Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1975, Seite 184

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 184 (NJ DDR 1975, S. 184); zu machen (OG, Urteil vom 20. April 1971 1 ZzF 4/71 NJ 1971 S. 434). Das trifft jedoch nicht auf Verfahren zu, bei denen Ehegatten über die Art des Vermögens, aus dem Rechte hergeleitet werden, unterschiedliche Auffassungen vertreten, so daß sich entweder familienrechtliche oder zivilrechtliche Ansprüche ergeben, obwohl die streitige Sache oder das strittige Recht die gleichen sind. Die Regelungen über die Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, mit denen diese Spezifik im Zusammenhang steht, verlangen eine Verfahrensweise, die den Grundsätzen des Familienrechts und damit den Interessen der Parteien gerecht wird. Der vom Bezirksgericht eingeschlagene Weg entspricht diesem Erfordernis nicht und hat zu einem Ergebnis geführt, dem nicht beigepflichtet werden kann. Wird in Vermögensauseinandersetzungsverfahren klargestellt, daß bestimmte Vermögensstücke nicht zum gemeinschaftlichen, sondern zum persönlichen Eigentum der Beteiligten gehören, und befinden sich diese im Besitz der anderen Partei, ist es zulässig, auf Antrag deren Herausgabe an die berechtigte Partei in den Ui ‘ ii’r-ausspruch mit aufzunehmen (Abschn. B I, Ziff. 10 der Richtlinie Nr. 24). Es bestehen keine Bedenken, diese Verfahrensweise umgekehrt auch dann anzuwenden, wenn ein Ehegatte Ansprüche aus Alleineigentum herleitet, der andere Ehegatte sich auf gemeinsames Vermögen beruft und sich ergibt oder ergeben könnte, daß im Streit befangene Vermögenswerte ganz oder zum Teil den Beteiligten gemeinsam gehören. Im Interesse einer rationellen und effektiven Arbeitsweise ist es unter solchen Voraussetzungen möglich, zugleich über Ansprüche aus Alleineigentum und gemeinsamem Vermögen zu befinden. Voraussetzung ist allerdings, daß notwendige Anträge, sei es auch nur als Hilfsantrag, sogleich oder zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens gestellt werden. Das Prozeßgericht ist im gegebenen Falle verpflichtet, die Parteien hierüber zu belehren und auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, daß dies durch die Instanzgerichte geschehen ist. Verschließt sich eine Partei einem solchen Hinweis, muß sie die sich hieraus u. U. ergebenden Rechtsnachteile hinne’imen. Die bei solchen Verfahren gegebene Eigenart führt zugleich dazu, daß die Einhaltung von Fristen, die bei der Entscheidung über die eingeklagten Ansprüche zu beachten sind, durch die rechtzeitige Klageerhebung auch dann gewahrt wird, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß Forderungen nicht aus Alleineigentum, sondern nur aus gemeinsamem Vermögen hergeleitet werden können. Das ist unabhängig davon, wann die entsprechenden anderen oder weiteren Anträge gestellt wurden. Hieraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren, daß mit seiner Einleitung der Kläger auch mögliche Rechte am gemeinsamen Eigentum und Vermögen gewahrt hat, da die Ausschlußfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB, soweit sie von Bedeutung ist, eingehalten wurde. Die Rechtskraft der Scheidung ist am 2. März 1971 eingetreten. Die Klageschrift ging beim Kreisgericht am 22. Februar 1972 ein und wurde der Verklagten am 2. März 1972 zugestellt (vgl. hierzu §496 Abs. 3 ZPO). Die Verklagte hat demnach am Hausrat kein Alleineigentum erworben. Hieran wird auch nichts geändert, wenn hinsichtlich der Verteilung des Hausrats aus Erbgut entsprechende Anträge erst im Berufungsverfahren nach Ablauf der Jahresfrist gestellt worden sind. Soweit es den übrigen Hausrat anbelangt, ist dem Kläger noch Gelegenheit zu geben, zweckdienliche weitere Anträge zu stellen, da noch ungewiß ist, um welche Art Eigentum es sich hierbei handelt. Irrig ist die Auffassung des Berufungssenats, daß die Rechte an den AWG-Anteilen falls sie dem gemeinsamen Vermögen zuzuordnen sein sollten durch Fristablauf allein der Verklagten zustünden. Abgesehen davon, daß die Jahresfrist, wie bereits ausgeführt, gewahrt wurde, gilt sie nicht für Grundstücke, Häuser und Forderungen (FGB-Kommentar, 4. Auflage, Berlin 1973, Anm. 1.1. zu § 39 [S. 159]; OG, Urteil vom 25. Juli 1968 - 1 ZzF 15/68 - [NJ 1969 S. 158]; BG Halle, Urteil vom 13. März 1973 - 2 BF 17/70 - [NJ 1973 S. 553]). Das Urteil des Bezirksgerichts verletzt §§ 13, 39 FGB, §§ 2, 25 FVerfO, die Richtlinie Nr. 24 des Plenums des Obersten Gerichts sowie §§ 139, 286 ZPO. Es war daher aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§11 Abs. 1 ÄEG i. V. m. entsprechender Anwendung der §§ 564, 565 Abs. 1 ZPO). Der Berufungssenat hat nunmehr unter Beachtung der gegebenen Hinweise eine erneute Entscheidung über die dieses Verfahren betreffenden Vermögenswerte zu treffen, soweit sie in die Anträge bzw. Hilfsanträge der Parteien einbezogen werden. §§ 46, 108, 110 FGB; § 209 BGB. Die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt unterbricht auch hinsichtlich eines später in das Verfahren einbezogenen und zur Unterhaltsleistung verpflichteten weiteren Mannes die Verjährung rückständiger Unterhalts-forderungen. BG Ncubrandenburg, Urteil vom 30. Oktober 1974 2 BF 24/74. Die Klägerin ist die Mutter des am 28. September 1968 geborenen Kindes Rene F. Sie hat im Januar 1969 gegen Alfred K. Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung von Unterhalt erhoben. Bereits damals wurde von ihr darauf hingewiesen, daß sie innerhalb der für das Kind geltenden gesetzlichen Empfängniszeit auch mit Hans H. mehrmals Geschlechtsverkehr ausgeübt hat. Dies wurde von diesem in seiner Vernehmung als Zeuge am 17. Februar 1969 bestätigt. In der Folgezeit sind Blutgruppengutachten und ein Tragezeitgutachten eingeholt worden, in die beide Männer einbezogen wurden. Nach dem Ergebnis dieser Gutachten konnten beide nicht als Vater des Kindes ausgeschlossen werden. Das Kreisgericht hat dann die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens beschlossen, in das sowohl Alfred K. als auch Hans H. einbezogen wurden. Nach diesem Gutachten ist ein Abstammungsverhältnis zwischen Alfred K. und dem Kind eher unwahrscheinlich als wahrscheinlich, für Hans H. aber eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich. Im Termin am 25. März 1974 wurde auf Antrag der Klägerin Hans H. gemäß § 28 Abs. 2 FVerfO als weiterer Verklagter in das Verfahren einbezogen. Er hat dann im Termin am 12. August 1974 die Vaterschaft für das Kind Rene F. anerkannt. Hans H. wurde durch das ar. 13. August 1974 verkündete Urteil zur künftigen Unterhaltszahlung und dazu verpflichtet, rückwirkend für den Zeitraum ab 1: Januar 1970 bis einschließlich August 1974 Unterhalt zu zahlen. Die Klägerin hatte Unterhalt ab Geburt des Kindes verlangt. Das Kreisgericht ist davon ausgegangen, daß gemäß § 108 FGB alle vor dem 1. Januar 1970 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche verjährt seien, da der Verklagte Hans H. erst durch Beschluß vom 25. März 1974 in das Verfahren einbezogen wurde. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, soweit ihrem Anspruch auf rückwirkende Zahlung von Unterhalt nicht stattgegeben worden ist. Sie hat beantragt, das Urteil des Kreisgerichts abzu- 1S4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 184 (NJ DDR 1975, S. 184) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Seite 184 (NJ DDR 1975, S. 184)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 29. Jahrgang 1975, Generalstaatsanwalt (GStA), Ministerium der Justiz (MdJ) und Oberstes Gericht (OG) der DDR (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1975. Die Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1975 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1975 auf Seite 726. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 29. Jahrgang 1975 (NJ DDR 1975, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1975, S. 1-726).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie innerdienstlichen Regelungen, die Einheitlichkeit der Gestaltung des Untersuchunqshaft-Vollzuges unbedingt auf hohem Niveau gewährleistet wird. Dies auch unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren, die diese Zielstellung objektiv erschweren, wie zum Beispiel die einheitliche Praxis in der Gewährung der Rechte und der Durchsetzung der Pflichten Verhafteter sowie die Arbeit mit Anerkennungen und disziplinären Sanktionen. Die Mitarbeiter der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und des Gesetzes vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu konzentrieren, da diese Handlungsmöglichkeiten den größten Raum in der offiziellen Tätigkeit der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Forderungen gemäß Satz und gemäß gestellt. Beide Befugnisse können grundsätzlich wie folgt voneinander abgegrenzt werden. Forderungen gemäß Satz sind auf die Durchsetzung rechtlicher Bestimmungen im Bereich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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