Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 207 (NJ DDR 1975, S. 207); Zum Verhältnis zwischen Nutzungsrecht und Pflichten des Mieters und der zum Haushalt gehörenden Personen Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZGB-Entwurf sind in Übereinstimmung mit verfassungs- und familienrechtlichen Grundsätzen (Art. 38 Abs. 2 der Verfassung; § 11 FGB) beide Ehegatten Mieter einer Wohnung, auch wenn nur ein Ehsgatte den Mietvertrag abgeschlossen hat. Beide Ehegatten und die zum Haushalt gehörenden Personen (z. B. Kinder oder Eltern der Ehegatten) haben gemäß § 105 Abs. 1 ZGB-Entwurf gleichberechtigt das Nutzungsrecht an der Wohnung./5/ Dem umfassenden Nutzungsrecht dieser Personen steht aber nur die eine Pflicht gegenüber, die Wohnung und die Einrichtungen pfleglich zu behandeln (§ 106 Abs. 2 ZGB-Entwurf). Dagegen werden solche grundlegenden Pflichten wie die der Mietzahlung oder der malermäßigen Instandhaltung nur dem Mieter (Ehegatten) auferlegt (§ 102 Abs. 1, 104 ZGB-Entwurf). Soweit es sich bei den zum Haushalt gehörenden nutzungsberechtigten Personen um minderjährige Kinder handelt, ist diese Konzeption des ZGB-Entwurfs richtig; sie steht mit den Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit Minderjähriger (§§ 50 bis 52) in Einklang. Oft kommt es aber auch vor, daß die Ehegatten gemeinsam mit bereits volljährigen, meist auch wirtschaftlich selbständigen Kindern oder mit Eltern teilen die Wohnung nutzen. Hinsichtlich dieses Personenkreises ist nicht einzusehen, warum mit dem Nutzungsrecht nicht auch die Pflicht zur Mietzahlung verbunden sein sollte. Die vorgesehene Regelung widerspricht z. B. § 12 Abs. 1 FGB, wonach auch die Kinder zum Familienaufwand beizutragen haben. Diese moralisch-erzieherische Orientierung sollte im Wohnungsmietrecht nicht durchbrochen werden. Es wäre deshalb richtig, im ZGB eineindeutig festzulegen, daß außer den Ehegatten auch andere wirtschaftlich selbständige Wohnungsnutzer die Pflicht zur Mietzahlung und zur malermäßigen Instandhaltung haben. Im sowjetischen Wohnungsrecht hat sich dieser Grundsatz bereits bewährt. Nach Art. 56 Abs. 3 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken erlangen alle mit dem Mieter zu-sammenwohnendsn Familienmitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie der Mieter selbst. Dabei ist es unerheblich, mit wem der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Rechtsgrundsatz hat im Zusammenhang mit 'ergänzenden Regelungen in den Zivilgesetzbüchern der Unionsrepubliken zur Folge, daß alle volljährigen Familienmitglieder mit einem eigenen Einkommen neben dem Mieter zur rechtzeitigen Mietzahlung gleichermaßen verpflichtet und bei Zahlungsverzug verantwortlich sind (vgl. z. B. Art. 301 Abs. 1 und 2 des ZGB der RSFSR)./6/ 151 Vgl. hierzu auch W. Seifert, „Die Familie als Beteiligte an Zivilrechtsverhältnissen“, NJ 1975 S. 165 £t. /61 Vgl. A. G. Potjukow, Das Wohnungsrecht, Leningrad 1973, S. 49, 51 (russ.); S. L Asknasi/I. L. Braude/A. L Pergament, Das Wohnungsrecht, Moskau 1956, S. 174 (russ.). Zu den Konsequenzen der Nichteinhaltung elementarer Regeln des sozialistischen Zusammenlebens durch volljährige Personen im Haushalt des Mieters § 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB-Entwurf sieht vor, daß das Mietverhältnis gerichtlich aufgehoben werden kann, wenn der Mieter oder andere zu seinem Haushalt gehörende Personen die Rechte der anderen Hausbewohner gröblich verletzen. Damit wird die gegenwärtige Praxis nach § 2 MSchG übernommen. Soweit Rechte anderer Hausbewohner durch die Ehegatten als Mieter oder durch ihre minderjährigen Kinder gröblich verletzt werden, ist diese Regelung bedenkenfrei, weil die Mietaufhebung hier die äußerste Sanktion für gröbliche Vertragsverletzungen des Mieters ist. Hat aber eine zum Haushalt gehörende volljährige Person (z. B. ein wirtschaftlich selbständiges Kind der Eheleute) die Rechte anderer Hausbewohner gröblich verletzt, dann müßts nach der Konstruktion des § 121 der Mieter auch für diese schuldhafte rechtsverletzende Handlung eines uneingeschränkt Handlungsfähigen (i. S. des § 49 ZGB-Entwurfs) einstehen. Damit wird aber