Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205); Eigenheim einem Ehegatten übertragen werden soll, der auf Grund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, für die aufgenommenen Kredite planmäßig Zinsen zu zahlen und sie zu tilgen, und dem vom örtlichen Rat keine bzw. keine weiteren Vergünstigungen gemäß § 9 Abs. 7 und 8 der EigenheimbauVO gewährt werden. In diesen Fällen kann das den Eigenheimbau finanzierende Kreditinstitut den anderen Ehepartner nicht aus dem Kreditvertrag entlassen, weil sonst die Gewähr für eine ordnungsgemäße Rückzahlung der Kreditmittel nicht gegeben ist. Das gleiche gilt bei noch nicht fertiggestellten Eigenheimen hinsichtlich der vereinbarten Eigenleistungen. Hier bleiben die abgeschlossenen Kreditverträge bestehen; beide Ehepartner sind also auch weiterhin gemeinsam zur Rückzahlung verpflichtet. Zuweisung der Ehewohnung Im Zusammenhang mit der Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten wird meist zugleich mit darüber zu befinden sein, wer von ihnen die im Haus gelegene Ehewohnung künftig allein bewohnen kann (§34 FGB). In der Regel sind dies solche Fälle, in denen Hausgrundstück und Wohnung eine Einheit in dem Sinne bilden, daß es nicht möglich ist, das Grundstück dem einen und die Wohnung dem anderen Ehegatten zuzuteilen. Daher müssen die das Grundstück und die Wohnung betreffenden Umstände zusammenhängend gewürdigt wer-den./6/ Sofern in derartigen Verfahren zunächst nur Anträge auf Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach §§ 39, 41 FGB oder auf Zuteilung der Ehewohnung nach § 34 FGB gestellt werden, sollte den Parteien nahegelegt werden, alle Probleme einer Klärung zuzuführen, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen. Ist das Eigenheim noch nicht bewohnbar, so wird nur eine Entscheidung nach § 39 FGB getroffen werden können./?/ Kl Vgl. OG-, Urteil vom 2. Mal 1972 - 1 ZzF 5/72 - (NJ 1972 S. 560). nj So auch Mühlmann, a. a. O., S. 264. Fragen der Gesetzgebung Prof. Dr. HANS REINWARTH, HELGA LIESKE und Dr. REINHARD NISSEL, Sektion III an der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR Einige Prinzipien des ZGB-Entwurfs und ihre Widerspiegelung in Einzelregelungen Der ZGB-Entwurf geht von den politischen und ökonomischen Grundlagen unserer Gesellschaft und den Prinzipien unserer sozialistischen Staats- und Rechtsordnung aus./l/ Diese Prinzipien prägen den Charakter des ZGB-Entwurfs, der vorrangig auf die Gestaltung sozialistischer Zivilrechtsbeziehungen und erst in zweiter Linie auf Konfliktregulierung und Schadensausgleich gerichtet ist. Zugleich sind die Prinzipien wichtige Orientierungen, wenn es um die inhaltliche Durchdringung einzelner Normen und ganzer Normenkomplexe des Gesetzes geht. Ob eine bestimmte Regelung die ihr zugedachte Wirkung erlangen kann, wird erst deutlich, wenn man sie zu den Prinzipien des Gesetzes in Beziehung setzt. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich aus dem ZGB-Entwurf eine Reihe von Problemen, die u. E. im Hinblick auf die endgültige Fassung des Gesetzes noch zu durchdenken sind. Auf einige dieser Probleme möchten wir im folgenden aufmerksam machen. Demokratische Mitwirkung der Bürger an der Gestaltung zivilrechtlicher Beziehungen lm ZGB-Entwurf haben wesentliche verfassungsmäßige Grundrechte der Bürger erstmals eine geschlossene zivilrechtliche Ausgestaltung erhalten, wodurch die Möglichkeiten für die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Verantwortung erweitert werden. Ein markantes Beispiel dafür ist die Ausgestaltung des Grundrechts der Bürger auf Mitbestimmung und Mitgestaltung (Axt. 21 der Verfassung, § 9 ZGB-Entwurf). Die demokratische Mitwirkung der Bürger auf zivil-rechtlichem Gebiet ist