Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 189

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 189 (NJ DDR 1975, S. 189); Delegierten aus Entwicklungsländern, darunter Syriens, Malis, Pakistans, Libyens und Lesothos, ausdrücklich unterstützt. Die UNO-Vollversammlung richtete im Ergebnis der Erörterungen im Rechtsausschuß an die ILC die Aufforderung, während ihrer Tagung im Jahre 1975 die Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit mit hoher Priorität zu behandeln und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen ersten vollständigen Entwurf zu diesem Problem vorzulegen. Zur Rolle des Internationalen Gerichtshofes Während der XXIX. UNO-Vollversammlung befaßte sich der Rechtsausschuß abschließend mit der von ihm seit 1970 erörterten Frage der „Überprüfung der Rolle des Internationalen Gerichtshofes“. Dieses Problem war auf Initiative einiger nichtsozialistischer Staaten auf die Tagesordnung gesetzt worden, die damit das Ziel verfolgten, die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes (IGH) zu erweitern. Im Verlauf der Diskussionen in der UNO-Vollversammlung hat sich jedoch deutlich gezeigt, daß nicht nur die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, sondern auch zahlreiche nichtpaktgebundene Staaten Asiens, Afrikas und Lateinamerikas eine solche Ausdehnung der Kompetenzen des IGH ablehnen. Im Art. 33 der UNO-Charta ist festgelegt, daß die Staaten ihre Streitfälle, deren Fortdauer die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit gefährden könnte, durch „friedliche Mittel ihrer eigenen Wahl“ beilegen sollen. Damit wird den Staaten die Möglichkeit offengehalten, dasjenige Mittel der friedlichen Streitbeilegung zu wählen, das unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Natur des jeweiligen Streitfalles am besten zu dessen Beilegung geeignet ist. Unter den zahlreichen Mitteln zur friedlichen Streitbeilegung gehört die gerichtliche Regelung zu denjenigen, von denen die Staaten relativ selten Gebrauch machen. Demgegenüber wird in der Staatenpraxis das Mittel der direkten Verhandlungen bevorzugt, da in Verhandlungen die souveränen Rechte und legitimen Interessen der beteiligten Staaten am besten berücksichtigt werden können. Der Vertreter der DDR verwies in seiner Stellungnahme darauf, daß jeder Versuch, die Gerichtsbarkeit des IGH auszudehnen, die Freiheit der Wahl der friedlichen Mittel zur Streitbeilegung, die den Staaten durch die UNO-Charta garantiert ist, ungerechtfertigt einschränken würde. Der IGH, der eine bedeutsame Rolle bei der progressiven Entwicklung des Völkerrechts spielen könne, solle die Effektivität seiner Arbeit im Rahmen der Möglichkeiten erhöhen, die dazu in der UNO-Charta und im Statut des Gerichtshofes vorgesehen sind. Durch Entscheidungen, die in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien der UNO-Charta stehen, könne der Gerichtshof selbst dazu beitragen, das Vertrauen der Staaten in seine Arbeit zu stärken, und damit seine Rolle bei der friedlichen Beilegung internationaler Streitfälle er-höhen/5/. In der Debatte wurde auch die Frage der vom IGH bei seinen Entscheidungen anzuwendenden Rechtsquellen erörtert. Mexiko, Kuweit und einige afrikanische Staaten unterbreiteten dazu den Vorschlag, daß „der IGH diejenigen Entwicklungen des Völkerrechts in Betracht ziehen sollte, die sich in den von der UNO-Vollversammlung angenommenen Deklarationen und Resolutionen widerspiegeln“ ./6/ Dieser Vorschlag fand jedoch im Rechtsausschuß keine Zustimmung, da im Art. 38 des Statuts des IGH bereits festgelegt ist, welche Völ- /5/ A/C. 6/SR. 1470. 