Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 197

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 197 (NJ DDR 1975, S. 197); Zur Neuregelung der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen aus der StraßenVO Die Differenzierung in Aufgaben der staatlichen Organe einerseits und der Betriebe und Einrichtungen andererseits schafft neue Ausgangspunkte für die Regelung der Verantwortlichkeit. 1. Werden Schäden in Erfüllung staatlicher Aufgaben zugefügt, dann haben dafür die zuständigen Staatsorgane auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der DDR Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) einzustehen (§ 23 Abs. 6 StraßenVO). 2. Treten Schäden in Erfüllung wirtschaftlich-organisatorischer und operativer Aufgaben ein, so sind folgende Varianten zu unterscheiden: a) Die Verantwortlichkeit trifft grundsätzlich die Rechtsträger oder Eigentümer öffentlicher Straßen, d. h. die staatlichen Organe, die in den §§ 6 bis 9 StraßenVO genannt sind (Ministerium für Verkehrswesen sowie Räte der Bezirke, Kreise, Städte und Gemeinden), und die Rechtsträger oder Eigentümer betrieblich-öffentlicher Straßen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß als Verantwortliche staatliche Organe, volkseigene Betriebe, sozialistische Genossenschaften usw. in Frage kommen. b) Nehmen bei Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienen, Einrichtungen und volkseigene Betriebe des Straßenwesens für den Rechtsträger wirtschaftlich-organisatorische und operative Aufgaben wahr, so ist im Falle der Schadenszufügung allein die Einrichtung bzw. der Betrieb verantwortlich. Unterläßt z. B. ein volkseigener Betrieb des Straßenwesens die ausreichende Sicherung einer Gefahrenstelle und kommt es dadurch zu einem Schaden, so trifft die Verantwortlichkeit ausschließlich den Betrieb, nicht jedoch den Rat des Bezirks, dem er unterstellt ist (§ 23 Abs. 1 StraßenVO). 3. Die weitere Ausgestaltung der Verantwortlichkeit richtet sich danach, wer geschädigt ist: Werden ein staatliches Organ, ein volkseigener Betrieb oder eine sozialistische Genossenschaft geschädigt, so ist der Schadenersatzanspruch in der Regel beim Staatlichen Vertragsgericht geltend zu machen (§ 2 VG, § 14 Abs. 3 SVG-VO). Eine Ausnahme bilden hier lediglich die Fälle, in denen sich eine betrieblich-öffentliche Straße im Privateigentum von Einrichtungen oder Bürgern befindet, wie etwa die der Öffentlichkeit zugänglichen Wege in oder zu Friedhöfen. Wird jedoch ein Bürger geschädigt, dann steht für die Geltendmachung des Anspruchs der Gerichtsweg offen (§ 4 GVG). Da die Verantwortlichkeit in § 23 StraßenVO nicht erschöpfend geregelt ist, sind daneben die Vorschriften des Zivil- oder des Wirtschaftsrechts über die materielle Verantwortlichkeit zu beachten. 4. Führt die Verletzung von Anliegerpflichten zu einem Schaden, dann ist zu beachten, daß Anlieger auch Bürger sein können. Obliegen die Anliegerpflichten einem staatlichen Organ, einem volkseigenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft, so ist die Regelung der Verantwortlichkeit wieder davon abhängig, ob ein staatliches Organ, ein Betrieb oder eine Genossenschaft geschädigt wurden oder aber ein Bürger. In Abhängigkeit davon ist entweder die wirtschaftsrechtliche Verantwortlichkeit mit der Zuständigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts oder aber die zivilrechtliche Verantwortlichkeit mit der Zulässigkeit des Gerichtswegs anzuwenden. Hat dagegen ein Bürger die ihm obliegenden Anliegerpflichten verletzt, dann richtet sich seine Verantwort- lichkeit immer nach dem Zivilrecht, so daß die gerichtliche Geltendmachung zulässig ist. 5. Nach der StraßenVO kann sich der Geschädigte nunmehr auch in anderen Schadensfällen, die ihre Ursache in der Sondernutzung (§ 13), in der unzulässigen Überschreitung der öffentlichen Nutzung (§ 14) oder in der nicht oder nichtordnungsgemäßen Einhaltung erteilter Auflagen (§ 22) haben, unmittelbar an den Rechtsträger oder Eigentümer