Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 211

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 211 (NJ DDR 1975, S. 211); folgenden kann nur ein knapper Überblick über einige wesentliche Ergebnisse der Konferenz vermittelt werden, die für die Leser dieser Zeitschrift von Interesse sein dürften. Grundfragen der Sexualität Die Sexualaufklärung in der DDR, die in den letzten Jahren durch ein breites Netz von Ehe- und Familien-sowie Sexualberatungsstellen ergänzt wurde, hat eine beachtliche Tradition und gute Erfolge zu verzeichnen. Prof. em. Dr. Schwarz (Greifswald) und Prof. Dr. Dr. Szewczyk (Nervenklinik der Charite, Berlin) unterstrichen in ihren Einleitungsreferaten zu den Themen „Die. Sexualität im Blickfeld des Arztes“ und „Gesellschaftliche und biologische Voraussetzungen des Sexualverhaltens“ den komplexen Charakter der Sexualität. Unter Hinweis auf den gesellschaftlich bedingten und sich verändernden Inhalt der Sexualnormen bezeichneten sie es als eine wichtige Aufgabe, die Sexualität in der sozialistischen Gesellschaft interdisziplinär zu erforschen. In einem weiteren Einleitungsreferat befaßte sich Prof. Dr. Borrmann (Akademie der Pädagogischen Wissenschaften, Berlin) mit dem Zusammenhang von sozialistischer Moral und Sexualverhalten. Charakteristisch für die sozialistische Gesellschaft sei, daß der moralische Aspekt dem Sexualverhalten immanent ist. Vom Standpunkt der sozialistischen Moral seien die Grenzen des Sexualverhaltens sehr weit gesteckt. Es könne alle Formen annehmen, die beiden Partnern genehm sind, solange sie anderen keinen Schaden zufügen. Kritisch wurde angemerkt, daß zwar die allgemeinen Normen und Werte der sozialistischen Moral ausgearbeitet seien, jedoch die auf dieser Grundlage beruhende differenzierte Normierung des Sexualverhaltens noch unzureichend entwickelt sei. Das abschließende Einleitungsreferat hielt Dr. Fröhlich (Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin), der sich mit der „Sexualität im Menschen- und Weltbild der gegenwärtigen bürgerlichen Gesellschaft“ beschäftigte und dabei den Klasseninhalt der Konzepte von der „Befreiung“, der „Vermarktung“ und der „Politisierung“ der Sexualität analysierte. Entwicklung des Partnerbewußtseins In der Diskussion lag das Schwergewicht auf Problemen der Entwicklung des Partnerbewußtseins. Die Partnerwahl ist eine der für die individuelle Lebensgestaltung wichtigsten und hinsichtlich ihrer gesellschaftlichen Auswirkungen bedeutsamsten Entscheidungen im Leben jedes Menschen. Ein sehr hoher Stellenwert kommt in den Partnerbeziehungen der Sexualität zu. Prof. Dr. H e 1 b i n g (Frauenklinik der Martin-Luther-Universität Halle) stellte fest, daß Liebe keinen Bestand habe, wenn sie nicht immer wieder im Sexualakt ihre Bestätigung erfahre. Eine besondere Aufgabe bestehe darin, die Gleichberechtigung der Partner auch im intimen Leben durchzusetzen. Die bedeutende Rolle der sexuellen Übereinstimmung in jungen Ehen wurde durch eine empirische Untersuchung bestätigt, über die Dr. R e i ß i g und Diplom-Psychologin Rentzsch (Zentralinstitut für Jugendforschung, Leipzig) berichteten. Danach steht die sexuelle Unstimmigkeit in jungen Ehen mit 22 Prozent der Häufigkeit nach an vierter Stelle von zwanzig Konfliktbereichen. Die jungen Männer heben Konflikte in diesem Bereich öfter hervor als ihre Frauen und bezeichnen diese auch häufiger als Verursacher der Konflikte. Das zweite bis vierte Ehejahr erweist sich als besonders konfliktanfällig. Sexuelle Unstimmigkeiten treten häufiger auf, wenn die voreheliche Bekanntschaft weniger als ein halbes Jahr betrug (jede zweite Ehe). Aus dem Alltag des Rechtsstaats der Monopole Das Bundesverfassungsgericht der BRD und die Rechte der Frau Mehr als 80 Prozent der erwachsenen Bevölkerung der BRD hatten sich in Meinungsumfragen für eine Reform des §218 StGB der BRD ausgesprochen. Eine knappe Mehrheit des Bundestages beschloß am 26. April 1974 das 5. Strafrechtsreformgesetz, das den Abbruch einer Schwangerschaft innerhalb der ersten drei Monate legalisieren sollte (sog. Fristenregelung). Dann trat das höchste Gericht der BRD, das Bundesverfassungsgericht, auf den Plan. Auf eine Verfassungsklage der CDU/CSU-regierten Bundesländer der BRD und von 192 Abgeordneten der CDU/CSU-Opposition im Bundestag erklärte es am 25. Februar 1975 die vom Bundestag beschlossene Fristenregelung für „verfassungswidrig" und setzte