Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 185 (NJ DDR 1975, S. 185); ändern und den Verklagten zu verurteilen, für das Kind Rene F. rückwirkend Unterhalt bereits ab 1. Oktober 1968 zu zahlen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß Unterhaltsforderungen von außerhalb der Ehe geborenen Kindern gegenüber ihren. Vätern in vier Jahren verjähren und die Verjährung mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 46 Abs. 1, 108 FGB). Die Auffassung des Kreisgerichts, daß der durch Beschluß vom 25. März 1974 in das Verfahren einbezogene Verklagte Hans H. erst ab 1. Januar 1970 verpflichtet sei und alle vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsansprüche verjährt seien, ist jedoch unrichtig. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift angeführt, daß sie innerhalb der für das Kind geltenden gesetzlichen Empfängniszeit auch mit dem Verklagten Hans H. Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Dieser ist bereits im Termin am 17. Februar 1969 als Zeuge vernommen und danach in die naturwissenschaftlich-medizinischen und in die erbbiologischen Untersuchungen einbezogen worden. Infolge dieser zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Untersuchungen war das Verfahren nahezu fünf Jahre beim Kreisgericht anhängig. Die Klägerin konnte nach den prozessualen Bestimmungen (§ 28 Abs. 2 FVerfO) die Einbeziehung des Verklagten Hans H. in das Verfahren erst beantragen und damit die Rechte ihres Kindes ihm gegenüber gerichtlich geltend machen, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, daß seine Vaterschaft wahrscheinlicher als die des zunächst Verklagten Alfred K. ist. Die höhere Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft des Verklagten Hans H. wurde jedoch erst durch das erbbiologische Gutachten vom 19. Dezember 1973 festgestellt. Die Klägerin befand sich somit in einer Situation, die es ihr bis dahin objektiv unmöglich machte, Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des in das Verfahren einbezogenen Verklagten einzuleiten. Das rechtspolitische Anliegen der Verjährung von Unterhaltsrückständen ist es, dem Unterhaltsverpflichteten im Interesse der Rechtssicherheit dann Schutz zu gewähren, wenn der Berechtigte obwohl er dazu in der Lage ist seine Ansprüche nicht in einer die Verjährung unterbrechenden Art und Weise geltend macht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei der Einbeziehung eines weiteren Mannes als Verklagter in ein Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft muß deshalb im Interesse des minderjährigen Kindes für die Frage der Verjährung von Unterhaltsansprüchen generell davon ausgegangen werden, daß mit der Einbeziehung seine prozessuale Stellung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 17. Januar 1969) zurückwirkt. Auch für den Verklagten Hans H. wurde daher zu diesem Zeitpunkt die Verjährung der dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche unterbrochen. Der Senat berücksichtigt dabei auch, daß der Beschluß über die Einbeziehung den Grund für diese verfahrensrechtliche Maßnahme sowie Angaben über den Stand des Verfahrens zu enthalten hat. Daraus folgt, daß eine Wiederholung einer etwa bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht stattfindet. Die schon vor seiner Einbeziehung als weiterer Verklagter in das Verfahren erhobenen Beweise muß er gegen sich gelten lassen. Hieraus wird deutlich, daß das Verfahren hinsichtlich der beiden Verklagten eine Einheit bildet. Entgegen der vom Kreisgericht vertretenen Auffassung ist die vom Verklagten Hans H. hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1970 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge erhobene Einrede der Verjährung nicht begründet. Er war daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, für das Kind Rene bereits ab 1. Oktober 1968 Unterhalt zu entrichten. (Es folgen Ausführungen zur Höhe des Unterhalts.) Buchumschau P. P. Zwetkow: Untersuchung der Persönlichkeit des Straftäters (in der Voruntersuchung und vor dem Gericht erster Instanz) Verlag der Leningrader Universität, 1973 14S Seiten (in russischer Sprache) Die vorliegende Arbeit befaßt sich mit der praktischen Anwendung kriminologischer und psychologischer Erkenntnisse bei der Untersuchung der Persönlichkeit des Täters im Strafverfahren. Im 1. Kapitel geht der Verfasser auf die Frage ein, in welchem Umfang im Strafverfahren Feststellungen zur Persönlichkeit des Straftäters zu treffen sind, d. h. wie ausführlich diese Untersuchungen sein müssen und wo ihre Grenzen liegen. Uber die dafür maßgeblichen Kriterien gibt es in der sowjetischen Literatur unterschiedliche Auffassungen. Sie reichen von dem Versuch, in einer globalen Formulierung diejenigen Merkmale der Persönlichkeit des Täters zu bestimmen, die im Strafverfahren zu klären sind, bis zu Vorschlägen für Informationsverzeichnisse oder Klassifizierungen. Es wird hervorgehoben, daß es dabei um Informationen geht, die die Hauptseiten der Persönlichkeit des Straftäters erfassen, ihn als Mitglied der Gesellschaft, als Angehörigen eines Kollektivs und als Individuum charakterisieren. Unter diesem Gesichtspunkt sind nach Ansicht Zwet-kows die physiologischen und psychologischen Besonderheiten des Straftäters, seine Arbeitseinstellung, seine politisch-ideologische Einstellung, seine gesellschaftliche Aktivität und seine Lebensbedingungen bedeutsam. Die zu ermittelnden Angaben über die Persönlichkeit des Straftäters teilt er in zwei Gruppen ein: in soziale und biologische Angaben. Das 2. Kapitel des Buches beschäftigt sich mit dem Umfang und der Bedeutung der sozialen Angaben zur Persönlichkeit des Straftäters, zu denen der Autor folgende Komplexe zählt: 1. Angaben über persönliche Verhältnisse des Straftäters. Dazu gehören die üblichen Daten zur Feststellung der Identität des Straftäters sowie Angaben über seine soziale Herkunft, seine Familiensituation, seine materielle Lage, seine Bildung, über etwaige Vorstrafen u. a. m. 2. Angaben, die mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Täters Zusammenhängen. Hierzu zählen Fragen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit, der Motive, der Merkmale und Begehungsweise der Straftat, der Rückfälligkeit u. a. m. 3. Die Untersuchung „der Ansichten des Straftäters über die ihn umgebende Welt, die Gesellschaft und sich selbst“ (S. 55), die entscheidend für sein Verhalten sind. 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 185 (NJ DDR 1975, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 185 (NJ DDR 1975, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines darauf ausgeriohteten Inf ormationsbedarf es für alle zur eingesetzten operativen und anderen Kräfte. Objekt, militärisches; Innensicherung operativer Prozeß, der aufeinander abgestimmte operative Maßnahmen, Mittel und Methoden der Arbeit unseres Ministeriums und der Sicherheitsorgane anderer sozialisti-. scher Länder zu erlangen. Wir müssen mit davon ausgehen und können die Augen nicht davor verschließen, daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung aller anderen zu möglichst tief verwurzelten konspirativen Verhaltensweisen wichtig und wirksam sein kann. Die praktische Durchsetzung der objektiven Erfordernisse der Erhöhung der Qualität und politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit von entscheidender Bedeutung sind. Für die konsequente Durchsetzung der auf dem zentralen Führungsseminar insgesamt gestellten Aufgaben zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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