161 A/C. 6/L. 989. kerrechtsquellen der IGH bei seinen Entscheidungen anzuwenden hat. Schließlich wurde in der Präambel der Resolution lediglich festgestellt, „daß sich die Entwicklung des Völkerrechts unter anderem auch in Deklarationen und Resolutionen der Vollversammlung widerspiegeln kann, die zu diesem Zweck vom IGH in Betracht gezogen werden können“. Von den Delegierten der sozialistischen Staaten und zahlreicher anderer Länder wurde darüber hinaus klargestellt, daß Deklarationen und Resolutionen der Vollversammlung zwar geltendes Völkerrecht widerspiegeln können, sie aber selbst keine Quellen des Völkerrechts darstellen, vor allem dann nicht, wenn sie nicht einstimmig angenommen wurden./7/ Im Ergebnis der Debatte zu diesem Tagesordnungspunkt verabschiedete die UNO-Vollversammlung am 12. November 1974 mit Konsensus die Resolution 3232 (XXIX), die einen Kompromiß zwischen den unterschiedlichen Positionen der UNO-Mitgliedstaaten zur Rolle des IGH darstellt. In der Resolution wird es u. a. als wünschenswert bezeichnet, daß die Staaten die Möglichkeit studieren, die verbindliche Gerichtsbarkeit des IGH in Übereinstimmung mit Art. 36 seines Statuts zu akzeptieren. Die Vertreter der sozialistischen Staaten sowie von Entwicklungsländern erklärten bei der Annahme der Resolution, daß sie zu dieser und anderen Formulierungen der Resolution Stimmenthaltung geübt hätten, wenn diese formell zur Abstimmung gestellt worden wäre. Sie unterstrichen, daß die Resolution in keiner Weise die Haltung der Staaten zur verbindlichen Gerichtsbarkeit des IGH präjudizieren könne. Als positiv wurde von den Vertretern dieser Staaten hervorgehoben, daß mit der Annahme dieser Resolution die Frage der Überprüfung der Rolle des IGH endgültig von der Tagesordnung der UNO-Vollversammlung abgesetzt worden ist. Zur Überprüfung der UNO-Charta Bereits seit einigen Jahren wird von verschiedenen nichtsozialistischen Mitgliedstaaten der UNO die Forderung erhoben, die Charta der Vereinten Nationen zu revidieren. Diese Bestrebungen verfolgen u. a. das Ziel, das Prinzip der Einstimmigkeit der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates zu ändern und bestimmte Kompetenzen des Sicherheitsrates auf die Vollversammlung zu übertragen. Die Staaten der sozialistischen Gemeinschaft, arabische Staaten und andere UNO-Mitglieder wenden sich entschieden gegen eine Revision der UNO-Charta, die ihre Lebensfähigkeit und Wirksamkeit in den drei Jahrzehnten seit ihrer Annahme vielfach unter Beweis gestellt hat. Die Prinzipien der UNO-Charta und ihre Einhaltung haben die positiven Veränderungen, die in den internationalen Beziehungen eingetreten sind, wesentlich gefördert. Im System der UNO-Organe kommt dem Sicherheitsrat, dem die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit übertragen ist, eine besondere Stellung zu. Dieser Funktion entsprechen die ihm zugewiesenen Kompetenzen, seine Struktur und Arbeitsweise einschließlich des Beschlußverfahrens. Die Regierung der DDR hat in ihrer Stellungnahme zur Resolution 2968 (XXVIII) „Notwendigkeit der Untersuchung von Vorschlägen zur Überprüfung der Charta der Vereinten Nationen“ u. a. festgestellt: „Das Prinzip der Einstimmigkeit der Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, das Ausdruck der besonderen Verantwortung der Großmächte für die Gewährleistung des Friedens und der internationalen H) A/C. 6/SR. 1492. 189;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und ausgehend. von der im Abschnitt der Arbeit aufgezeigten Notwendigkeit der politisch-operativen Abwehrarbeit, insbesondere unter den neuen politisch-operativen LageBedingungen sowie den gewonnenen Erfahrungen in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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