sowohl im materiellen Recht als W Vgl. „Das sozialistische Zivilgesetzbuch ein wichtiger Beitrag zur VervoUständigung der sozialistischen Rechtsordnung (Begründung des ZGB-Entwurfs durch den Minister der Justiz)“, NJ 1974 S. 665 ff. (666). auch im Verfahrensrecht seit langem ein wichtiges Prinzip des Rechtsverwirklichungsprozesses. Seine praktische Anwendung und seine theoretische Weiterentwicklung wurden jedoch bisher dadurch beeinträchtigt, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Verankerung in Zivil- und Zivilprozeßrechtsnormen gefehlt hat. Das künftige ZGB und das Verfahrensgesetz werden diesen Widerspruch zwischen der grundlegenden Bedeutung des Prinzips der Mitwirkung und seiner spezifischen rechtlichen Ausgestaltung beseitigen. Die Mitwirkung der Bürger bei der Gestaltung zivil-rechtlicher Beziehungen vollzieht sich inhaltlich und formell unterschiedlich. Hinsichtlich der konkreten Zielstellung der Mitwirkung ist zwischen der Mitwirkung zur positiven Gestaltung von zivilrechtlichen Beziehungen und der Mitwirkung bei der Lösung von Zivilrechtskonflikten zu unterscheiden. Für die Lösung von Zivilrechtskonflikten soll nach den gegenwärtigen Vorstellungen im Verfahrensgesetz ein Rechtsinstitut fixiert werden, das in Form der Beauftragten von Kollektiven der Werktätigen und gesellschaftlichen Organisationen die Mitwirkung der Werktätigen an der Rechtsprechung sichert. Dem künftigen ZGB obliegt es dagegen in erster Linie, die Mitwirkung bei der Entstehung, inhaltlichen Realisierung und Beendigung von Zivilrechtsverhältnissen zu gewährleisten, die schon deshalb bedeutungsvoller ist, weil besonders in dieser Sphäre in einem weitaus größeren Umfang die Machtausübung der Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse und ihrer Partei unmittelbar verwirklicht wird. Die Voraussetzungen für die Realisierung dieser Mitwirkungskonzeption sind in der sozialistischen Gesellschaftsordnung selbst begründet. Der ZGB-Entwurf sieht für den Bürger gleich, ob er als Käufer, Mieter oder Auftraggeber zivilrechtliche Be- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 205 (NJ DDR 1975, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader der unkritisch zu den Ergebnissen der eigenen Arbeit verhielten, Kritik wurde als Angriff gegen die Person und die Hauptabteilung angesehen und zurückgewiesen. Die Verletzung der Objektivität in der Tätigkeit des Untersuchungs-führers gewinnt für die Prozesse der Beschuldigtenvernehmung eine spezifische praktische Bedeutung. Diese resultiert daraus, daß das Vorgehen des Untersuchungsführers Bestandteil der Wechselwirkung der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteirungen die Durchführung jeder Vernehnung eines Beschuldigten. Die Gesetzlichkeit des Vorgehens des Untersuchungsführers beinhaltet die Ausrichtung der Beschuldigtenvernehmung auf die Feststellung der Wahrheit und schließt die Gewährleistung und Wahrung der Rechte des Beschuldigten ein. Keine dieser Faktoren dürfen voneinander isoliert und vom Prinzip der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit auch deshalb von besonderer Bedeutung weil die Feststellung wahrer Untersuchungsergebnisse zur Straftat zu ihren Ursachen und Bedingungen sowie der Täterpersönlichkeit als Voraussetzung dafür, daß jeder Schuldige konsequent und differenziert strafrechtlich zur Voran twortvmg gezogen werden kann, aber kein Unschuldiger verfolgt wird, die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit bei der Wahrnehmung der Befugnisse gesichert werden, daß alle auf Gefahren hinweisenden Informationen vor der Wahrnehmung der Befugnis auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden.

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