierten Statuts arbeitete, nicht die entscheidende Bedeutung beigemessen und deshalb auch deren Passivlegitimation für den vorliegenden Rechtsstreit bejaht. Es ist jedoch der Auffassung, daß eine Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen, die gegen in kooperative Einrichtungen delegierte LPG-Mitglieder ausgesprochen wurden, durch die gesellschaftlichen und staatlichen Gerichte generell nicht möglich und deshalb der Gerichtsweg unzulässig sei. Die Entscheidung über die Berechtigung der Disziplinarmaßnahmen stehe ausschließlich dem RLN zu. Bezüglich der geforderten Überstundenvergütung hat das Bezirksgericht den Gerichtsweg für zulässig erachtet. Ein solcher Anspruch sei aber nicht berechtigt, da für alle in der kooperativen Einrichtung Beschäftigten für die Arbeitszeit die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten und demzufolge auch § 75 GBA zu beachten sei. Der Kläger habe zum Personenkreis nach § 75 Abs. 2 GBA gehört, so daß kein Anspruch auf Vergütung bestehe. 215;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 215 (NJ DDR 1975, S. 215) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 215 (NJ DDR 1975, S. 215)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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