das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten und ebenso der Grundsatz der Individualität der Schuld durchbrochen. Das wird an folgendem deutlich: Gemäß § 121 Abs. 2 ZGB-Entwurf soll vor der Mietaufhebung der Vermieter gemeinsam mit der Mietergemeinschaft oder einem anderen Kollektiv erzieherisch auf den Mieter und nicht etwa auf den eigentlichen Störenfried einwirken. Den gleichen Ausgangspunkt hat §121 Abs. 3 ZGB-Entwurf, wonach das Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß der Mieter sein Verhalten ändert. Das würde bedeuten, daß die Eltern rechtsverletzendes Verhalten ihrer volljährigen Kinder zu vertreten hätten, obwohl gemäß § 43 FGB die Vertretung des Kindes durch die Eltern mit seiner Volljährigkeit endet. Das Ergebnis des § 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB-Entwurf ist also, daß das volljährige Familienmitglied des Mieters zwar das Wohnrecht hat, von konkreten mietrechtlichen Pflichten aber weitgehend ausgenommen ist und selbst die Nichteinhaltung elementarer Regeln des sozialistischen Zusammenlebens nicht persönlich zu vertreten hat. Damit würde § 121 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB-Entwurf in diesen Fällen seine eigentliche Zielstellung verlieren, die in Anbetracht des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf Wohnraum (Art. 37) vordergründig in erzieherischer Richtung liegt und deshalb auch nur dann wirksam werden kann, wenn die zu erziehende Person direkt angesprochen wird. Das ist auch schon deshalb notwendig, weil die Sanktion an das Handeln gebunden ist. Sie muß als Rechtsfolge auf das Handeln desjenigen volljährigen Familienmitglieds eintreten, das andere Hausbewohner gröblich belästigt hat, und kann sich nicht direkt gegen den Mieter auf Grund seiner Stellung als unmittelbarer Vertragspartner richten. Dr. HARTWIG KRÜGER, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Vniversität Leipzig Ausgestaltung der Rechte und Pflichten zur Erhaltung des Wohnraums Im Mittelpunkt der Regelung der Wohnungsmiete im ZGB-Entwurf stehen die Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter, insbesondere bei der Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung des Wohnraums. Dabei geht es darum, die Rechte und Pflichten der Partner des Wohnungsmietverhältnisses in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen der Mietvertragspartner so zu bestimmen und auszugestalten, daß Initiativen der Mieter in bezug auf den Wohnraum gefördert wer-den./l/ Das verlangt, die Rechte und Pflichten der Ver- fl/ Zum gegenwärtigen Rechtszustand vgl. H. Krüger, „Die Entwicklung von Mieterinitiativen zur Erhaltung und Verbesserung des Wohnraums mit Hilfe des Wohnungsmietvertrags“, NJ 1974 S. 389 ff. 207;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Auf der Grundlage der Durchführungsbestimmung zur DienS-anwelsung des Gen. Minister, die die Aufgaben für die Einschätzung der operativen Relevanz der Androhung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten als Bestandteil der operativen Lageeinschätzung im Verantwortungsbereich, zur Herausarbeitung und Bestimmung von Erfordernissen der vorbeugenden Terrorabwehr und des Niveaus der dazu ersetzbaren operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Pflicht für Untersuchungsorgan, Staatsanwalt und Gericht, die Wahrheit festzustellen. Für unsere praktische Tätigkeit bedeutet das, daß wir als staatliches Untersuchungsorgan verpflichtet sind, alle Tatsachen in beund entlastender Hinsicht aufzuklären. Offensive und parteiliche Untersuchungsarbeit verlangt, gerade diese Aufgaben gewissenhaft zu lösen. Der Leiter der Hauptabteilung die Leiter der Bezirks-verwaltungen Verwaltung haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht. der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte. Knapp der erarbeiteten Materialien betraf Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den jeweiligen Umstand immer Gegengründe dar. Zu diesem Umstand konnte die Wahrheit nicht festgestellt werden. Widersprüche und Lücken sind stets beweiserheblich. Sie können die AbschlußentScheidung erheblich beeinflussen.

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