Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205); Eigenheim einem Ehegatten übertragen werden soll, der auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die aufgenommenen Kredite planmäßig Zinsen zu zahlen und sie zu tilgen, und dem vom örtlichen Rat keine bzw. keine weiteren Vergünstigungen gemäß § 9 Abs. 7 und 8 der EigenheimbauVO gewährt werden. In diesen Fällen kann das den Eigenheimbau finanzierende Kreditinstitut den anderen Ehepartner nicht aus dem Kreditvertrag entlassen, weil sonst die Gewähr für eine ordnungsgemäße Rückzahlung der Kreditmittel nicht gegeben ist. Das gleiche gilt bei noch nicht fertiggestellten Eigenheimen hinsichtlich der vereinbarten Eigenleistungen. Hier bleiben die abgeschlossenen Kreditverträge bestehen; beide Ehepartner sind also auch weiterhin gemeinsam zur Rückzahlung verpflichtet. Zuweisung der Ehewohnung Im Zusammenhang mit der Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten wird meist zugleich mit darüber zu befinden sein, wer von ihnen die im Haus gelegene Ehewohnung künftig allein bewohnen kann (§34 FGB). In der Regel sind dies solche Fälle, in denen Hausgrundstück und Wohnung eine Einheit in dem Sinne bilden, daß es nicht möglich ist, das Grundstück dem einen und die Wohnung dem anderen Ehegatten zuzuteilen. Daher müssen die das Grundstück und die Wohnung betreffenden Umstände zusammenhängend gewürdigt wer-den./6/ Sofern in derartigen Verfahren zunächst nur Anträge auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach §§ 39, 41 FGB oder auf Zuteilung der Ehewohnung nach § 34 FGB gestellt werden, sollte den Parteien nahegelegt werden, alle Probleme einer Klärung zuzuführen, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Ist das Eigenheim noch nicht bewohnbar, so wird nur eine Entscheidung nach § 39 FGB getroffen werden können./?/ Kl Vgl. OG-, Urteil vom 2. Mal 1972 - 1 ZzF 5/72 - (NJ 1972 S. 560). nj So auch Mühlmann, a. a. O., S. 264. Fragen der Gesetzgebung Prof. Dr. HANS REINWARTH, HELGA LIESKE und Dr. REINHARD NISSEL, Sektion III an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Einige Prinzipien des ZGB-Entwurfs und ihre Widerspiegelung in Einzelregelungen Der ZGB-Entwurf geht von den politischen und ökonomischen Grundlagen unserer Gesellschaft und den Prinzipien unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung aus./l/ Diese Prinzipien prägen den Charakter des ZGB-Entwurfs, der vorrangig auf die Gestaltung sozialistischer Zivilrechtsbeziehungen und erst in zweiter Linie auf Konfliktregulierung und Schadensausgleich gerichtet ist. Zugleich sind die Prinzipien wichtige Orientierungen, wenn es um die inhaltliche Durchdringung einzelner Normen und ganzer Normenkomplexe des Gesetzes geht. Ob eine bestimmte Regelung die ihr zugedachte Wirkung erlangen kann, wird erst deutlich, wenn man sie zu den Prinzipien des Gesetzes in Beziehung setzt. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich aus dem ZGB-Entwurf eine Reihe von Problemen, die u. E. im Hinblick auf die endgültige Fassung des Gesetzes noch zu durchdenken sind. Auf einige dieser Probleme möchten wir im folgenden aufmerksam machen. Demokratische Mitwirkung der Bürger an der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen lm ZGB-Entwurf haben wesentliche verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger erstmals eine geschlossene zivilrechtliche Ausgestaltung erhalten, wodurch die Möglichkeiten für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Verantwortung erweitert werden. Ein markantes Beispiel dafür ist die Ausgestaltung des Grundrechts der Bürger auf Mitbestimmung und Mitgestaltung (Axt. 21 der Verfassung, § 9 ZGB-Entwurf). Die demokratische Mitwirkung der Bürger auf zivil-rechtlichem Gebiet ist sowohl im materiellen Recht als W Vgl. „Das sozialistische Zivilgesetzbuch ein wichtiger Beitrag zur VervoUständigung der sozialistischen Rechtsordnung (Begründung des ZGB-Entwurfs durch den Minister der Justiz)“, NJ 1974 S. 665 ff. (666). auch im Verfahrensrecht seit langem ein wichtiges Prinzip des Rechtsverwirklichungsprozesses. Seine praktische Anwendung und seine theoretische Weiterentwicklung wurden jedoch bisher dadurch beeinträchtigt, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Verankerung in Zivil- und Zivilprozeßrechtsnormen gefehlt hat. Das künftige ZGB und das Verfahrensgesetz werden diesen Widerspruch zwischen der grundlegenden Bedeutung des Prinzips der Mitwirkung und seiner spezifischen rechtlichen Ausgestaltung beseitigen. Die Mitwirkung der Bürger bei der Gestaltung zivil-rechtlicher Beziehungen vollzieht sich inhaltlich und formell unterschiedlich. Hinsichtlich der konkreten Zielstellung der Mitwirkung ist zwischen der Mitwirkung zur positiven Gestaltung von zivilrechtlichen Beziehungen und der Mitwirkung bei der Lösung von Zivilrechtskonflikten zu unterscheiden. Für die Lösung von Zivilrechtskonflikten soll nach den gegenwärtigen Vorstellungen im Verfahrensgesetz ein Rechtsinstitut fixiert werden, das in Form der Beauftragten von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen die Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung sichert. Dem künftigen ZGB obliegt es dagegen in erster Linie, die Mitwirkung bei der Entstehung, inhaltlichen Realisierung und Beendigung von Zivilrechtsverhältnissen zu gewährleisten, die schon deshalb bedeutungsvoller ist, weil besonders in dieser Sphäre in einem weitaus größeren Umfang die Machtausübung der Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei unmittelbar verwirklicht wird. Die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Mitwirkungskonzeption sind in der sozialistischen Gesellschaftsordnung selbst begründet. Der ZGB-Entwurf sieht für den Bürger gleich, ob er als Käufer, Mieter oder Auftraggeber zivilrechtliche Be- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Magdeburg und Frankfurt Oder gemacht. Bewährte Methoden der Befähigung der mittleren leitenden Kader sind: ihre Erziehung und Entwicklung im unmittelbaren täglichen Arbeitsprozeß; ihre ständige Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und damit yefbundender ahrensrecht-licher Maßnahmen. Dabei haben sich im Ergebnis der durchgeführten empirischen Untersuchungen für die Währung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Beweisfüh-rung mit Sachverständigengutachten zu gewährleisten ist. VgT. dazu Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine.

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