Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 200 (NJ DDR 1975, S. 200); gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB wäre es, wollte man das subjektive Urheberrecht als Ganzes im Wege einer arbeitsrechtlich verbindlichen Regelung auf den Betrieb übergehen lassen, denn dieses Recht kann in seiner Gesamtheit nicht Gegenstand einer Übertragung sein (vgl. § 19 Abs. 1 URG). Dem steht nicht entgegen, daß Vereinbarungen mit dem Urheber über bestimmte einzelne Fragen der Ausübung nichtvermögensrechtlicher Befugnisse im beiderseitigen Interesse der Partner des Arbeitsvertrags notwendig und zulässig sind, wie z. B. über Fragen der Namensnennung oder der Vornahme von Änderungen durch andere Werktätige des Betriebes. Das ist aber keine Besonderheit des Urheberschaffens im Arbeitsrechtsverhältnis, sondern kann auch in zivilrechtlich begründeten Verhältnissen geistig-kulturell schöpferischer Arbeit notwendig sein und beeinträchtigt nicht das Prinzip der Unübertragbarkeit des subjektiven Urheberrechts als Ganzes./8/ Arbeitsvertrag und Honorarordnung Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Kriterien und Rahmenbestimmungen hatte das Bezirksgericht Leipzig den Inhalt der Rechtsstellung des Werktätigen in einem Fall näher zu umreißen, in dem es gerade an einer solchen eigenverantwortlichen innerbetrieblichen Gestaltung der Rechtsbeziehungen, wie das Gesetz sie stimuliert, weitgehend gefehlt hat. Wenn das Gericht demgemäß darauf angewiesen war, die im Zusammenhang mit den konkreten Arbeitsaufgaben des im Arbeitsrechtsverhältnis tätigen Urhebers getroffenen minimalen Vereinbarungen auf ihre Tragweite hin zu untersuchen und auszulegen, so zeigt das zugleich, welche Schwierigkeiten entstehen, wenn im Nachhinein Lösungen getroffen werden müssen, die bei einer umsichtigen und vorausschauenden betrieblichen Leitungstätigkeit bei der Anwendung des Urheberrechts von den Beteiligten selbst hätten vorgenommen werden können. Hierbei wird zunächst die Frage nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses akut, aus dem der vom Kläger geltend gemachte Anspruch abgeleitet ist. Der Kläger bezeichnet dieses Forderungsrecht als Honoraranspruch. Dies deutet auf eine zivilrechtliche Konstruktion des übergreifenden Rechtsverhältnisses hin, aus dem das Rechtsbegehren abgeleitet ist./9/ Dieser Eindruck wird noch dadurch verstärkt, daß das Gericht zur Auslegung bestimmter Vereinbarungen der Prozeßparteien die Honorarordnung Verlagswesen vom 19. Mai 1971 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Kultur 1971, Nr. 8, S. 53) herangezogen hat. Indessen kann eine von den Parteien innerhalb oder außerhalb des Verfahrens vorgenommene Anspruchsbezeichnung zwar für die Vorstellung der Beteiligten über ihre Rechtsbeziehungen von Bedeutung sein, im vorliegenden Fall z. B. ein Indiz dafür, daß mindestens der Kläger sein Rechtsverhältnis in bezug auf die Vergütungspflicht des Betriebes als eine zum Arbeitsvertrag hinzutretende zivilrechtliche Ergänzung betrachtet hat; maßgebend sind jedoch nicht diese subjektiven Wertungen, sondern die objektiven Merkmale der gesellschaftlichen Verhältnisse, die zwischen den Prozeßparteien tatsächlich begründet worden sind. Einer solchen objektiven Kriterien verpflichteten Betrachtungsweise kommt entgegen, daß das Rechtsbegehren des Klägers vom Gericht nur als ein prozessuales entgegenzunehmen ist: Ausschlaggebend ist der im Verfahren erhobene Zahlungsanspruch, und das Gericht ist an eine von den Parteien vorgetragene /8/ Vgl. hierzu Urheberrecht der DDR, a. a. O., S. 190 f. /9/ Zur rechtstheoretischen und prozessual-praktischen Bedeutung der Unterscheidung des materienrechtlichen Anspruchs von dem übergreifenden Rechtsverhältnis, aus dem er abzuleiten ist, vgl. H. Püschel, „Zum Verhältnis von Klage-recht und Prozeßökonomie“, NJ 1974 S. 520 ff. Auffassung über den Rechtscharakter dieses Anspruchs nicht gebunden, sondern verpflichtet, den Rechtscharakter des Anspruchs in den Entscheidungsgründen rechtlich zu würdigen. Betrachtet man die Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig unter diesem Gesichtspunkt, so entsteht ein auf den ersten Blick verblüffender Widerspruch zwischen der vom