Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 213 (NJ DDR 1975, S. 213); Rechtsprechung Strafrecht §§ 25 Ziff. 1, 62 Abs. 2 StGB. Das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 25 Ziff. 1 StGB ist in Fällen schwerer Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum in der Regel nicht anwendbar, weil auch bei Erfüllung der damit vom Täter geforderten Anstrengungen und Schlußfolgerungen die durch die konkrete Tatschwere gekennzeichneten gesellschaftsgefährlichen Auswirkungen derartiger Verbrechen noch nicht überwunden werden können. Es ist jedoch zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche positiven Verhaltensweisen des Täters nach der Tat die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 2 StGB rechtfertigen. OG, Urteil vom 5. Dezember 1974 - 2b Ust 32/74. Der 61 Jahre alte Angeklagte W. ist Meister des Schmiedehandwerks und arbeitet seit 1952 als selbständiger Handwerker ohne fremde Arbeitskräfte. Im November 1972 gewann der Mitangeklagte Sch. den Angeklagten W. zur Teilnahme an Betrugshandlungen durch fingierte Rechnungen gegenüber dem Kombinat VEB K. Nach wiederholter Aufforderung händigte W. ihm Blankorechnungen seines Handwerksbetriebes aus und stellte für die Überweisung der zu erwartenden Rechnungsbeträge sein Konto bei der Kreissparkasse zur Verfügung. Sch. gab die Rechnungsvordrucke an den Verurteilten Kr. aus dem VEB L. weiter, der damit in vier Fällen Rechnungen an den VEB K. über angebliche Werkzeuglieferungen im Gesamtumfang von 20 793,80 M ausstellte und diesem Betrieb übersandte. Der in diesem Betrieb tätige und an den Manipulationen beteiligte Materialverwalter D. bestätigte die sachliche Richtigkeit der Rechnungen. Nach Eingang der Beträge auf dem Konto des Angeklagten W. teilte Sch. das Geld unter den Beteiligten auf, wie es vor Ausführung. der Manipulationen festgelegt worden war. Anfang Dezember 1972 forderte der Verurteilte R. aus dem VEB P. den Mitangeklagten Sch. auf, ihm Rechnungsvordrucke zu betrügerischen Zwecken zu beschaffen. Sch. übergab ihm daraufhin zwei Rechnungsformulare des Angeklagten W., von denen R. eines für eine fingierte Rechnung über 2 416,23 M an den VEB P. verwendete. Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Angeklagten W. überwiesen. Daß noch einmal etwa 2 000 M vom VEB P. auf das Konto des Angeklagten W. eingehen würden, teilte ihm Sch. mit, nachdem W. erklärt hatte, daß er sich nicht mehr an solchen Handlungen beteiligen werde. Auf Grund der Mitteilung über den bereits zu erwartenden Geldeingang vom VEB P. war W. aber bereit, dieses Geld an Sch. auszuzahlen. Der Angeklagte W. hat noch vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens die unrechtmäßig erlangten Beträge zurückgezahlt und sich davon auch nicht durch Kr., Sch. und R. abbringen lassen, die ihn eigens zu diesem Zweck mehrmals aufgesucht hatten. Der Angeklagte setzte vielmehr durch, daß diese ihm ihre Anteile aus den Betrugshandlungen gegenüber dem VEB K. übergaben. Er erstattete den Gesamtbetrag von 20 793,80 M an diesen Betrieb zurück. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten W. wegen Verbrechens des mehrfachen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums sowie wegen Vergehens der Begünstigung gemäß §§ 159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, 233 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten W., mit der eine Verurteilung auf Bewährung beantragt wird. Aus den Gründen: Das auch vom Bezirksgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten nach der Tat und noch vor deren Aufdeckung und Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hätte Veranlassung sein müssen, entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Gerechtigkeit nach einer differenzierten Strafzumessung zu prüfen, ob die Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 2 StGB gerechtfertigt ist. Die Urteilsbegründung zu dem Verteidigervorbringen läßt erkennen, daß das Bezirksgericht dieser Problematik nicht die genügende Bedeutung beigemessen und deshalb auch die in Ziff. 4 des Berichts des Präsidiums des Obersten Gerichts an die 22. Plenartagung vom 19. März 1969 (NJ 1969 S. 264) zu dieser Frage gegebene grundsätzliche Orientierung außer acht gelassen hat. Danach erstreckt sich der Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2 StGB auf Fälle, in denen die in § 25 StGB genannten Voraussetzungen der Überwindung des mit der Straftat zwischen Täter und Gesellschaft hervorgerufenen Konflikts entweder durch eigenes positives Verhalten des Täters (Ziff. 1) oder durch die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse (Ziff. 2) nicht im vollen Umfang vorliegen, aber der Strafzweck bereits durch eine bis auf das gesetzliche Mindestmaß der angedrohten Strafart gemilderte Strafe oder eine leichtere als die gesetzlich vorgeschriebene Straftat erreicht wird. In Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich: Nachdem der Angeklagte W. dem Angeklagten Sch. bereits bei der letzten Übergabe der vom Kombinat VEB K. betrügerisch erlangten Rechnungsbeträge erklärt hatte, nicht mehr weitermachen zu wollen, hat er noch vor Aufdeckung dieser und der Begünstigungstat und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegenüber den anderen Tatbeteiligten trotz ihrer Beschwichtigungsversuche und ihres Widerstandes die Rückerstattung der ausgezahlten Geldbeträge dwrchgesetzt und das Geld sofort an den geschädigten Betrieb überwiesen. Er hat auch bewirkt, daß R. den vom VEB P. erlangten Betrag zurückzahlte. Darüber hinaus stellte sich der Angeklagte aber auch dem Ermittlungsorgan zur Selbstanzeige, offenbarte den Sachverhalt und übergab dabei den dem VEB P. zustehenden Betrag von 2 416 M. Außerdem setzte sich der Angeklagte anerkanntermaßen in verstärktem Maße mit seinen handwerklichen Fähigkeiten unentgeltlich für die Erledigung gesellschaftlicher Belange ein. Dieses Verhalten des Angeklagten W. weist aus, daß er ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, die schädlichen Auswirkungen der Tat zu beseitigen und wiedergutzumachen. Diese mit erheblichem persönlichen Einsatz verbundenen Bemühungen sowie die mit der Selbstanzeige zum Ausdruck gebrachte aufrichtige Reue rechtfertigen die Annahme, daß der Angeklagte nachhaltige Schlußfolgerungen für seine Selbsterziehung und die künftige Respektierung der sozialistischen Rechtsordnung gezogen hat. Gleichwohl war trotz dieser positiven Verhaltensweise nach der Tat im Hinblick auf den insbesondere durch die Kompaktheit des gruppenweisen Zusammenwirkens sowie die Bedeutung des Tatbeitrags des Angeklagten für die Tatbegehung und den Umfang der Schadensverursachung von über 20 000 M gekennzeichneten hohen Schweregrad der Betrugshandlung eine Anwendung des § 25 StGB nicht vertretbar, wohl aber die der außergewöhnlichen Strafmilderung nach § 62 Abs. 2 StGB. In Anbetracht aller genannten Umstände war es unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Strafzwecks sowohl unter dem Aspekt 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 213 (NJ DDR 1975, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 213 (NJ DDR 1975, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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