Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 193

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 193 (NJ DDR 1975, S. 193); so ist nach § 6 Abs. 3 VerfehlungsVO die Sache unverzüglich der Volkspolizei zu übergeben. Hier handelt es sich u. a. um die Fälle, in denen der Wert der entwendeten Ware den Betrag von 50 M übersteigt, die Eigentumsverfehlung bestritten oder die Handlung unbeschadet des entstandenen bzw. beabsichtigten Schadens mit besonderer Intensität (z. B. mit großer Raffinesse oder von mehreren gemeinsam) begangen wurde. Da die Regelung der §§ 5 und 6 VerfehlungsVO nur für die Kunden des sozialistischen Einzelhandels gilt, ist dieses Verfahren bei Eigentumsverfehlungen von Mitarbeitern der betreffenden Verkaufseinrichtung nicht anzuwenden, und zwar auch dann nicht, wenn sie Waren für ihren persönlichen Bedarf in dieser Verkaufsstelle einkaufen. Begeht ein Jugendlicher eine Eigentumsverfehlung, dann sind die Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 VerfehlungsVO anwendbar, sofern der Jugendliche über eigenes Einkommen verfügt. Ist das nicht der Fall (z. B. bei Schülern), so ist die Zahlung eines Geldbetrages i. S. des § 6 Abs. 2 VerfehlungsVO nicht angebracht, und die Sache ist der Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Ahndung von Verfehlungen durch polizeiliche Strafverfügungen Die Volkspolizei kann gemäß § 7 Abs. 1 VerfehlungsVO durch Strafverfügung nunmehr eine Geldbuße bis 300 M aussprechen. Die Erhöhung der zulässigen Obergrenze von 150 M auf 300 M sichert eine wirksamere Ahndung der Verfehlungen, insbesondere jener Eigentumsverfehlungen, bei denen der Ermächtigte der Verkaufseinrichtung die Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe des dreifachen Wertes der entwendeten Ware nicht für ausreichend oder angebracht hält. Die polizeiliche Strafverfügung kann nach § 7 Abs. 2 VerfehlungsVO erlassen werden, wenn die Volkspolizei die Bearbeitung der Sache vom Einzelhandel übernommen hat, weil der Rechtsverletzer sich nicht ausweisen konnte oder die Zahlung oder die Vorlage des Personalausweises verweigerte (§ 6 Abs. 1), die Zahlung eines Geldbetrages nicht ausreichend oder nicht angebracht war (§ 6 Abs. 2), der Rechtsverletzer nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Zahlungsfrist den geforderten Geldbetrag entrichtet (§ 5 Abs. 3), erst durch polizeiliche Ermittlungen eine Verfehlung festgestellt wurde (§ 6 Abs. 3). Zur Verfolgung als Straftat Auch nach der bisherigen Regelung konnte der Staatsanwalt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen Anklage erheben, wenn sich nachträglich Tatsachen herausstellten, aus denen sich ergab, daß es sich um eine Straftat handelt. Es war jedoch notwendig, in § 9 VerfehlungsVO eindeutig festzulegen, daß es sich dabei um solche Tatsachen handelt, die dem entscheidenden Organ nicht bekannt waren. Die Fassung des § 9 folgt der Auslegung des § 14 Abs. 3 StPO und eröffnet die Möglichkeit der Anklageerhebung auch in den Fällen, in denen nachträglich Tatsachen festgestellt werden, die infolge ungenügender Sachaufklärung durch mangelhafte oder vorher nicht mögliche weitere Ermittlungen weder dem übergebenden Organ noch dem gesellschaftlichen Gericht bekannt waren oder die dem übergebenden Organ zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zwar bekannt waren, jedoch von ihm fehlerhaft nicht berücksichtigt waren, ignoriert oder falsch eingeschätzt und daher in der Übergabeentscheidung nicht genannt wurden, so daß sie dem gesellschaftlichen Gericht nicht zur Kenntnis kamenV2/ Zur Wiedergutmachung des Schadens Im Unterschied zur bisherigen Regelung, wonach lediglich auf die Wiedergutmachung des Schadens durch den Rechtsverletzer hingewirkt werden konnte, ist in § 2 Abs. 6 VerfehlungsVO die Wiedergutmachung als Pflicht des Rechtsverletzers geregelt. Die Verpflichtung ist jedoch nur insoweit auszusprechen, als der Geschädigte mit der Form der Wiedergutmachung einverstanden ist. Diese Regelung entspricht auch den Festlegungen zur Wiedergutmachungspflicht in § 26 Abs. 4 SchKO und §34 Abs. 4 KKO. Die Verpflichtung zur Wiedergutmachung gemäß § 2 Abs. 6 kann nicht in jedem Fall für vollstreckbar erklärt werden. Dies ist erst dann möglich, wenn die Verpflichtung im Beschluß einer Schiedskommission oder Konfliktkommission festgelegt ist (§ 59 Abs. 1 SchKO und § 61 KKO). In den übrigen Fällen, so z. B. im Zusammenhang mit dem Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung, muß der Geschädigte zur Durchsetzung seines Anspruchs vor dem Kreisgericht Klage erheben, wenn der Schädiger nicht freiwillig seiner Wiedergutmachungsverpflichtung nachkommt. /2/ So R. Kudematsch, „Voraussetzungen der Anklageerhebung nach Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts“, NJ 1973 S. 477 ff. (479). Prof. Dr. sc. JOACHIM GÖHRING, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin INGRID TAUCHNITZ, Richter am Obersten Gericht REINHARD KUBITZA, Justitiar der Hauptverwaltung des Straßenwesens im Ministerium für Verkehrswesen Die neue Straßenverordnung und ihre Konsequenzen für die gerichtliche Tätigkeit Unter den Bereichen der materiell-technischen Territorialstruktur, von denen die Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft wesentlich abhängt, nehmen die Straßenverkehrsanlagen einen beachtlichen Platz ein. Der ständig wachsende Verkehr stellt immer höhere Ansprüche an die Tragfähigkeit, Durchlaßfähigkeit und Verkehrssicherheit des Straßennetzes. Das Straßenwesen als Teil des einheitlichen sozialistischen Verkehrswesens hat darum bedeutsame Aufgaben zu erfüllen. Die wichtigsten Neuregelungen der StraßenVO Am 1. Januar 1975 ist die VO über die öffentlichen Straßen StraßenVO vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) mit ihrer 1. und 2. DB vom gleichen Tage (GBl. I S. 522 und 527) in Kraft getreten. Die Verordnung entwickelt bewährte Rechtsnormen weiter und enthält eine Reihe von Neuregelungen, die ihren Charakter prägen und sie qualitativ vom bisher geltenden Recht im Straßenwesen unterscheiden; 1. Der sachliche Geltungsbereich der neuen Verordnung ist gegenüber dem Geltungsbereich der VO über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. I S. 377) erweitert werden. Er erstreckt sich nicht nur auf Autobahnen, Fernverkehrs-, Bezirks-, Kreis- sowie Stadt- und Gemeindestraßen, sondern auch auf betrieblich-öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 3). Zu der zuletzt genannten 193;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder rnaoistischer Gruppierungen der im Untersuchungshaf tvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der ständigen Einschätzung der politisch-operativen Lage und der sich ergebenden Sicherheitsbedürfnisse im Verantwortungsbereich. Die gründliche Analyse der aktuellen Situation auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, auf dio Gewährleistung dor staatlichen Sicherheit; planmäßige und zielgerichtete Erarbeitung operativ-bedeutsamer Informationen. und deren exakte Dokumentierung sowie Sicherung von Beweismitteln.

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