Gericht aus verschiedenen tatsächlichen Umständen abgeleiteten rechtlichen Schlußfolgerung, daß die vom Kläger als Urheber geschaffenen Titel in Erfüllung von Arbeitspflichten entstanden sind, und der Feststellung, daß sich der Vergütungsanspruch des Klägers „nach Grund und Höhe aus § 19 Abs. 2 URG i. V. m. §§ 1, 4, 5 der vom Ministerium für Kultur herausgegebenen Honorarordnung Verlagswesen“ ergibt: Der Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis steht damit die auf der Basis eines zivilrechtlichen Vertrags anwendbare Honorarordnung/10/ gegenüber. Es besteht kein Zweifel daran, daß eine Honorarordnung die Rechtsgrundlage ist für die auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrags notwendige Honorierung frei-und nebenberuflicher Tätigkeit, insbesondere im sozialistischen gesellschaftlichen Auftragswesen./ll/ In diesem Sinne wird in § 3 der Honorarordnung Autorentätigkeit als eine individuelle oder kollektive schöpferische Leistung bezeichnet, die die Anfertigung eines Werkes zum Ziel hat, das urheberrechtlichen Schutz genießt und dessen Vervielfältigung durch Vertrag, d. h. durch eine zivilrechtliche Vereinbarung, geregelt wird. Das Primäre bei diesen so unterschiedlichen Elementen der Entscheidung des Bezirksgerichts Leipzig ist die sorgfältige auch durch Auslegung vorhandener Vereinbarungen und Dokumente gewonnene Feststellung des Umfangs der Arbeitspflichten des Klägers. Wenn das unmittelbare Ergebnis dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts darin besteht, daß die beiden Broschüren in Erfüllung von Arbeitspflichten geschrieben worden sind, so wird in diesem entscheidenden Ausgangspunkt das auch in Ansehung dieser Broschüren entstandene Rechtsverhältnis als ein arbeitsrechtliches bestimmt. Dieses Arbeitsrechtsverhältnis und nicht ein zusätzlich zu ihm abzuschließendes bzw. als stillschweigend abgeschlossen anzunehmendes Zivilrechtsverhältnis führt zu Grund und Höhe des erhobenen Zahlungsanspruchs und ist auch für den Rechtscharakter dieses Anspruchs bestimmend./12/ Daran ändert die vom Gericht als unbestritten festgestellte Tatsache nichts, daß der Kläger das Manuskript außerhalb der Arbeitszeit geschrieben hat. Dieser Arbeitsvorgang betrifft nur die Niederschrift des Manuskripts, während die wesentlichen Grundlagen für die Niederschrift in der unmittelbaren betrieblichen Tätig- /10/ Dieser zivilrechtliche Charakter des Honorarvertrags trifft für sämtliche von einem Bürger in Erfüllung eines entsprechenden Auftrags erbrachten Leistungen zu, für deren Vergütung eine Honorarordnung maßgebend ist, die auf dem Beschluß des Ministerrats zur Durchsetzung von Ordnung und Disziplin bei Leistungen, für die Honorare und Gebühren gezahlt werden, vom 4. November 1970 (GBl. n S. 631) fußt. /IV Zu Begriff und Wesen dieser Prozesse der Leitung geistigkulturell schöpferischer Arbeit vgl. H. Püschel, „Das Urheberrecht und die Entwicklung des gesellschaftlichen Auftragswesens in der DDR“, Wissenschaftliche Zeitschrift der Humboldt-Universität zu Berlin, Gesellschafts- und Sprachwissenschaftliche -Reihe 1972, Heft 4, s. 415 ff. /12/ Deshalb ist der vom Bezirksgericht Leipzig entschiedene Streitfall strenggenommen ein arbeitsrechtlicher, der in die funktionelle Zuständigkeit der Kammern bzw. Senate für Arbeitsrecht gehört hätte. Inzwischen ist zwar durch § 30 Abs. 3 GVG für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Urheberrechts ähnlich wie schon früher auf den Gebieten des Patent-, Muster- und Kennzeichenrechts die' ausschließliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leipzig bestimmt worden; wie in einem späteren Beitrag im einzelnen noch darzulegen sein wird, ändert dies jedoch nichts an der bisherigen erstinstanzlichen Zuständigkeit der Konfliktkommissionen bzw. der Kreisgerichte in urheberrechtlich relevanten Arbeitsrechtsbeziehungen, die nach Aufgabenstellung und Regelungsbereich in § 20 URG im Grundsätzlichen Umrissen worden sind. 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 200 (NJ DDR 1975, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 200 (NJ DDR 1975, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

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