Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 206

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 206 (NJ DDR 1975, S. 206); Ziehungen eingeht Mitwirkungsrechte vor, die ihm entscheidenden Einfluß auf die Gestaltung seiner Kauf-, Miet-, Dienstleistungs- oder sonstigen zivilrechtlichen Beziehungen gewähren. Maßstab für das zivilrechtliche Handeln der Bürger wird künftig sein, wie diese ihrer gesellschaftlichen Verantwortung im Rahmen zivilrechtlicher Aufgaben gerecht werden. Dazu müssen die gesetzlich gebotenen Möglichkeiten voll genutzt werden, was wiederum eine verstärkte Rechtspropaganda und Rechtserziehung erfordert. Der ZGB-Entwurf konzipiert die Mitwirkung der Bür-der in zweifacher Hinsicht: 1. Anknüpfend an die gesellschaftliche Praxis, werden bestimmte Organisationsformen der Bürger, die zum Zwecke der Mitbestimmung und Mitgestaltung bereits entwickelt wurden, gesetzlich verankert. So wird sich die kollektive Mitwirkung der Bürger im Kaufrecht auch weiterhin durch Kundenbeiräte und Ausschüsse bei den Verkaufseinrichtungen vollziehen (§ 135 ZGB-Entwurf). Im Mietrecht werden Mietergemeinschaften rechtlich statuiert; ihnen werden zivilrechtliche Kompetenzen in den Beziehungen zum Vermieter eingeräumt, mit denen die individuellen Mietrechtsverhältnisse in gesetzlich zulässigem Maße eigenverantwortlich gestaltet werden können (§§ 114 ff. ZGB-Entwurf). 2. Darüber hinaus wird in § 9 Abs. 2 ZGB-Entwurf den örtlichen Staatsorganen, den Handels- und Dienstleistungsbetrieben sowie den Betrieben der Gebäude- und Wohnraum Wirtschaft die Rechtspflicht auf er legt, „entsprechende Organisationsformen für die Einbeziehung der Bevölkerung zur Lösung ihrer Aufgaben zu schaffen und die Mitwirkung der Bürger zu fördern“. Hier wird u. E. unbegründet eine Unterscheidung getroffen zwischen der Pflicht, Organisationsformen zu schaffen, und der Pflicht, die Mitwirkung zu fördern. Um die inhaltlich einheitliche Aufgabenstellung sichtbar zu machen, müßte in § 9 Abs. 2 ZGB-Entwurf deutlich werden, daß die Mitwirkung der Bürger insbesondere mittels der Schaffung entsprechender Organisationsformen gefördert werden soll. Da § 9 das grundsätzliche Recht der Bürger auf Mitwirkung in zivilrechtlichen Beziehungen fixiert, wären an dieser Stelle auch die Teilnahmeformen der Werktätigen an der Rechtsprechung der Gerichte zu erwähnen, die in § 16 ZGB-Entwurf inhaltlich dem Rechtsschutz zugeordnet sind. Die Mitwirkung der Bürger über ihre Organisationsformen erfaßt jedoch nicht alle Möglichkeiten ihrer Teilnahme am Zivilrechtsverkehr. Der ZGB-Entwurf hat deshalb die subjektiven Rechte und Pflichten der Bürger so geregelt, daß sie eine wirkungsvolle Anleitung zur inhaltlichen Gestaltung von Zivilrechtsverhältnissen sein können. Die Tatsache, daß das Mitwirkungsrecht innerhalb der subjektiven Rechte im Zivilrecht ein bestimmendes Element ist, darf allerdings nicht zu der Schlußfolgerung führen, vertragliche Rechte und Pflichten als staatsrechtliche Kategorien auszugestalten. Dieser Gefahr ist der ZGB-Entwurf nicht entgangen, wenn er verschiedentlich konkrete Rechte und Pflichten der Bürger terminologisch als „Mitwirkungshandlungen“ bezeichnet. So wird z. B. in § 190 Abs. 2 die Zahlung des Preises für Bauleistungen eine „notwendige Mitwirkungshandlung“ genannt, obwohl es sich um eine Pflicht des Bürgers aus dem Bauleistungsvertrag handelt. Dagegen wird in § 102 richtig von der „Pflicht zur Mietzahlung“ gesprochen, und nach § 139 Abs. 2 ist der Käufer „verpflichtet“, den Kaufpreis zu zahlen. Nicht präzise ist auch der Begriff „Mitwirkungspflicht“ verwendet, wenn es sich inhaltlich um konkrete zivilrechtliche Pflichten der Bürger handelt, so z. B. bei Verträgen über hauswirtschaftliche Dienstleistungen und Reparaturen (§ 171) oder beim Eintritt des Versicherungsfalles (§ 252 Abs. 3). Die verfassungsmäßigen Rechte sind die Grundlage für die in allen Rechtszweigen entwickelten Systeme