Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 188 (NJ DDR 1975, S. 188); worden ist, zu vertiefen und die begonnenen gesunden Prozesse zu stärken und unumkehrbar zu machen. Zar Kodifikationsarbeit der Völkerrechtskommission Mit besonderer Aufmerksamkeit erörterte der Rechtsausschuß den Bericht der UNO-Völkerrechtskommission (ILC) über die von ihr im Jahre 1974 geleistete Ar-beit./3/ Dabei ging es nicht nur darum, den Stand der Kodifikationsarbeiten der ILC zu den Problemen der Staatennachfolge, der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen und zu anderen Völkerrechtsfragen kritisch einzuschätzen. Die Delegierten zahlreicher UNO-Mitgliedstaaten waren darüber hinaus bemüht, der ILC eine Orientierung für ihre künftige Arbeit zur Weiterentwicklung des Völkerrechts zu geben. Zur Staatennachfolge in Verträge Die ILC hatte auf ihrer 26. Tagung im vergangenen Jahr in 2. Lesung einen 39 Artikel umfassenden Entwurf über die Staatennachfolge in Verträge angenommen. Auf ihrem Arbeitsprogramm steht außerdem die Kodifizie-rung der Staatennachfolge in andere Materien als Verträge. Diese Fragen sind für die DDR als Rechtsnachfolger des ehemaligen Deutschen Reiches von unmittelbarem Interesse. Der von der ILC ausgearbeitete Entwurf über die Staatennachfolge in Verträge geht grundsätzlich vom sog. tabula rasa-Prinzip aus, das dem Nachfolgestaat in Übereinstimmung mit dem Selbstbestimmungsrecht und dem Prinzip der souveränen Gleichheit die freie Entscheidung überläßt, ob er in die Verträge seines Vorgängers nachfolgt oder nicht. Ausgenommen davon sind Grenzverträge und einige andere Kategorien von Verträgen. Für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und die Festigung der internationalen Sicherheit ist es von besonderer Bedeutung, daß Verträge, durch die eine Grenze oder ein Territorialregime festgelegt wird, von der Staatennachfolge nicht berührt werden. Es entspricht den Interessen aller Staaten, daß durch die Fälle der Staatennachfolge die bestehenden internationalen Vertragsbeziehungen, die in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Prinzipien des Völkerrechts geschaffen wurden und der Sicherung des Friedens sowie der Entwicklung der gleichberechtigten internationalen Zusammenarbeit dienen, nicht gestört werden. Von dem sowjetischen Mitglied der ILC war deshalb der Vorschlag unterbreitet worden, daß multilaterale Verträge universellen Charakters, die zum Zeitpunkt der Staatennachfolge hinsichtlich des Territoriums, auf das sich die Staatennachfolge bezieht, in Kraft sind, auch weiterhin in Kraft bleiben, es sei denn, der Nachfolgestaat erklärt diese Verträge ausdrücklich für sich beendet. Durch eine derartige Bestimmung würde gesichert, daß solche allgemeinen multilateralen Verträge wie z. B. der Atomteststoppvertrag, der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen, die Rotkreuz-Kon-ventionen, die Menschenrechtskonventionen u. a. nicht automatisch durch die Nachfolge für den Nachfolgestaat außer Kraft gesetzt werden. Dieser Vorschlag wurde von der ILC jedoch nicht angenommen. Die Delegierten sozialistischer Staaten sowie von Entwicklungsländern, aber auch Delegierte aus kapitalistischen Staaten kritisierten diese Haltung der ILC und sprachen sich dafür aus, den obengenannten Vorschlag in den Entwurf über die Staatennachfolge in Verträge aufzunehmen. In ihrem Entwurf geht die ILC davon aus, daß die Fälle /3/ Offlclal Records of the General Assembly, Twenty-ninth Session, Supplement No. 10 (A/96ia/*Rev. 1). 188 der Nachfolge im Ergebnis sozialer Revolutionen lediglich als Fälle der Rechtsnachfolge von Regierungen zu behandeln seien. Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar. Die Praxis der Rechtsnachfolge der UdSSR, der DDR und der anderen sozialistischen Staaten zeigt, daß die sozialistische Revolution zum Entstehen eines neuen historischen Staatstyps und damit eines qualitativ neuen Völkerrechtssubjekts führt. Es handelt sich in den Fällen sozialer Revolutionen also eindeutig um die Nachfolge von Staaten und nicht um Fälle der Nachfolge von Regierungen. Die Delegierten der UdSSR, der Mongolischen Volksrepublik, der DDR, Australiens und anderer Staaten verwiesen darauf, daß Nachfolgestaaten, die im Ergebnis sozialer Revolutionen entstanden sind, das gleiche Recht der freien Entscheidung über die Verträge ihres Vorgängerstaates haben müssen wie Nachfolgestaaten im Zusammenhang mit der Dekolonialisie-rung oder anderen Fällen der Staatennachfolge. Angesichts der Mängel des von der ILC vorgelegten Entwurfs wurde von den Delegierten sozialistischer und anderer Staaten gefordert, daß die Staaten erneut um schriftliche Stellungnahmen gebeten werden und die ILC ihren Entwurf unter Berücksichtigung dieser Meinungsäußerungen noch einmal überarbeitet, ehe eine Staatenkonferenz zur Ausarbeitung der Konvention über die Staatennachfolge in Verträge einberufen wird. Die XXIX. UNO-Vollversammlung forderte in der Resolution 3315 (XXIX) alle UNO-Mitgliedstaaten auf, bis zum 1. August 1975 zum vorliegenden Entwurf der ILC Stellung zu nehmen, und beschloß, auf der nächsten UNO-Vollversammlung die Frage der weiteren Behandlung der Staatennachfolge in Verträge als gesonderten Tagesordnungspunkt zu erörtern. Zur völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Von den Delegierten zahlreicher UNO-Mitgliedstaaten wurde kritisiert, daß die Arbeiten der ILC zur Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die für die Einhaltung und Durchsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Staaten von zentraler Bedeutung ist, zu langsam vorangehen. In ihrer über 20jährigen Arbeit zu dieser Frage hat die ILC bisher lediglich die Entwürfe von 9 Artikeln zu diesem Gegenstand vorgelegt. Von den Delegierten der sozialistischen Staaten wurde gefordert, daß sich die ILC nunmehr auf die Kernfragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit konzentriert. Der Delegierte der DDR erklärte u. a.: „Nachdem in der Aggressionsdefinition bekräftigt wurde, daß ein Aggressionskrieg ein Verbrechen gegen den Weltfrieden darstellt, sollte auch die Völkerrechtskommission nicht bei der Feststellung stehenbleiben, daß der Bruch einer völkerrechtlichen Verpflichtung eines Staates völkerrechtliche Verantwortlichkeit nach sich zieht. Die Delegation der DDR hält es politisch und juristisch für wesentlich, über diese Feststellung hinaus deutlich verschiedene Kategorien von Rechtsverletzungen zu unterscheiden. So sollten z. B. die Aggression als Verbrechen gegen den Weltfrieden sowie Kolonialismus und Genocid nicht als gewöhnliche Vertragsverletzungen betrachtet werden. Das entspricht bereits dem geltenden Recht und ist hinsichtlich der an die Rechtsverletzung zu knüpfenden Rechtsfolgen von großer praktischer Bedeutung.“ Die Auffassung der sozialistischen Staaten, daß die ILC bei ihrer künftigen Arbeit der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für Aggressionen und Kolonialismus besondere Aufmerksamkeit widmen muß, wurde von den /iI A/C. 6,'SR. 1486. Vgl. dazu auch B. Graefrath/P. A. Steiniger, „Kodifikation der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit“, NJ 1973 S. 225 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 188 (NJ DDR 1975, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 188 (NJ DDR 1975, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Vorführungen, beitragen. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits dort begonnen werden sollte, wo Strafgefangene offiziell zur personellen Auffüllung der ausgewählt werden. Das betrifft insbesondere alle nachfolgend aufgezeigten Möglichkeiten. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß die in den Akten vorhandenen Informationen durch den sie erarbeitenden operativen Mitarbeiter subjektiv falsch widergespiegelt werden können, ohne daß es ihm bewußt wird.

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