der Straßen halten, dem seinerseits ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger zusteht (§ 23 Abs. 4). Das ist für einen geschädigten Verkehrsteilnehmer schon deshalb von Vorteil, weil er es künftig nur noch mit einem Partner zu tun hat. Zu den Voraussetzungen der Verantwortlichkeit für Pflichtverletzungen Für alle Fälle der Schadenszufügung in Erfüllung wirtschaftlich-organisatorischer und operativer Aufgaben geht die StraßenVO davon aus, daß die rechtswidrige Verletzung von Pflichten primäre Voraussetzung für eine Verantwortlichkeit ist. Folglich kommt es darauf an, ob entgegen bestehenden Pflichten gehandelt wurde, wobei das Handeln sowohl in einem positiven Tun als auch im Unterlassen eines an sich verpflichtend vorgegebenen Tätigwerdens bestehen kann. Im Regelfall macht die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtverletzung die gesonderte Prüfung der Rechtswidrigkeit überflüssig. Die Rechtswidrigkeit wird nur beim Vorliegen einer Notwehrsituation (§ 227 BGB; vgl. §352 ZGB-Entwurf), eines Notstandes (§228 BGB; vgl. § 353 ZGB-Entwurf) oder einer Selbsthilfe (§ 229 BGB; vgl. §§ 354, 355 ZGB-Entwurf) aufgehoben. Die genaue Prüfung, ob im Hinblick auf die konkrete Situation im Straßenwesen eine Pflichtverletzung Vorgelegen hat, ist als Voraussetzung für eine Schadenersatzpflicht jedoch unerläßlich. Es sei nur an den Fall gedacht, daß ein angetrunkener Bürger nachts ein beleuchtetes Verkehrszeichen zerschlägt und damit unkenntlich macht. Kurz danach verursacht ein Kraftfahrer einen Unfall, weil er dieses Verkehrszeichen nicht wahmehmen konnte. Bei diesem Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Pflicht des Rechtsträgers oder Eigentümers der Straße bzw. des Betriebes, der die Verkehrszeichen instand zu halten hat (§§ 10 Abs. 1, 12), verletzt wurde. § 23 StraßenVO verlangt keine weiteren Voraussetzungen für den Eintritt der Verantwortlichkeit. Der Schadensverursacher kann sich jedoch unter bestimmten Bedingungen (§23 Abs. 2) von der Verantwortlichkeit befreien. Diese Regelung ist für den Geschädigten günstig. Er braucht z. B. nur darzutun, daß es dadurch zu einem Schaden kam, weil ein Schlagloch nicht beseitigt wurde. Eines weitergehenden Nachweises subjektiver Voraussetzungen bedarf es nicht. Auch wenn das Staatliche Vertragsgericht und die Gerichte gehalten sind, von sich aus alles zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen, schafft diese Regelung doch Klarheit darüber, wer die Rechtsnachteile für die nicht mögliche Klärung bestimmter Tatbestandsmerkmale zu tragen hat. Die in § 23 Abs. 2 StraßenVO enthaltene Möglichkeit der Befreiung von der Verantwortlichkeit ist sehr differenziert ausgestaltet. Sie folgt der geltenden wirtschaftsrechtlichen Regelung in §82 Abs. 1 VG und nimmt die in den §§ 333 ff. ZGB-Entwurf vorgesehene zivilrechtliche Regelung im Prinzip voraus. Folgende Fälle sind zu unterscheiden: 1. Staatliche Organe, volkseigene Betriebe oder sozialistische Genossenschaften haben durch rechtswidrige Pflichtverletzung einen Schaden herbeigeführt. 19 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 197 (NJ DDR 1975, S. 197) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 197 (NJ DDR 1975, S. 197)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung gestellten Aufgaben mit hoher insa zbe cha fpolitischem Augenmaß termin- und qualitätsgerecht-, zu erfüllen. Besondere Anstrengungen sind zu untePnehmen - zur Verwirklichuna der der Partei bei der Realisierung der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit beachten. Die bisherigen Darlegungen verdeutlichen, daß weitere sichtbare Erfolge und Ergebnisse bei der zielgerichteten Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung zurückgedrängt bzv. zersetzt werden. Bei der allgemein sozialen Vorbeugung handelt es sich dem Grunde nach um die Planung und Leitung der komplexen Prozesse der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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