der entsprechenden subjektiven Rechte./2/ Bestandteile des Zivilrschtsverhältnisses sind zivilrechtliche subjektive Rechte und Pflichten, denen und das ist ihr sozialistischer Kern das Grundrecht und die Pflicht zur Mitgestaltung immanent sind. Dieser neue Inhalt der zivilrechtlichen subjektiven Rechte ändert aber nichts daran, daß ihnen immer Rechtspflichten gegenüberstehen, für deren Nichterfüllung das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen vorsieht. Dagegen beruht das verfassungsmäßige Mitwirkungsrecht der Bürger prinzipiell auf freiwilliger Basis, wenn auch seine Ausübung politisch-moralische Pflicht jedes Staatsbürgers ist (Art. 21 Abs. 3 der Verfassung). Rechtliche Sanktionen widersprächen aber diesem demokratischen Prinzip. Im übrigen ist der Maßstab für die Verwirklichung des Mitwirkungsprinzips innerhalb von subjektiven Rechten und Pflichten immer die reale Möglichkeit für den Bürger, die von ihm eingegangenen Zivilrechtsverhältnisse nach gesellschaftlichen Erfordernissen aktiv auszuformen und mitzuentwickeln. Die bloße Verpflichtung, z. B. den Preis für Bauleistungen zu zahlen, kann nicht hierunter gefaßt werden; sie ist zwingend als Vertragspflicht festgelegt und enthält keine gestalterischen Elemente. Einheit von Rechten and Pflichten Die Einheit von Rechten und Pflichten durchzieht als ein wesentliches Prinzip unser gesamtes sozialistisches Recht73/ So heißt es z. B. in Art. 24 Abs. 2 der Verfassung: „Das Recht auf Arbeit und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.“ Diese für das Verständnis und die richtige Handhabung aller Regelungen des Gesetzes grundlegende Position wird auch in der Präambel des ZGB-Entwurfs klar Umrissen: „Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs verpflichten die Bürger und Betriebe, ihre wechselseitigen Beziehungen in Wahrnehmung der ihnen obliegenden gesellschaftlichen Verantwortung zu gestalten. Sie beruhen auf dem Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten und der Übereinstimmung der persönlichen Interessen mit den gesellschaftlichen Erfordernissen.“ In diesem Sinne fixiert der ZGB-Entwurf nicht schlecht-' hin Verhaltensanforderungen an die Bürger und Betriebe, sondern orientiert mit seinen als Richtschnur für das verantwortungsbewußte Handeln ausgestalteten Rechtsnormen auf die strikte und gesellschaftsgemäße Erfüllung übernommener Verpflichtungen. Um die Bürger in die Lage zu versetzen, ihre zivil-rechtlichen Rechte und Pflichten zu erkennen und damit besser durchzusetzen und zu erfüllen, regelt der ZGB-Entwurf die gesellschaftlichen Beziehungen der Bürger nach Lebensverhältnissen und nicht nach abstrakten juristischen Kategorien./4/ Allerdings ist u. E. das Prinzip der Einheit von Rechten und Pflichten gerade bei der rechtlichen Ausgestaltung der mit der Wohnungsmiete verbundenen bedeutsamen gesellschaftlichen Verhältnisse nicht durchgängig gewahrt. /2J M. S. Strogowltscii, „Das sozialistische Recht und die Rechte der Persönlichkeit“, ln: Aktuelle Beiträge der Staats- und Rechtswissenschaft, Heft 63, Potsdam-Babelsberg 1970, S. 20. /3/ VgL M. Posch, „Zum Verhältnis von Rechten und Pflichten im neuen Zivilrecht“, Staat und Recht 1975. Heft 2, S. 207 ff. (209). Hl Vgl. NJ 1974 S. 666. 206;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 206 (NJ DDR 1975, S. 206) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 206 (NJ DDR 1975, S. 206)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Organe, Betriebe, Kombinate imd Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen, weitere feindlich-negative Handlungen zu verhindern und Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern im Prozeß der Realisierung dieser Vereinbarung tragen. Daraus ergibt sich für unser Organ, besonders die Hauptabtei lungen und die Aufgabe, im Zusammenwirken mit dem zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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