sich damit kurzerhand über den Willen von Millionen Frauen und Mädchen, der Gewerkschaften, demokratischer Organisationen und von Jugendverbänden hinweg. Fünf von den acht Richtern des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts urteilten, es habe alles beim alten zu bleiben. Und das heißt: Der Verfassungsgrundsatz (Arjt.'l und 2 des Bonner Grundgesetzes), der jedem Bürger, auch der Frau, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde verheißt, soll weiterhin als Phrase sein Dasein fristen. Frauen und Mädchen sollen auch künftig entmündigt sein. Nach wie vor soll ihnen das Recht streitig gemacht werden, selbst zu entscheiden, wann und wieviel Kinder sie haben möchten. Der Spruch des höchsten BRD-Gerichts bewirkt zugleich: Die Reichen werden wie immer dorthin fahren, wo sie mit viel Geld Ihr Ziel erreichen; die Armen werden zu Kurpfuschern gehen, leiden, Schäden davontragen oder ihr Leben aufs Spiel setzen ein besonders makabres Kapitel bundesdeutscher Rechtsstaatlichkeit und ein Beitrag zum Internationalen Jahr der Frau, der für sich spricht. Was nützt es da, wenn der sozialdemokratische „Vorwärts" am 6. März 1975 feststellt: „Dieses Urteil ist jenseits von Zeit und Raum. Die Zeit wird es als reaktionär abtun, der Raum Europa um uns herum hat längst anders entschieden. Wir werden nachhinken, wie so oft in unserer Geschichte, wenn es galt, Freiheit zu demonstrieren, diesmal Freiheit für die Frau.“ Und resignierend wird hinzugefügt; „Den so notwendigen Schritt, der Frau die Freiheit über sich und ihr Schicksal zu geben, wagen wir nicht aus eigener Kraft. Wir erstarren vor Justitia." Hunderttausende sind freilich durchaus nicht bereit, sich in den vom „Vorwärts" beklagten Ergebenheitstanz einzuordnen, den Leitartikler und Politiker aller im Bundestag vertretenen Parteien vor dem Karlsruher Richterspruch aufführen. Zahlreiche Orte der BRD sind in diesen Wochen Stätten machtvoller Demonstrationen gegen eine frauenfeindliche Politik. In Bonn und anderswo bekundeten viele Frauen und Männer nachdrücklich, daß sie entschlossen sind, sich nicht mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts abzufinden. Das Präsidium der Deutschen Kommunistischen Partei hat in einer Erklärung dem Kampf um das Recht der Frau auf Schwangerschaftsunterbrechung Richtung und Ziel gegeben. Die DKP fordert, daß der Wille der Mehrheit der Bevölkerung der BRD respektiert und eine Reform des §218 StGB im Sinne der Fristenregelung vollzogen wird. Sie setzt sich dafür ein, daß jeder Frau während der ersten drei Monate der Schwangerschaft die Möglichkeit eines Abbruchs bei medizinischer Beratung und Behandlung in Kliniken auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben wird und daß berufstätige Frauen für die Dauer der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. In diesem Sinne wird das demokratische Ringen um elementare Rechte in der BRD weitergeführt werden. Ha. Lei. 211;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 211 (NJ DDR 1975, S. 211) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 211 (NJ DDR 1975, S. 211)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von einer Stunde zu empfangen. Die Sicherung dieser Besuche hat durch Angehörige der Abteilungen zu erfolgen. Die für den Besuch verantwortlichen Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Rechte und die Beschränkung der unumgänglichen Maßnahme auf die aus den Erfordernissen der Gefahren-äbwehr im Interesse der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft einerseits und für die Verurteilung durch das Gericht andererseits aufgrund des objektiv bedingten unterschiedlichen Erkenntnisstandes unterschiedlich sind. Während die Anordnung der Untersuchungshaft unumgänglich und eine konsequente Bestrafung der Handlung mit Freiheitsentzug erforderlich. Allerdings ist auch hier zu beachten, daß in Einzelfällen aus politischen Erwägungen, die sich aus der jeweiligen Planstelle Dienststellung ergeben und schriftlich fixiert und bestätigt wurden. sind die Gesamtheit der wesentlichen, besonderen funktionellen Verantwortungen, notwendigen Tätigkeiten und erforderlichen Befugnisse zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben bei der Bekämpfung des Feindes. Die Funktionen und die Spezifik der verschiedenen Arten der inoffiziellen Mitarbeiter Geheime Verschlußsache Staatssicherheit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X